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News: Nehmen Sie die Menschen, wie sie sind. Andere gibt's nicht (Adenauer)

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Autor Thema: Gerodeter Wald  (Gelesen 7158 mal)

paulche

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Gerodeter Wald
« am: 08. Mai 2017, 10:09:49 »

Dürfte ich abgeernteten Wald mit Obstbäumen aufforsten z.B. mit exotischen Arten z.B. Kaki, Feigen, Asimina Triloba, Pfirsische...?
Mit welchen Kosten müßte man in Hessen für den Grundstückkauf rechnen?
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Paul

aus dem hessischen Tal der Loganaha (Lahn) 7b

Sautanz

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Re: Gerodeter Wald
« Antwort #1 am: 08. Mai 2017, 10:17:02 »

Nein, müsstest du genehmigen lassen, für deine "Obstbaumwiese" sehen ich da nur wenig wohlwollen der Behörde

Link entfernt!1/bwaldg/__9.html
Link entfernt!1/bwaldg/__2.html
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Sautanz

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Re: Gerodeter Wald
« Antwort #2 am: 08. Mai 2017, 10:18:22 »

Ach, ich darf ja noch nicht verlinken, also nochmal so:

Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)


§ 9 Erhaltung des Waldes
(1) Wald darf nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist.
(2) Eine Umwandlung von Wald kann auch für einen bestimmten Zeitraum genehmigt werden; durch Auflagen ist dabei sicherzustellen, daß das Grundstück innerhalb einer angemessenen Frist ordnungsgemäß wieder aufgeforstet wird.
(3) Die Länder können bestimmen, daß die Umwandlung

1.
    keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedarf, wenn für die Waldfläche auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften rechtsverbindlich eine andere Nutzungsart festgestellt worden ist;
2.
    weiteren Einschränkungen unterworfen oder, insbesondere bei Schutz- und Erholungswald, untersagt wird

§ 2 Wald
(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.
(2) Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
    Grundflächen auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von nicht länger als 20 Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen),
2.
    Flächen mit Baumbestand, die gleichzeitig dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen (agroforstliche Nutzung),
3.
    mit Forstpflanzen bestockte Flächen, die am 6. August 2010 in dem in § 3 Satz 1 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2010 (eBAnz AT51 2010 V1) geändert worden ist, bezeichneten Flächenidentifizierungssystem als landwirtschaftliche Flächen erfasst sind, solange deren landwirtschaftliche Nutzung andauert und
4.
    in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden.

(3) Die Länder können andere Grundflächen dem Wald zurechnen und Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen vom Waldbegriff ausnehmen
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Zwiebeltom

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Re: Gerodeter Wald
« Antwort #3 am: 08. Mai 2017, 10:40:00 »

Mit welchen Kosten müßte man in Hessen für den Grundstückkauf rechnen?

Wer soll denn diese Frage beantworten können?

Das dürfte vor allem von Lage und Größe des Grundstücks abhängen...
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zwerggarten

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Re: Gerodeter Wald
« Antwort #4 am: 08. Mai 2017, 10:53:01 »

Wer soll denn diese Frage beantworten können? ...

frag boris! ;)
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rinaldo rinaldini

Sternrenette

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Re: Gerodeter Wald
« Antwort #5 am: 08. Mai 2017, 11:04:27 »

Sinnvoller wäre es vielleicht, bei der Gemeinde nach erhältlichen schlecht bewirtschaftbaren Flächen zu fragen, also Hanglagen, Ecken...

Da ist eine Nutzungsänderung einfacher und das Grundstück evtl günstiger.
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paulche

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Re: Gerodeter Wald
« Antwort #6 am: 08. Mai 2017, 11:07:37 »

Eine Umwandkung von Wald in eine andere Nutzungsart ist demnach genehmigungspflichtig. Die Frage ist hier aber, ob diese Obstbäume denn keinen Wald darstellen? Das wäre dann keine genehmigungspflichtige Umnutzung.
Nach der Erklärung oben wäre meine Idee eine "agroforstliche Nutzung", die in die Definition Wald gehört.
Die Frage ist also, ob es Anpflanzverbote gibt. Ich hatte aber gelesen, das Kakis(Diospyros Virginia) sogar von Förstern angepflanzt werden und Kirschbäume, Apfelbäume... habe ich auch schon in Mischwäldern gesehen.
Es könnte ja genau das umgekehrte Problem entstehen, das ich auf einer Wiese Obstbäume pflanze und Behörden sagen mir dann, ich dürfte dort keinen Wald anpflanzen.

Gibt es für Obstwiesen Regelungen?
« Letzte Änderung: 08. Mai 2017, 11:16:12 von paulche »
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Paul

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Sternrenette

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Re: Gerodeter Wald
« Antwort #7 am: 08. Mai 2017, 11:17:48 »

Die kompetente Auskunft geben Landwirtschafts- und Forstamt.
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Sautanz

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Re: Gerodeter Wald
« Antwort #8 am: 08. Mai 2017, 11:25:54 »

(2) Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind

....

2.    Flächen mit Baumbestand, die gleichzeitig dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen (agroforstliche Nutzung),

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Staudo

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Re: Gerodeter Wald
« Antwort #9 am: 08. Mai 2017, 11:39:13 »

Dass Wald besonders geschützt ist, hat schon seinen Sinn. Ich würde Sternrenettes Rat befolgen und nach Splitterflächen Ausschau halten. Dort Obstbäume anzupflanzen und die Fläche zu pflegen ist auch ökologisch äußerst nützlich. Übrigens pflanzte einer meiner zahlreichen Cousins vor Jahren allerlei Baumsämlinge in seinen ehemaligen, großen Obstgarten. Als das Grundstück dann langsam wie eine Schonung aussah, gab es Schwierigkeiten mit den Behörden, weil eine Nutzungsänderung in Richtung Wald genehmigungspflichtig ist. Nach ein paar Jahren überlegte sich der Cousin die Sache, war aber schlauer geworden und fragte, ob er die Bäumchen wieder umsägen darf. Durfte er nicht, weil es nach Aktenlage ein Wald geworden war.
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RosaRot

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Re: Gerodeter Wald
« Antwort #10 am: 08. Mai 2017, 11:59:22 »

OT: Wahrscheinlich verstarb dann dieser und jener Baum ganz plötzlich an einem Pilz oder so...?
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RosaRot

Staudo

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Re: Gerodeter Wald
« Antwort #11 am: 08. Mai 2017, 12:00:02 »

Nein. Der Cousin verstarb.  :-X
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RosaRot

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Re: Gerodeter Wald
« Antwort #12 am: 08. Mai 2017, 12:00:18 »

Oh...
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RosaRot

michaelbasso

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Re: Gerodeter Wald
« Antwort #13 am: 08. Mai 2017, 12:07:13 »

Wald in eine andere Nutzung umzuwandeln ist sehr schwer, theoretisch möglich praktisch aber wohl eher unmöglich.
Im Studium hieß es sogar, das es nicht genehmigungsfähig ist, auch wenn das in dem verlinkten Gesetz als genehmigungsfähig genannt ist.
Als Mindestkompensation hieß es, dass eine entsprechend große Fläche in Wald umgewandelt werden muß.
Im Gesetz heißt es ja:
"Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt," das dürfte wohl immer bei privatem Interesse so sein. Öffentliches vor privatem Interesse.
Es wird ja auch das öffentlich rechtliche Interesse extra aufgeführt. Indirekt wird damit ein privates Interesse schon einmal hintangestellt.

Wenn die Definition Wald erhalten bleibt, sollten die gepflanzten Arten nicht so sehr wichtig sein, Apfelbäume sind aber wohl eher kein Wald. Damit es Wald bleibt, muß auch ein bestimmter Deckungsgrad erhalten bleiben, also keine Obstplantage oder vorheriger Kahlschlag. Kahlschläge müssen, wenn ich nicht irre auch genehmigt werden, dann auch mit entsprechenden Auflagen.
Hast Du schon ein Grundstück im Auge?
Es gibt auch staatliche Forstberater, ein örtlicher Förster oder das Forstamt sollte auch etwas sagen können.
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Wild Obst

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Re: Gerodeter Wald
« Antwort #14 am: 08. Mai 2017, 15:10:12 »

Ich denke, solange die gepflanzten Obstbäume auch "Waldbäume" sind, also zB. Esskastanien, Walnuss, Kirsche, Speierling, Elsbeere, generell große Bäume bildendes Wildobst, vielleicht noch am Rand Birnen und Äpfel, sollte das kein Problem sein, dann bleibt es ja "Wald" und die Nutzungsart wird nicht geändert. Einigermaßen schattenverträgliches "Unterholzobst" wie Haselnüsse, Asimina, Stachel-, Johannis- und einige andere Beeren sollten auch vom Standort klappen, aber werden es wahrscheinlich schwieriger machen zu begründen, warum es noch "Wald" und nicht schon "Obstproduktion im Agroforst" ist.

Wenig oder ungenutzte Wiesen oder Brachland halte ich auch für die bessere, einfachere und legalere Lösung.

Einen Kahlschlag oder eine Sturmwurffläche neu zu bepflanzen, vor allem noch mit wie im Obstbau üblich größeren Bäumen, ist auch kein Spaziergang! Ich habe für den Gemeindewald während der Schulzeit als Ferienjob Bäume gepflanzt, da muss man erst einmal mit Schlagabraum (Ästen, Gipfelstücken), Brombeeren, Brennnesseln, wilden Rosen und allem möglichen sonstigen Zeug kämpfen.

Außerdem sind die meisten Wälder auf eher schlechten, unfruchtbaren Standorten.
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