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Autor Thema: Copyright, Bildrechte, Genehmigungen - bitte beachten!  (Gelesen 35879 mal)

Thomas

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Copyright, Bildrechte, Genehmigungen - bitte beachten!
« am: 23. August 2007, 14:45:58 »

Liebe Fotofreunde,

aus aktuellem Anlass (Abmahnung wegen Postens eines Kartenausschnitts) weise ich darauf hin, dass beim Posten bitte das Urheberrecht / Copyright beachtet werden muss.

Das gilt für alle Bilder, Texte, anderen Medien.

Außerdem beachtet bitte, dass ihr Fotos, die andere Mitglieder zeigen, nur mit deren Zustimmung posten dürft.


Liebe Grüße
Thomas
« Letzte Änderung: 04. Dezember 2014, 10:18:16 von Thomas »
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Thomas

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Re:Copyright, Bildrechte, Genehmigungen - bitte beachten!
« Antwort #1 am: 04. Dezember 2014, 10:15:50 »

Die sog. Sanssouci-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und Reaktionen zuständiger Stellen in den einzelnen Bundesländern führen zu der Frage, inwiefern Fotos von Denkmälern u.ä. zulässig sind.

Gewerbliche Nutzung von Fotos, die auf dem Gelände eines Denkmals gemacht werden, ist immer schon ohne (meist kostenpflichtige) Genehmigung unzulässig.

Aber was ist mit Fotos zum privaten Gebrauch, insbesondere im Rahmen der sog. Panoramafreiheit?

Und dürfen solche Fotos im Internet kostenlos veröffentlicht werden, z.B. hier bei Garten-pur?

Die Fragen wurden zunächst hier diskutiert:

... Aufgrund der Sanssouci-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurden leider nun zahlreiche öffentlich zugängliche Parkanlagen, Schlösser, Seen und dergleichen unter Fotografieverbot gestellt.

In der Folge stelle ich hier einige Zitate aus Antworten auf Anfragen zusammen, die Mitglieder von den jeweiligen Behörden erhalten haben.
« Letzte Änderung: 04. Dezember 2014, 10:19:00 von Thomas »
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Thomas

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Re:Copyright, Bildrechte, Genehmigungen - bitte beachten!
« Antwort #2 am: 04. Dezember 2014, 10:16:43 »

Bayern

Zwischenstand in Bayern:

Demnach sind das Fotografieren und das Veröffentlichen von Fotos, die auf dem Grund des Bayerischen Schlösser- und Seenverwaltung gemacht wurden, grundsätzlich genehmigungspflichtig, es sei denn, es handelt sich um private Erinnerungsfotos. Letztere dürfen im eigenen privaten Profil eines sozialen Netzwerks veröffentlicht werden.

Weitere Infos, speziell was dieses Forum und konkrete Fotos betrifft, sind angefragt.

Und kamen heute.

Hier die Antwort der Bayerischen Schlösser- und Seenverwaltung:

"... vielen Dank für die Informationen. Soweit ich verstanden habe, werden die Fotos im Forum nur in geringer Auflösung angezeigt und jedenfalls dort nicht verkauft. Wenn das so stimmt, würde ich diese Veröffentlichung von privaten Aufnahmen, analog wie für die Social Networks (z.B. Facebook), als nicht genehmigungspflichtig betrachten.
Beachten Sie aber bitte, dass im Fall einer gewerblichen Verwertung (z.B. Verkauf) bzw. anderweitiger Veröffentlichung die bestehende Bildrechte der Bayerischen Schlösserverwaltung zu berücksichtigen wären und eine Reproduktionsgenehmigung daher erforderlich wäre. In so einem Fall setzen Sie sich bitte in Kontakt mit uns."

« Letzte Änderung: 04. Dezember 2014, 10:18:40 von Thomas »
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Thomas

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Re:Copyright, Bildrechte, Genehmigungen - bitte beachten!
« Antwort #3 am: 04. Dezember 2014, 10:24:26 »

Sachsen

Des weiteren kann ich von der Antwort der Staatlichen Schlösser, Burgen und Gärten Sachsens gGmbH berichten. Auch in den dortigen Anlagen sind Fotos grundsätzlich genehmigungspflichtig, Ausnahme sind Fotos für private Zwecke im Außengelände.

"Eine Veröffentlichung der Aufnahmen in einem Forum ist sodann keine private Nutzung, da die Motive publiziert, von anderen gespeichert und weiterverwendet werden können.
Wichtig ist hierbei die Frage, ob es ein geschlossenes Forum (nach Anmeldung nur von Mitgliedern einsehbar) ist oder ob dieses frei zugänglich ist."

Dies schrieb mir die Marketing und PR Abteilung auf meine konkrete Fragen zur Forumsveröffentlichung hin.

Redaktionelle Veröffentlichungen können gebührenfrei oder gebührenreduziert sein, z.B. wenn damit eine angemessene Werbung einhergeht, bei wissenschaftlichem Interesse oder auch bei kunsthistorischer Dokumentation.

Zu dieser merkwürdigen Argumentation schreibt maigrün:

...
kann es sein, dass die damen und herren das einfach mal so hingeschrieben haben? und es weder überlegt noch juristisch geprüft ist?

eine gewerbliche nutzung würde - so lese ich das - erst durch einen diebstahl, eine urheberrechtsverletzung entstehen. um das auszuschließen, sei eine private nutzung nicht erlaubt. irgendwas ist daran so richtig falsch. oder irre ich mich?
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Thomas

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Re:Copyright, Bildrechte, Genehmigungen - bitte beachten!
« Antwort #4 am: 04. Dezember 2014, 13:41:21 »

Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg würde ich nicht weiter fragen.

Zitat:

"Die Monumente der Staatlichen Schlösser und Gärten Baden-Württemberg sind bedeutende kulturhistorische Gebäude und Gartenanlagen mit teilweise originaler Ausstattung. In einigen Monumenten ist das Fotografieren bei Kauf der Fotografier-Erlaubnis für private Zwecke erlaubt, in anderen muss es aus organisatorischen Gründen untersagt werden*. Im Freien rund um die Monumente ist das Fotografieren grundsätzlich gestattet."

*Allerdings steht da nichts Einschränkendes zum Thema Internet. Immerhin.
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Thomas

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Re:Copyright, Bildrechte, Genehmigungen - bitte beachten!
« Antwort #5 am: 04. Dezember 2014, 13:46:35 »

Hinweis zu U-Bahnen, Liste der Zoos

Vielleicht noch ein Punkt. In vielen U-Bahnen ist das Fotografieren auch für Amateure genehmigungspflichtig. Das gilt auf jeden Fall für Köln und ganz besonders für München.

Außerdem gibt es eine Liste für Zoos. Wen dieses interessiert:
Liste der Zoos

Liebe Grüße

Birgit
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Thomas

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Re:Copyright, Bildrechte, Genehmigungen - bitte beachten!
« Antwort #6 am: 17. Dezember 2014, 15:00:32 »

Nordrhein-Westfalen - Rheinland

Zitat
Von: Heckner, Dr. Ulrike <Ulrike.Heckner@lvr.de>
Datum: 17. Dezember 2014 um 08:46
Betreff: AW: Nichtgewerbliche Veröffentlichung von Denkmäler-Fotos in Internetforen
An: "redaktion@garten-pur.de" <redaktion@garten-pur.de>

Sehr geehrter Herr Dr. Corzelius,

 

leider kann ich Ihnen zu Ihrer Anfrage keine allgemeingültige Antwort geben, aber vielleicht helfen Ihnen die folgenden Hinweise zum Urheberrechtsgesetz (bes. § 59) weiter, die der LVR-Fachbereich Recht vor einiger Zeit für eine ähnliche Fragestellung zusammengestellt hat:

 

Nach dem Urheberrechtsgesetz besteht eine erlaubnisfreie Nutzung von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen oder Plätzen befinden oder die lediglich ein unwesentliches Beiwerk darstellen.

 

Demnach ist eine erlaubnisfreie Nutzung dann zulässig, wenn sich ein Werk, also etwa eine Skulptur oder ein Haus, "bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen" befindet. Diese Werke dürfen dann "mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film" vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse allerdings nur auf die äußere Ansicht.
Dieser Erlaubnistatbestand soll es der Allgemeinheit ermöglichen, das, was Passanten von der Straße aus mit eigenen Augen sehen können, auch als Gemälde, Zeichnung, Fotografie oder als Film zu betrachten.
 
Das Werk muss sich an einem öffentlichen Platz befinden. Dieses Kriterium ist bereits dann erfüllt, wenn das Werk von einem öffentlichen Weg oder Platz aus sichtbar ist. Die Sicht auf diese Werke muss ohne zusätzliche Hilfsmittel möglich sein. Nicht mehr öffentlich sind also solche Werke, die erst nach Entfernung blickschützender Vorrichtungen oder mit Hilfe von Leitern sichtbar werden. Nicht an öffentlichen Wegen u.a. befindet sich daher, was sich hinter Zäunen und Hecken verbirgt. Dies gilt auch für den Teil einer Außenansicht, der erst von Balkonen, Dächern oder aus der Luft sichtbar wird.
 
Unter § 59 UrhG fällt also nur, was vom öffentlichen Grund aus sichtbar ist. Dies gilt auch für öffentliche Parks oder Gartenanlagen.
 
Das Werk muss sich bleibend an einer öffentlichen Straße etc. befinden.
Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es darauf an, ob das Werk dort für die Dauer seiner Existenz verbleiben sollte oder ob von vornherein geplant war, es nur zeitweilig an dem bestimmten Platz aufzustellen.
 
Ein Beispiel für ein nichtbleibendes Werk ist z.B. die Reichstags-Verhüllung von Christo, wohingegen eine doch sehr vergängliche Pflastermalerei oder Eisskulptur für die Dauer ihrer Existenz an diesem Ort verbleiben soll. Diese Werke werden demnach als bleibend angesehen. Bleibend dürften auch Plakate an Plakatwänden oder Litfaßsäulen sein, da diese am Ende überklebt oder bei der Abnahme zerstört werden.
 
Bei Bauwerken beschränken sich diese Befugnisse auf die äußere Ansicht des Bauwerkes. Treppenhäuser und Innenräume dürfen selbst dann nicht ohne Einwilligung des Architekten abgebildet werden, wenn der Bick in sie von der Straße aus zufällig möglich ist oder wenn durch ein Fenster in sie hineingesehen werden kann. Diese Einschränkung gilt auch dann, wenn die Gebäude, wie etwa ein Museum, eine Kirche oder eine Behörde öffentlich zugänglich sind.
 
Abschließender Hinweis: Bei diesen Ausführungen handelt es sich lediglich um eine Wiedergabe der geltenden Rechtlage. Die konkrete Einordnung eines Motivs als "öffentlich" erfordert stets eine Bewertung. Bei Zweifelsfragen sollte deshalb vor einer Veröffentlichung Kontakt zu den jeweiligen Eigentümern der Bauwerke oder Betreiber der Museen bzw. Parkanlagen aufgenommen werden.
 
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
 
Dr. Ulrike Heckner
Hauptkonservatorin - Leiterin der Abteilung Dokumentation
LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland
Ehrenfriedstraße 19
50259 Pulheim

Web: www.lvr.de
  www.denkmalpflege.lvr.de

« Letzte Änderung: 17. Dezember 2014, 15:30:51 von Admin »
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