Es empfiehlt sich die Landeswaldgesetze ganz zu lesen und nicht nur die Einleitung.
Ich hab jetzt mal das für uns hier gültige:
- Waldgesetz für Baden-Württemberg
(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Neue Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Waldbesitzer oder sonstiger Berechtigter werden dadurch, vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften, nicht begründet. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.
Das liest sich ja erst mal gut.
Aber dann gibt's die Einschränkungen.
Davon nur mal eine von denen die wenigsten wohl überhaupt wissen und auch nicht was das z. Bsp. für Pilzsammler bedeuten kann:
....
(4) Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig.....
5.
das Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,
.....
Das heisst nix anderes als das du in den meisten Verjüngungen und Kuturen nix verloren hast.
Altholz das aufgelichtet wird damit die Naturverjüngung aufläuft - draußen bleiben und die Pilze von weitem beobachten.
Gilt grundsätzlich auch für Jäger...
Die Hinweise das Waldgesetz mal richtig durch zu lesen habe ich im Übrigen nicht vom Jagdverband, sondern von einem Förster dem Pilzesammler zunehmend in den gepflanzten Kulturen Pflanzen beschädigt und sogar zertreten haben.