Was die Baumschutzsatzungen angeht: da hängt ganz viel davon ab, wie der zuständige Beamte "drauf" ist, denn es besteht immer ein Handlungsspielraum.
Bei uns ist es beispielsweise so, dass eingeschränkte Gartennutzung definitiv ein Fällgrund ist.
Du musst ja nix von bunten Blumenbeeten erzählen, sondern von wenige Licht und Gemüse.
Was viele Leute vergessen,dass kleine niedliche Bäumchen wahre Bäume mit einem stattlichen Umfang bekommen können.
So können diese auch eine Gefahr darstellen. Besonders in Gartenanlagen und so.
was ist, wenn der Sturm, oder was anderes eine z.B. Fichte unhaut und die Laube, oder was anderwes zerstört. Da ist das Bein Dicke und wer zahlt den Schaden
Ich mußte gestern erst eine Besichtigung von einem abgebrochenen großen Kirschast machen, der beträchtlichen Schaden angerichtet hat.Natürlich haftet der Pächter.
Also erst gar nicht so weit kommen lassen. So entgeht man auch den nerverrasubenden Anträgen und Gesprächen.
Das sollte dann auch der zuständige Beamte wissen.
Das ist richtig, dass ab 1.10.die Naturschutzbestimmungen zum Fällen frei sind, aber was im öffentlichen Bereich steht, braucht man doch meines Wissens Genehmigungen. Das ist auch verschieden in den jeweiligen Gemeinden.Es gibt zum Beispiel Baumbestandspläne, wo Bäume mit einen ,ab einem bestimmten Umfang registriert sind und frei gegeben werden müssen.
Sonst kann es teuer werden.
Das mal kurz dazu und wenn Gänseliesel einen weg machen muß, dann gleich richtig und was stört muß weg.Punkt
Frank