In Schleswig Holstein gilt seit dem 1.11.2013 das Gesetz zur Erhaltung von Dauergrünland. In anderen Ländern wurden ziemlich zeitgleich inhaltlich sehr ähnliche Gesetze verkündet.
Das ist ein Beispiel für die Vielfalt in Deutschland, das ist nicht überall gleich.
Schleswig-Holstein gehört zu den Bundesländern, in denen in der vorletzten Förderperiode massiv Grünland zu Ackerland umgenutzt wurde, so dass es zu einem erheblichen Rückgang des Grünlandanteils kam. Die EU hat dann den besonderen Schutz des Grünlandes formuliert, woraufhin S-H (und andere) Gesetze zum Umbruchverbot erliessen.
In Hessen (um auf Paulches Frage zurück zu kommen) war das nicht so, der Grünlandanteil an der Landwirtschaftlichen Nutzfläche nahm hier nicht ab, es gab also auch keinen Grund für ein Verbotsgesetz. Diese 5-Jahresregelung wurde dort, wie schon erwähnt, vom Verwaltungsgericht eher indirekt verfügt, kein Wunder, dass schon wieder dran rumgebastelt wird.
Deshalb lässt sich in Hessen ein Umbruchsverbot von Grünland nur aus dem Bundesnaturschutzgesetz und nur für bestimmte Standorte oder Lebensräume ableiten. Die 5-Jahresregelung und die Ersatzschaffung gilt nur für Landwirte und dort auch nicht mal für alle. Es ist also jedem Landwirt möglich, aktuelles Grünland auf Standorten die ackerfähig sind und auf denen sich keine schützenswerten Lebensräume befinden und auf denen kein Schutzgebiet ausgewiesen ist, mit einigermaßen erträglichem Aufwand wieder als Acker zurückzugeben. Geht allerdings nicht ohne Antragsformular.
Aus dem Naturschutzgesetz leitet sich auch die Ausgleichsregelung ab, wonach für einen Eingriff in Natur- und Landschaft, ein Ausgleich zu erbringen ist. Das gilt auch für Privatleute.