Achtung: Dies ist keine Rechtsberatung, sondern nur meine Meinung zu dem Thema. Rechtsberatung gibts nur bei Rechtsanwälten.
Obiger Beitrag war auch kein Sarkasmus. Wer bei seiner Arbeitszeitangabe nicht zu viel angegeben hat und dabei vielleicht auch berücksichtigt hat, dass die Arbeitsintensität bei Freizeitgestaltung meist signifikant unter der einer realen gewerblichen Tätigkeit liegt (Umrechnungsfaktor?), der wurde gesetzeswidrig in die Berufsgenossenschaft aufgenommen.
Wer wiederum einen Hektar Blumenbeete acht Stunden am Tag akribisch pflegt und die entsprechende Arbeitszeit von hunderten von Stunden gemeldet hat, ja, also.... Da stellt sich dann schon die Frage, ob ein solcher Garten noch als grundgesetzlich geschützte Privatsphäre zählt oder doch schon ein "Unternehmen" ist.
Fakt ist: Für die im Sozialgesetzbuch VII § 123 Abs. 2 genannte ausdrückliche Freistellung von Haus- und Ziergärten gab es noch nie eine Größenbeschränkung von 2500 qm!
Nur wer seinen Garten so aufwändig wie eine Gärtnerei betreibt, der "ist drin".
Das muss nun jeder selber für sich entscheiden, wie das in seinem Fall gelagert ist.
Generell ist das jedoch eine frohe Botschaft fürs Neue Jahr. Erstmals seit Jahren wird der legitime Zweck des Gesetzes gewürdigt statt nur den Kreis der Beitragszahler zu erweitern.
Ansonsten empfehle ich die Lektüre der Unfallverhütungsvorschriften, die jeder zum "Unternehmer" erklärte Unternehmer sowieso bei Bußgeldandrohung zu befolgen hat ebenso wie die des Sozialgesetzbuchs, insbesondere dessen Paragraphen
SGB I, § 1: Zweck des Gesetzes: u.a. Sicherstellung der freien Entfaltung
SGB VII:
§ 136 Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers
(2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde.
§ 1 Prävention, Rehabilitation, Entschädigung [Aufgaben der Unfallversicherung]
§ 15 Unfallverhütungsvorschriften
§ 17 Überwachung und Beratung
§ 19 Befugnisse der Aufsichtspersonen [u.a. Aufhebung der Unverletzlichkeit der Wohnung]
§ 209 Bußgeldvorschriften [bis 10000 Euro]
SGB X, § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
So. Und ich bin jetzt im Urlaub. Anregungen und Arbeitsmaterial zur Wiederherstellung der Privatsphäre echter Privatgärten sollten erst einmal ausreichen.