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News: Die Spanner habe ich alle gefressen. (anonymes Zitat aus einem Fachthread)
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News: Die Spanner habe ich alle gefressen. (anonymes Zitat aus einem Fachthread)

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Autor Thema: Nachbarrecht hier: Beseitigungsanspruch  (Gelesen 42198 mal)

fars

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Nachbarrecht hier: Beseitigungsanspruch
« am: 13. Juli 2008, 09:17:05 »

Ich habe an der Grenze zu einem Nachbarn ein gravierendes Problem:

Der Nachbar hat vor vielen Jahren eine größere Anpflanzung mit dem Japanische Staudenknöterich (Fallopia japonica, Synonyme: Reynoutria japonica, Polygonum cuspidatum) vorgenommen. Dieser inzwischen dichte, urwaldähnliche Bewuchs rückt immer näher auf die gemeinsame Grenze zu und dürfte in 2-3 Jahren in mein Grundstück einwandern.

Ich habe den Nachbarn in den vergangenen Jahren bereits mehrere Male auf Maßnahmen zum Einhalt angesprochen, die er auch stets zugesagt hat. Bisher hat er aber noch nichts unternommen. Bei diesen Gesprächen habe ich ihn nicht darüber im Unklaren gelassen, wie invasiv dieser Knöterich ist und wie problematisch und arbeitsaufwändig seine Entfernung sein dürfte. Hinzugefügt sei, dass es sich um einen Studienrat handelt, der an seiner Schule u.a. ökologisches Gärtnern unterrichtet und den Bio-Garten unter sich hat. Ihm kann man folglich keine Unbedarftheit unterstellen.

Nach wie vor suche ich den nachbarlich-freundlichen Weg des Konsenses. Es könnte dennoch sein, dass die Gespräche im Streit enden. Vor allem dann, wenn der Nachbar das kostenmäßige Ausmaß einer Beseitigung oder einer Wurzelsperre (so die überhaupt möglich ist) erkennt.

Mir geht es deshalb darum, mich rechtzeitig zu wappnen und meine Rechte auszuloten. Ich habe gegoogelt und bin zu diversen Aspekten des Nachbarrechts resp. diesbezüglicher Urteile fündig geworden. Sie betreffen aber alle nicht das konkrete Thema.

Wichtigster Grundsatz dürfte § 1004 BGB sein, wonach die Beseitigung einer Eigentumsbeeinträchtigung verlangt werden kann. Auch scheint mir das BHG-Urteil aus 2003 wesentlich: „Der Eigentümer eines Baums muss dafür Sorge tragen, dass dessen Wurzeln nicht in das Nachbargrundstück hinüberwachsen; verletzt er diese Pflicht, ist er hinsichtlich der dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks "Störer" im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB.“ Leider weiß ich nicht, ob es noch Bestand hat.

Ist jemand unter den Forumsteilnehmern, der zu dieser Problematik etwas beisteuern kann?
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Lilo

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Re:Nachbarrecht hier: Beseitigungsanspruch
« Antwort #1 am: 13. Juli 2008, 09:41:07 »

Hallo fars,

ich kann dir bezüglich der Rechtssprechung nicht weiter helfen.

Aber habe ein ähnliches Problem. Der Nachbargarten wird zur Essigbaumplantage, die Wiese daselbst ist von Ablegern übersäht und ich muss auf meiner Seite ständig die Ausläufer abreißen.

Im Herbst werde ich alle meine Pflanzen an der Grenze ausbuddeln (Rosen und Geißblatt), 1 Meter tief ausschachten und auf 10 Meter Länge Wurzelsperre verlegen.

Mit dem Nachbarn darüber reden werde ich nicht. Ich hatte schon mehrfach die Essigbäume zum Thema gemacht. Die Nachbarn sind zwar nicht uneinsichtig aber zeigen eine gewisse Trägheit in Gartendingen, sie setzen einfach andere Prioritäten.
Was soll ich da lang reden, zuwarten und mich ärgern. Selbst ist die Frau und erledigt ihr Problem, zappzarapp.
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Lenchen

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Re:Nachbarrecht hier: Beseitigungsanspruch
« Antwort #2 am: 13. Juli 2008, 09:48:10 »

Hallo Fars, habe ich es richtig verstanden, du hast die Anpflanzung bemerkt, bzw. wohntest zu dem Zeitpunkt schon dort?
Dann gibt es eine Frist, in der auf Beseitigung der Anpflanzung geklagt werden muss (hier in Brandenburg 2 Jahre, beginnt am ersten Tag des Kalenderjahres, nach dem die Pflanzung stattfand).
Danach gilt die Pflanzung als akzeptiert und es steht wohl nur noch das zurückschneiden (dazu erst Aufforderung an den Nachbarn) zu, ich glaube alles, was mehr als 30cm über die Grundstücksgrenze ragt.
Wurzeln werden meines Wissens nicht berücksichtigt.

Mein Nachbar hat übrigens alles "üble" direkt am Zaun (Essigbaum, Brombeeren, Kerria, Flieder, dazu kamen noch diverse Felsenbirnen mit 25cm Abstand zum Zaun). Soviel Rücksichtslosigkeit habe ich jetzt mit diversen Großbäumen direkt am Grundstücksrand belohnt, mal sehen, ob er sich traut, in den nächsten 2 Jahren eine Entfernung anzustreben, dann müsste er seinen Urwald (der ordentlich zu mir ausläufert) aber auch lichten.
« Letzte Änderung: 13. Juli 2008, 09:55:09 von Lenchen »
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berta

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Re:Nachbarrecht hier: Beseitigungsanspruch
« Antwort #3 am: 13. Juli 2008, 09:50:45 »

leider kann ich nichts beisteuern sondern mich nur fragend anhängen, österreichisches recht betreffend.
mein holler, der vor ca 60 jahren in eine ecke meines grundstückes gesetzt wurde, ärgert offenbar meinen nachbarn.
der nachbar hat mich vor etwa 14 tagen aufgefordert, die "überhängenden äste" zu beseitigen.(er hat dort thujen)
sollte ich die äste schneiden müßte ich zu ihm aufs grundstück, da ich von meiner seite aus keine möglichkeit habe.
nun hab ich beim bürgerservice angerufen und mein problem vorgetragen: der nachbar kann die überhängenden äste schneiden, aber fachgerecht. (das wußte ich) ich muß mich also nicht um die äste kümmern.
falls der nachbar eine firma beauftragt, die äste zu schneiden, darf er von mir nicht die bezahlung der rechnung verlangen.
soweit die aussage des bürgerservice.
jetzt ruht das hollerprojekt also, ich werde die äste nicht schneiden. es ist mit technisch garnicht möglich.
hat wer österreichische erfahrungen zu diesem thema ?
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Susanne

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Re:Nachbarrecht hier: Beseitigungsanspruch
« Antwort #4 am: 13. Juli 2008, 10:05:23 »

Zitat
Soviel Rücksichtslosigkeit habe ich jetzt mit diversen Großbäumen direkt am Grundstücksrand belohnt, mal sehen, ob er sich traut, in den nächsten 2 Jahren eine Entfernung anzustreben, dann müsste er seinen Urwald (der ordentlich zu mir ausläufert) aber auch lichten

Wenn der Nachbar wirklich nicht auf gutes Zureden und Argumente reagiert, halte ich Lenchens Methode für erwägenswert.
Eine solide, undurchdringliche, schattenwerfende Hecke würde dem Wucherknöterich Einhalt gebieten. Der mag es nämlich gerne feucht und licht und würde dann in entsprechende Richtungen "abwandern". Allerdings wäre deshalb nötig, deine gesamte Grundstücksgrenze zum Nachbarn auf diese Weise abzuschotten. In dem Fall würde ich tiefwurzelnde Koniferen empfehlen, muß ja nicht Thuja sein. Eibe ist auch schön.

« Letzte Änderung: 13. Juli 2008, 10:07:15 von Susanne »
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Edel sei der Mensch, hilfreich und gut.

GrauerDaumen

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Re:Nachbarrecht hier: Beseitigungsanspruch
« Antwort #5 am: 13. Juli 2008, 10:15:33 »

Hallo, schau mal ob das hilft.

http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/nachbar.htm

google mal nachbarn bambus urteil, müssten ja ähnlich geartete Fälle sein.
Gruß Uwe
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Paulownia

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Re:Nachbarrecht hier: Beseitigungsanspruch
« Antwort #6 am: 13. Juli 2008, 10:18:59 »

Für einen Beseitigungsanspruch besteht eine Frist von 2 Jahren ab Pflanzung. Hat Lenchen ja schon geschrieben.
Hast Du diese Frist verstreichen lassen, bleibt Dir nur noch der Anspruch auf Einkürzung wegen Schattenwurf etc.
Bei Wurzeln und Ausläufer kannst Du über den Klageweg evtl. auf Beseitigung seitens des Nachbarn erreichen. Je nachdem wie der Richter entscheidet.
Die sicherste, nervensparenste und effektivste Lösung ist tatasächlich die von Lilo. Selbst ist der Mann ;)

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LG Margrit
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GrauerDaumen

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« Letzte Änderung: 13. Juli 2008, 10:45:11 von SchwarzerDaumen »
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fars

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Re:Nachbarrecht hier: Beseitigungsanspruch
« Antwort #8 am: 13. Juli 2008, 12:32:24 »

Danke einstweilen für eure Hilfe bzw. Recherchen.

Lilos Eigeninitiative ehrt sie zwar, geht aber an meiner Fragestellung vorbei. Ich möchte eben nicht den Spaten oder die Spitzhacke (steiniger Boden!) schwingen, um dem invasiven Unkraut Einhalt zu gebieten. Das wäre mein Los, wenn es gar keine anderen, auch keine juristen Möglichkeiten zur Gegenwehr gibt.

Wenn überhaupt, ließe ich es durch eine Fachfirma erledigen und möchte die Rechnung dem Nachbarn zur Begleichung präsentieren.

Auch die Einspruchsfrist geht an der Situation vorbei. Als diese Staude gepflanzt wurde (vor über ca. 10 Jahren), stand sie in gehöriger Entfernung zur Grundstücksgrenze. Von daher wäre ein Widerspruch gegen die Bepflanzung gar nicht möglich gewesen. Aber die Eigenheit dieses Knöterichs ist eben sein unterirdisches Wuchern.

Ich möchte ja die bisherige Diskussion nicht vorzeitig eskalieren lassen, in dem ich den Nachbarn schriftlich, womöglich noch anwaltlich, auf die Invasionsabsichten der Pflanze hinweise und ultimativ um konsequente Maßnahmen bitte.

Von daher sind die beiden Fundstellen von SchwarzerDaumen die bislang zutreffendsten.
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Lenchen

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Re:Nachbarrecht hier: Beseitigungsanspruch
« Antwort #9 am: 13. Juli 2008, 13:06:48 »

Wenn überhaupt, ließe ich es durch eine Fachfirma erledigen und möchte die Rechnung dem Nachbarn zur Begleichung präsentieren.
...
Ich möchte ja die bisherige Diskussion nicht vorzeitig eskalieren lassen, in dem ich den Nachbarn schriftlich, womöglich noch anwaltlich, auf die Invasionsabsichten der Pflanze hinweise und ultimativ um konsequente Maßnahmen bitte.


Bevor Du eine Fachfirma auf Nachbarkosten beauftragst, wirst Du aber sicherlich eine schriftliche (evtl. sogar anwaltliche) Fristsetzung abgeben müssen. Sonst hast Du bestimmt kaum Chancen auf eine Begleichung der Unkosten. Ich glaube nicht, dass eine mündliche Absprache am Gartenzaun da sehr viel wiegt.
« Letzte Änderung: 13. Juli 2008, 13:09:24 von Lenchen »
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GrauerDaumen

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Re:Nachbarrecht hier: Beseitigungsanspruch
« Antwort #10 am: 13. Juli 2008, 13:08:12 »

Die jeweiligen Einspruchsfristen verlängern sich aber auch immer weiter.
Kann ja auch folgender Fall sein:

Jemand pflanzt und schneidet seine Hecke 10 oder 20 Jahre lang vorschriftsmäßig. Alles ist ok.
Dann stellt er die Pflege ein. Die Hecke überschreitet die Höchstmaße.
Ab dem Zeitpunkt, gerechnet zum 1.Januar des folgenden Jahres, gibt es eine neue Einspruchsfrist.

Mfg
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Lenchen

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Re:Nachbarrecht hier: Beseitigungsanspruch
« Antwort #11 am: 13. Juli 2008, 13:15:45 »

Schwarzer Daumen, die einzuhaltenden Grenzabstände im Nachbarschaftsgesetz orientieren sich doch an der Endgröße! (ist zwar schwammig, aber trotzdem)

Da könnte der Pflanzer doch seinerseits den juritischen Weg gehen und sagen, er hat den Grenzabstand ordnungsgemäß eingehalten. Laut Fachliteratur, Angabe der Baumschule und Etikett beträgt die Endgröße z.b. 3m.
Wie sieht die Rechtslage dann aus?

Und gibt es nicht auch Bestandsschutz nach einer gewissen Frist / Gehölzgröße?
« Letzte Änderung: 13. Juli 2008, 13:16:51 von Lenchen »
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Querkopf

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Re:Nachbarrecht hier: Beseitigungsanspruch
« Antwort #12 am: 13. Juli 2008, 13:24:43 »

Hallo, Fars,

mit den Einspruchsfristen ist es unterschiedlich (Nachbarschaftsrecht ist Länderrecht, aber das weißt ja sicher eh). Hier beginnt die Uhr noch nicht mit der Pflanzung zu ticken. Sondern erst dann, wenn für den Nachbarn des Pflanzers erkennbar wird, dass die Pflanzung möglicherweise sein Grundstück beeinträchtigt. Um es an einem Baum-Beispiel zu erklären: Gegen ein Walnuss-Baby zwei Meter von der Grenze entfernt müssen die Nachbarn nicht sofort bei der Pflanzung protestieren (sehen sie ja auch möglicherweise gar nicht hinter Hecke oder Zaun). Die Einspruchsfrist - mit Recht auf Beseitigung - beginnt erst in dem Moment, in dem das Pflänzchen sich als werdender Großbaum zu erkennen gibt (heißt: wenn es bestimmte Maße überschreitet etc.) und damit klar wird, dass es das Nachbargrundstück beeinträchtigen wird bzw. dass vorgeschriebene Mindest-Grenzabstände unterschritten sind.

Du müsstest dich mal nach der bei euch geltenden (Nachbarschafts-)Rechtslage erkundigen; in diesen Fragen stecken allerlei Teufelchen im Detail.

Außerdem kann es noch regionale Spezialitäten geben für bestimmte invasive Pflanzen: Weil sie die heimische Flora gefährden, werden in manchen Gegenden Herkulesstaude, Knöterich oder auch Drüsiges Springkraut regelrecht von Amts wegen bekämpft. Wo das nicht von Amts wegen geschieht, kümmern sich vielerorts Naturschützer sehr engagiert drum. (Könnte sich also lohnen, mal ein paar NABU-Aktivisten einzuladen, dann gibt's vermutlich ein bisschen "Druckkulisse" für deinen knöterichliebenden Nachbarn ;D...)

Schöne Grüße
Querkopf
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"Eine Gruppe von ökologischen Hühnern beschloss, jenes Huhn zu verbannen, das goldene Eier legte, weil Gold nicht biologisch abbaubar sei." Aus: Luigi Malerba, "Die nachdenklichen Hühner", Nr. 137

"Wer für alles offen ist, kann nicht ganz dicht sein." (NICHT von Kurt Tucholsky)

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Re:Nachbarrecht hier: Beseitigungsanspruch
« Antwort #13 am: 13. Juli 2008, 13:31:40 »

Huhu, ich bin ja kein Jurist oder dergleichen, hab mich nur gegen meine verrückten Nachbarn abgesichert, da ich meinen Garten ja selber gerade neu angelegt habe.

Mit Endgröße ist aber nicht die maximal erzielbare Größe der Pflanzen gemeint, sondern die angestrebte Höhe der Hecke.
Da es ja nun mal eine lebende Wand ist, hat der Pflanzer auch für die nötige Pflege zu sorgen.
Wirds höher, dann halt mehr Abstand. Ist gepflanzt, ist die Endgröße vorgeschrieben.

Und ja, Bestandsschutz gibts. Das kann zu ganz kniffligen Situationen führen wie zb "Du musst die Hecke wegmachen, aber Du darfst nicht!".
Brutzeiten etc sind auch noch einzuhalten.
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fars

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Re:Nachbarrecht hier: Beseitigungsanspruch
« Antwort #14 am: 13. Juli 2008, 19:47:39 »

Bevor Du eine Fachfirma auf Nachbarkosten beauftragst, wirst Du aber sicherlich eine schriftliche (evtl. sogar anwaltliche) Fristsetzung abgeben müssen. Sonst hast Du bestimmt kaum Chancen auf eine Begleichung der Unkosten. Ich glaube nicht, dass eine mündliche Absprache am Gartenzaun da sehr viel wiegt.

Na, das versteht sich doch von selbst. Wie textete schon unser Frankfurter Wölfi?

"Was du schwarz auf weiß besitzt, kannst du getrost nach Hause tragen."
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