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News: Wenn im April die Maikaefer fliegen, bleiben die meisten im Schmutze liegen
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Autor Thema: Baumschutzsatzung  (Gelesen 15040 mal)

uliginosa

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Re: Baumschutzsatzung
« Antwort #15 am: 18. Januar 2018, 12:42:54 »

Was das Nachbarschaftsrecht in Sachsen-Anhalt angeht: hier

Nach erstem Lesen scheints so zu sein, dass der Nachbar keine Ansprüche mehr hat, da def Baum schon über 10 Jahre steht.

Aber: Bei einer Neupflanzung beginnen die Fristen von Neuem!

Danke Bristle! Erfolgreich gejammert.  :D ;)

So etwas hatte ich auch schon mal gelesen. Wenn ich den Baum erhalten wollte, hätte der Nachbar wahrscheinlich keine Chance. Aber uns wird es da ohnehin auch eher zu eng und schattig und außerdem wollen wir die gute Nachbarschaft erhalten.
Günstig iat auch, dass diese Weide über die Zufahrt des Nachbarn zu erreichen ist, für eine Hegebühne.

Dumm ist nur, dass wir noch so eine Weide haben, am SO-Rand des Gartens. Die ist zweistämmig, mit 74 und 61 cm Umfang.
Jetzt drängt GG, die auch gleich zu beseitigen, bevor sie unter den Schutz fällt. Zumindest den dickeren Stamm (den dünneren brauche ich für meine Hängematte.  :P)
In diese Ecke des Gartens kommt man aber von keiner Seite mit Hebebühne.  8)
(Lesen hier eigentlich auch Junggärtner mit, die nicht alle Fehler selber machen wollen?)
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Viele Grüße aus dem Trockengebiet, Uli

uliginosa

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Re: Baumschutzsatzung
« Antwort #16 am: 18. Januar 2018, 12:46:32 »

Bei Neupflanzungen verlangen die Gemeinden zumeist Hochstämme.

Klar. Würde ich auch.
Aber ich weiß auch was die kosten. Und ahne den Pflegeaufwand, langer Stamm, kleine Wurzel.
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Viele Grüße aus dem Trockengebiet, Uli

bristlecone

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Re: Baumschutzsatzung
« Antwort #17 am: 18. Januar 2018, 12:52:00 »

Wenn die Weide wirklich weg soll, würde ich eine Ersatzpflanzung auf dem eigenen Grundstück vornehmen.

Es gibt zwei Möglichkeiten (die sich nicht strikt gegenseitig ausschließen):

Du pflanzt einen Baum, der leider nicht anwächst. Kräht meist kein Hahn danach. Ist aber irgendwie blöd, würde mir widerstreben.

Du pflanzt ein Gehölz, dass sehr schmal bleibt, also z.B. einen Säulenamberbaum (Liquidambar styraciflua 'Slender Silhouette') oder eine männliche säulenförmige Ginkgosorte ('Tremonia' oder 'Princeton Sentry' oder ' Fastigiata Blagon'). Oder sogar zwei, z.B. rechts und links vom Eingang.

Wenn sich nach einigen Jahren herausstellt, dass sie dir doch nicht gefallen, sind sie leider eingegangen.


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Staudo

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Re: Baumschutzsatzung
« Antwort #18 am: 18. Januar 2018, 12:56:38 »

Eine wüchsige Kopfweide wäre an dieser Stelle aufwändig und schwer zu händeln und es würde früher oder später wieder zu den gleichen Problemen kommen.

Dann fragst Du telefonisch an, ob etwas gegen die Kappung der Weide mit dem Ziel der Schaffung einer Kopfweide spricht. Der Baum wird anschließend sehr üppig austreiben. Das fotografierst Du und schneidest die Triebe Anfang September radikal ab. Es würde mich sehr wundern, wenn der Baum im kommenden Jahr wieder austreibt. Manchmal muss man halt kreativ sein.
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hymenocallis

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Re: Baumschutzsatzung
« Antwort #19 am: 18. Januar 2018, 13:07:04 »

Leider darf man aber auch Teile von geschützten Bäumen nicht beseitigen oder sie beschädigen.
Ist hier auch so - Eingriffe in die Krone sind ausdrücklich untersagt. Wächst so ein Baum in die Licht-/Strom-/Telefonleitungen, darf ausschließlich der von der Gemeinde eigens dazu abgestellte Service partielle Rückschnitte der Krone vornehmen.

Dazu kommt, dass wir beim Fällen, auch beim Kappen Hilfe brauchen. Der Baumservice aus dem Nachbardorf hat ein günstiges Angebot gemacht, aber eben auch auf die BSV, dass ein Antrag gestellt werden muss, hingewiesen. Die fällen nur mit Genehmignung.  :-\
Hier darf man nicht mal selbst fällen - wg. Gefährdung öffentlichen Gutes (Leitungen) oder Dritter (Nachbarn).

" 'heimische Bäume', die noch zu klein sind, um unter die Baumschutzverordnung zu fallen, als Ersatz akzeptiert worden sind - ausnahmsweise - "
das klingt gut, aber ich fürchte, so kulant sind sie hier nicht. Hier muss man etwas vorher schon als Ökokonto einrichten, wenn es später als Ausgleich genutzt werden soll.
Das war eine seltene Ausnahme - meine Mutter ist über 80 und nach dem Tod des Vaters dort alleine und selbst auf Hilfe angewiesen - sie hätte jüngere Gehölze entfernen lassen müssen, um Platz für eine Neupflanzung zu schaffen.
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hymenocallis

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Re: Baumschutzsatzung
« Antwort #20 am: 18. Januar 2018, 13:10:38 »

Wenn die Weide wirklich weg soll, würde ich eine Ersatzpflanzung auf dem eigenen Grundstück vornehmen.

Es gibt zwei Möglichkeiten (die sich nicht strikt gegenseitig ausschließen):

Du pflanzt einen Baum, der leider nicht anwächst. Kräht meist kein Hahn danach. Ist aber irgendwie blöd, würde mir widerstreben.

Du pflanzt ein Gehölz, dass sehr schmal bleibt, also z.B. einen Säulenamberbaum (Liquidambar styraciflua 'Slender Silhouette') oder eine männliche säulenförmige Ginkgosorte ('Tremonia' oder 'Princeton Sentry' oder ' Fastigiata Blagon'). Oder sogar zwei, z.B. rechts und links vom Eingang.

Wenn sich nach einigen Jahren herausstellt, dass sie dir doch nicht gefallen, sind sie leider eingegangen.

Beides wäre hier nicht möglich. Es kräht ein Hahn danach, weil auch die Ersatzpflanzungen kontrolliert werden - ein exotischer Säulenbaum als Ersatz würde niemals akzeptiert (die Art/Sorte muß genehmigt werden bzw. darf nur aus seiner aufliegenden Liste gewählt werden).
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bristlecone

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Re: Baumschutzsatzung
« Antwort #21 am: 18. Januar 2018, 13:15:14 »

Soweit ist hier zum Glück noch nicht.
Dafür hat BW im Nachbarschaftsrecht Grenzabstände für Großbäume, die mich auf die Palme bringen könnten.
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hymenocallis

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Re: Baumschutzsatzung
« Antwort #22 am: 18. Januar 2018, 13:26:25 »

Ich finde es allerdings befremdlich, wenn man hier im Forum bei Fragen nach geeigneten Gehölzen (Endgröße) hingestellt wird, als wäre man irgendwie seltsam - nach dem Motto: 'hinter mir die Sintflut, meine Erben sollen sich damit herumschlagen' oder 'wenn der Baum zu groß wird, holt man halt die Motorsäge'. Auch in Gemeinden, in denen es jetzt NOCH KEINE Baumschutzverordnung gibt, ist zukunftsorientierte Gehölzpflanzung sinnvoll - der nächste Bürgermeister/Gemeinderat kann ja eine beschließen.

Grenzabstände sind ein anderes Thema - bei den geringen Parzellengrößen hier wäre die Pflanzung von Bäumen völlig unmöglich. So pflanzt man sie so, daß der Mähdrescher am Feld nebenan drunter durch kann, ohne was abzureißen und versucht, sich mit den Nachbarn zu einigen, wer wo Schatten braucht (nicht immer erfolgreich). 
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Quendula

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Re: Baumschutzsatzung
« Antwort #23 am: 18. Januar 2018, 13:37:34 »

uli, schlag bei Deinem Fällantrag der Gemeinde gleich Ersatzpflanzungen mit vor, die Dir genehm wären. Als wir unsere ausgewachsene Lärche im Garten fällen ließen, brauchten wir nicht mal Ersatz zu pflanzen  :P (dabei hatte ich mir schon was ausgesucht  :-\). Es hieß nur, dass wir die beiden größeren Haselsträucher, die eh schon lange da waren, erhalten müssen. Auch gut, da diskutiere ich nicht weiter. Hätte sowieso keinen Platz für einen weiteren Baum gehabt.
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uliginosa

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Re: Baumschutzsatzung
« Antwort #24 am: 18. Januar 2018, 13:56:43 »

Also ich fürchte, hier wird nach zwei Jahren kontrolliert, ob der Baum angewachsen ist.  :-\

Und einen Baum, womöglich auch noch einen teuren, eingehen zu lassen widerstrebt mir ganz entschieden.

Quendula und Bristle, auch in unserem Garten hätte nicht mal ein schmaler Baum noch wirklich Platz - wenn ich nicht auf Gemüsegarten oder Wäschspinne und die letzten sonnigen Staudenbeetränder verzichten möchte.

Es wäre günstig, wenn Haselsträucher als Ersatz gelten können, die Weide bedrängt tatsächlich ihre Nachbarhasel heftig.  8)

Ich frage jetzt erst mal an, ob die Lockenweide überhaupt unter die BSS fällt und eine Genehmigung notwendig ist.
Unter Hervorhebung unserer Verdienste um gehölzreiche, ökologisch wertvolle, naturnahe Gartengestaltung.

Falls eine Ersatzpflanzung notwendig werden sollte, werde ich versuchen diese sinnvoll zu gestalten.
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uliginosa

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Re: Baumschutzsatzung
« Antwort #25 am: 18. Januar 2018, 14:00:49 »

.... Auch in Gemeinden, in denen es jetzt NOCH KEINE Baumschutzverordnung gibt, ist zukunftsorientierte Gehölzpflanzung sinnvoll - der nächste Bürgermeister/Gemeinderat kann ja eine beschließen.
...

Eigentlich gab es Vorgaben, was für Gehölze in den Gärten gepflanzt werden sollten.

Kaum jemand hat sich daran gehalten.

Wenn ich sehe, welchen Ärger man mit vielen, großen Bäumen im Garten bekommen kann, dann ist das echt zukunftssorientiert: Kein Baum, kein Ärger. 
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Quendula

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Re: Baumschutzsatzung
« Antwort #26 am: 18. Januar 2018, 14:03:56 »


Unter Hervorhebung unserer Verdienste um gehölzreiche, ökologisch wertvolle, naturnahe Gartengestaltung.

 :D

Und bitte betone auch euren guten Willen, eine Ersatzpflanzung auf dem Grundstück vorzunehmen. (Unsere Nachbarn haben einen wilden Kiefernsämling, den sie dann einfach wachsen ließen, als Ersatz genehmigt bekommen... Ist jetzt sieben oder acht Jahre her. Mal sehen, wie lange der noch stehenbleibt. Diese Nachbarn mögen Bäume nicht besonders  :-X ... und auch alles andere Grünzeug  ::))
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uliginosa

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Re: Baumschutzsatzung
« Antwort #27 am: 18. Januar 2018, 14:11:20 »

Gute Idee, meinen guten Willen werde ich jedenfalls betonen. Habe ich ja auch wirklich.

"eine Neuanpflanzung einer empfohlenen Art mit mindestens 12 cm Umfang in 1 Meter Höhe (Baumschulware) zu pflanzen." !!!  :P

Echt, ein Kiefernsämling, bei euch? Aber stimmt, bei eurem Sandboden müssen sie wohl Kiefern akzeptieren. Hier sind keine Nadelbäume in der Liste.

Staudo, deine Vorschläge werde ich jedenfalls im Hinterkopf behalten.
   
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Melisende

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Re: Baumschutzsatzung
« Antwort #28 am: 18. Januar 2018, 14:12:04 »

Aufgrund dieser interessanten Diskussion habe ich mir jetzt die "Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Regensburg (Baumschutzverordnung)" angesehen. Die liest sich sehr vernünftig.

Auszug:

Geschützt sind alle Bäume, die einen Stammumfang von mehr als 100 cm in 100 cm Höhe über dem Erdboden haben. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe des Umfanges der beiden stärksten Stämme in 100 cm Höhe über dem Erdboden mehr als 80 cm beträgt.

Geschützt sind auch alle Ersatzpflanzungen nach § 7 dieser Verordnung, unabhängig von ihrem Stammumfang.

Nicht geschützt sind Obstbäume mit Ausnahme der Walnußbäume.


Von den Verboten dieser Verordnung sind ausgenommen:

1. Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen,

2. Bäume in Gartenparzellen von Kleingartenanlagen,

3. die fachgerechte Kronenpflege, die den Bestand der Bäume erhält,

4. notwendige Maßnahmen zur akuten Gefahrenabwehr und zur Verkehrssicherung,

5. Grundstücke mit einer Grundstücksfläche von weniger als 350 m².
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lerchenzorn

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Re: Baumschutzsatzung
« Antwort #29 am: 18. Januar 2018, 14:48:43 »

. .. Ich frage jetzt erst mal an, ob die Lockenweide überhaupt unter die BSS fällt und eine Genehmigung notwendig ist. ...

Das meinte ich. Und würde es, blauäugig, einfach voraussetzen, wenn Du es der Gemeindeverwaltung nahe legst.  ;)
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