Ich kopiere mal aus dem Gutachten, das Sandbiene oben verlinkt hat, die Passagen von S. 13 des Gutachtens mit Kernaussagen des Vorschlags vom UBA zum Einsatz von PSM:
"Am 20. November 2015 stellte das UBA einen Ansatz zum Schutz der biologischen Vielfalt vor Beeinträchtigungen aufgrund der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln vor. Nach diesem Konzept sollen durch die Festlegung von Anwendungsvorbehalten im Rahmen des Zulas-sungsverfahrens unannehmbare Auswirkungen auf die biologische Vielfalt durch indirekte Effekte von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden.
Dem Vorschlag des UBA liegt die auf Forschungsergebnisse gestützte Annahme zugrunde, dass der bisherige Einsatz von Pflanzenschutzmitteln einen maßgeblichen Anteil an dem deutlichen Rückgang der Artenvielfalt in der Agrarlandschaft hat und bei unveränderter Zu-lassungspraxis auch weiter haben wird.
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Es sei daher erforderlich, zusätzliche Maßnahmen der Risikominderung zu ergreifen, um die bestehenden Auswirkungen des chemischen Pflanzenschutzes auf die Artenvielfalt auf ein an-nehmbares Maß zu senken. Nur so könne der durch das unionsrechtliche Pflanzenschutzrecht geforderte Schutz des Naturhaushalts und insbesondere auch der biologischen Vielfalt sicher-gestellt werden.
Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und den Naturhaushalt generell beruhen insbeson-dere auf sogenannten indirekten Effekten. So führen sog. Nahrungsnetzeffekte zu einer Ein-schränkung der Nahrungsgrundlage und der Lebensraumqualität für Wildtiere (sog. Nichtziel-arten) in den Ackerflächen. Das UBA schlägt deshalb die Einführung spezifischer Anwen-dungsvorbehalte zur Gewährleistung einer ausreichenden Kompensation der beschriebenen Auswirkungen vor. Diese sollen im Rahmen des Zulassungsverfahrens dann festgeschrieben werden, wenn von der Anwendung des jeweils betrachteten Pflanzenschutzmittels ein hohes Risiko indirekter Auswirkungen ausgeht. Die Anwendungsvorbehalte sollen die Nutzung des Pflanzenschutzmittels davon abhängig machen, dass ökologische Ausgleichsflächen auf Be-triebsebene vorhanden sind, die nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Durch diese Option der kompensatorischen Risikominderung soll auch zukünftig die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit einem hohen Risiko für Auswirkungen auf den Naturhaushalt mög-lich sein.
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Für die landwirtschaftlichen Betriebe soll eine weitgehende Wahlfreiheit in der Hinsicht gel-ten, dass diesen die Möglichkeit gegeben wird, für die Erfüllung des mit der Anwendung ver-bundenen Vorbehalts verschiedene Typen von ökologischen Ausgleichsflächen anzurechnen. Da sich diese Typen ökologischer Ausgleichsflächen hinsichtlich ihrer relativen Wirksamkeit für den Schutz der biologischen Vielfalt zum Teil deutlich unterscheiden, soll ihnen eine be-stimmte Wertigkeit zugeordnet werden (Punktesystem). Maßgeblich für das Erfüllen der An-forderungen der Anwendungsbestimmungen ist das Erreichen einer bestimmten Mindest-punktzahl pro Ackerfläche des Betriebes.
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Die Größe der jeweiligen Kompensationsfläche soll nach dem Vorschlag flexibel sein. Sie richtet sich nach der jeweils gewählten Maßnahme und der mit dieser spezifisch verknüpften Mindestpunktzahl. Nach den Überlegungen des UBA im derzeitigen Vorschlag könnte von einem Richtwert von 10% (bezogen auf den Flächentyp „Brache“) ausgegangen werden.
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Die Anwendungsbestimmungen sollen für Pflanzenschutzmittel mit einem hohen Risiko für Auswirkungen auf die Biodiversität erteilt werden. Eine diesbezügliche Untersuchung verläuft so, dass für das einzelne Pflanzenschutzmittel geprüft wird, inwieweit es infolge seiner bean-tragten Anwendung die Nährtiere oder -pflanzen auf den Anwendungsflächen schädigt und damit die biologische Vielfalt in der Agrarlandschaft..."
Wer mit mechanischen Verfahren das Unkraut beseitigt, wird demnach von diesen Auflagen überhaupt nicht tangiert. Und nach Auffassung des juristischen Gutachtens ist das auch keine Verletzung des Gleichheitsprinzips.