Hornissen Gründungsnest Meisenkasten /
Filialnest Kita SchuppenHallo zusammen
Gehen wir einmal davon aus dass:
A) Die Filiale im Kita Schuppen aus dem Volk aus dem Meisenkasten gebaut wurde.
B) Insektizit Schaum verwendet wurde.
Das Filialnest im Kita Schuppen ist hin.
Ob da möglicherweise kontaminierte Hornissen ins Gründungsnest geflogen sind, ist nicht beantwortbar.
Kann sein oder auch nicht. Die werden so oder so nicht lange überleben.
Mögliche Übertragungskontakt Kontaminationen, werden gering sein.
War die Gründungskönigin schon drin, ist sie hin. :-(Vom Nest im Meisenkasten, kann davon ausgegangen werden, dass dies weiter gepflegt wird.
Es kann weiter davon ausgegangen werden, dass schon Zellen mit Geschlechtstieren vorhanden sind ( Königinnen und Drohen)
Die Arbeiterinnen werden die Brut weiterpflegen (eventuell etwas Larven ausräumen damit die Versorgung sicher gestellt werden kann, falls nun zu wenig Arbeiterinnen)
Angenommen die Königin fehlt nun in Gründungsnest, fehlen nun die spezifischen Dufthormone. Das heisst: Vereinzelte Arbeiterinnen werden beginnen Eier zu legen -> ergibt Drohen.
Zur Gesetzteslage / Grundsätzlich:
Vor einer Umsiedlung oder Beseitigung des Nestes muss ein Antrag auf eine artenschutzrechtliche Befreiung oder
Ausnahmegenehmigung gestellt werden.
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz § 37 (BNatSchG), in der Fassung von 2010, sind wildlebende Tiere geschützt.
Der allgemeine Schutz (§ 39 BNatSchG) wildlebender Tiere ist im BNatSchG verankert (bußgeldbewehrt).
Die einheimische Hornisse (Vespa crabro) zählt wegen ihrer akuten Bestandsgefährdung zu den besonders geschützten Arten.
Sie wurde am 01.01.1987 in das Artenschutzgesetz aufgenommen und ist somit in Deutschland gesetzlich geschützt (BArtSchVO Anlg.1 in Verbindung mit § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
Ein Verstoß gegen diese Schutzbestimmung kann mit bis zu 50.000 Euro Bußgeld geahndet werden § 69 BNatSchG.
Sie darf nicht getötet, und ihr Nest darf nicht zerstört werden!
Ausnahmen/Befreiungen von den Schutzbestimmungen dürfen nur von den zuständigen Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege ausgesprochen werden § 67 BNatSchG.Quelle des kursiven Textes:
Hornissenschutz.de / Nach unten scrollenEventuell bestand eine Ausnahme Genehmigung, man könnte ja mal nachfragen.
Grüsse Natternkopf
Verlinkungen nachgetragen