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Autor Thema: Baumschutzsatzung  (Gelesen 15186 mal)

Querkopf

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Re: Baumschutzsatzung
« Antwort #45 am: 19. Januar 2018, 00:29:21 »

@lerchenzorn: Wenn auf Privatgrundstücken nur noch Ur-Ur-Uraltbäume geschützt werden, finde ich das eher bedenklich.

Die Saarbrücker Satzung - die ich persönlich sehr gut finde - regelt mehr oder minder das Übliche: Schutz für Bäume - alle, auch Koniferen - mit Stammumfang ab 80 cm in 1m Höhe, ab 50 cm für Langsamwachser wie z. B. Eibe, Ilex, Eberesche, Maulbeere; kein Schutz für Obst, außer Walnuss und Esskastanie; Verbot von Eingriffen in die Baumgestalt, außer fachgerechte Baumpflege und Verkehrssicherung; und, sehr detailliert: Verbot von Störungen im Wurzelbereich.
Ausnahmsweise fällen darf man u. a., wenn
"... 3.  von dem Baum Gefahren für Personen und Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind, 
4.  der Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,  ....
6.  der Baum die Einwirkung von Licht auf Fenster unzumutbar beeinträchtigt."
Bei Fällgenehmigungen müssen die Amts-Leute natürlich auf die Satzungs-Formulierungen Bezug nehmen. Ist also hilfreich, wenn man die eigene Argumentation ein bisschen in die passende Richtung lenkt ;).
Bei meinen drei Fällen ging's so:
Nr. 1: Eberesche mit Pilzbefall (wahrscheinlich Nectria), bereits Starkäste abgestorben --> krank, keine Erhaltungschance; keine Ersatzpflanzung
Nr. 2: drei Scheinzypressen im Vorgarten, viel zu groß, viel zu nah am eigenen und am Nachbarhaus, direkt vor Fenstern --> Gefahr von Bauschäden plus Lichtklau; Großstrauch/ Kleinbaum als Ersatzpflanzung,
Nr. 3: schief gewachsene Omorikafichte --> Verkehrssicherheits-Gefahr wg. mangelnder Standsicherheit; Hochstamm (mit Größenvorgabe) als Ersatzpflanzung.

Ulli, hast du Argumentationsmöglichkeiten, bei denen die Zuständigen relativ leicht mit einer offiziellen Schutz-Ausnahme einhaken können? Was mir speziell zu Weiden noch einfällt: Die schieben ihre Wurzeln doch gerne ins Feuchte - wo verlaufen eure Wasserleitungen und eure Kanäle?? Und: Weiden sind Pflaster-Lüpfer. Da könnte vielleicht das Sachbeschädigungs-Argument greifen, das bestimmt auch in eurer Satzung steht. 

...Ein Umgang, wie ihn Querkopf aus Saarbrücken beschreibt, finde ich begrüßenswert, setzt aber ein sach- und selbstbewusstes Amt voraus. ...
"Sach- und selbstbewusst" stimmt. Gleich nachdem ich meine Anträge rausgeschickt hatte, habe ich am Telefon mit dem Zuständigen drüber gesprochen. Auch über die Ersatzpflanzungen; ich habe drum gebeten, da keine Art- oder "Heimisch"-Vorgabe zu bekommen. Nein, die werde es nicht geben, lautete die Antwort; auch wenn "heimisch" grundsätzlich zu begrüßen sei, habe in Gärten der ästhetische Aspekt Vorrang. Und dann haben wir diskutiert, was als Großstrauch/ Kleinbaum für den Vorgarten in Frage käme - vielleicht Cornus florida? (Es ist dann eine Stewartia geworden, und beim nächsten Gespräch bekam ich ein Kompliment für diese Wahl :).) 

Derselbe Zuständige hat anderswo übrigens ebenso souverän entschieden. Mal für eine Fällung, gegen die dann Nachbarn öffentlichkeitswirksam Sturm liefen. Mal gegen eine Fällung, die die Eigentümer dann gerichtlich durchsetzen wollten. Hier wie dort hatten die Amts-Entscheidungen Bestand. Aber das ist hier OT...

Auch etwas OT, passt aber grad ;):
...Ansonsten führen die Ersatzpflanzungen zu einer fortwährenden Verdichtung des Baumbestandes, den eigentlich nur wahre Gehölz-Enthusiasten gut finden können. ...
So ist es. Haben die Saarbrücker anscheinend kapiert. Sie haben jedenfalls in die im September 2017 neu gefasste Satzung einen Passus reingeschrieben, nach dem man sich, wenn eine Ersatzpflanzung "nicht möglich" ist, von der Nachpflanz-Pflicht quasi freikaufen kann. Ist nicht billig, kostet 1000 Euro - aber die fließen dann, streng zweckbestimmt, in die Neupflanzung/ Pflege von Stadtbäumen.

« Letzte Änderung: 19. Januar 2018, 00:39:07 von Querkopf »
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Amur

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Re: Baumschutzsatzung
« Antwort #46 am: 19. Januar 2018, 06:45:02 »

....
Ansonsten führen die Ersatzpflanzungen zu einer fortwährenden Verdichtung des Baumbestandes, den eigentlich nur wahre Gehölz-Enthusiasten gut finden können.

...


So ist es. Ich halte gar nix von diesen "Baumschutz"satzungen. Das sind letztendlich Verhinderungssatzungen besonders wenn die schon bei Durchmessern kaum über größeren Baumschulpflanzen beginnen.
Wohin soll denn diese 3 für 1 Mentalität führen? Totale Bewaldung langfristig?
Und diese dünnen Durchmesser sind doch eh noch nirgends erfasst, die verschwinden bei nächster Gelegenheit.



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hymenocallis

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Re: Baumschutzsatzung
« Antwort #47 am: 19. Januar 2018, 07:05:26 »

Wohin soll denn diese 3 für 1 Mentalität führen? Totale Bewaldung langfristig?
Hier ersetzen sie wohl die vielen Bäume, die die Stadtgemeinde selbst fällen läßt, damit noch dichter verbaut werden kann. Unser Bürgermeister hat vor kurzem die zulässige Bebauungsdichte verdoppelt - das führt dazu, daß rund um die Häuser ohnehin nur noch ein schmaler Grünstreifen zum Nachbarn übrig bleibt und der soll dann eben bewaldet sein.  ::)

Und diese dünnen Durchmesser sind doch eh noch nirgends erfasst, die verschwinden bei nächster Gelegenheit.
Hier nicht - hier werden sie erfaßt und kontrolliert (wenn sie eingehen, müssen sie ersetzt werden) - natürlich nur auf Privatgrundstücken  ;)
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andreasNB

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Re: Baumschutzsatzung
« Antwort #48 am: 19. Januar 2018, 07:29:00 »

Zitat
Hier nicht - hier werden sie erfaßt und kontrolliert (wenn sie eingehen, müssen sie ersetzt werden) - natürlich nur auf Privatgrundstücken  ;)
Und wie lange gilt bei euch die Nachpflanzpflicht ?
Viel länger als ein paar Jahre (in Deutschland üblicherweise 2) bestimmt nicht. Oder?

@uliginosa,
Lerchenzorn hat es ja zu Anfang sehr gut beschrieben. Bin gespannt wie die Behörde reagieren wird.
Ist das gezeigte Photo aktuell ?
Ganz ehrlich, ich hätte den "Strauch" schon längst umgelegt und die Stammstücke zügig kleingemacht. Sollten Fragen aufkommen, hatte sie halt einen Stammumfang von 79cm  ;) Denn wie Du schon schreibst, es geht um eine schnell wachsende Weide...

Die Regelung von Ludwigsfelde geht vielleicht etwas zu weit in die andere Richtung.
Persönlich hätte ich den größeren Stammumfang für alle Baumarten festgelegt und noch eine Regelung für Schnell- und Langsamwachser getroffen.
Die Intentionen, welche für den Erlaß von Baumschutzsatzungen sprechen, kann ich zwar verstehen, aber die Regelungen sind oft einfach zu unausgegoren und führen früher oder später auch dazu das keine Bäume mehr gepflanzt werden oder Bäume "rechtzeitig" gefällt werden oder man "kreative" Lösungen findet. Ich sag nur Glyphosat in kleinen Bohrlöchern  :-X
Und warum sind alte (Hochstamm)Obstbäume ausgenommen ? Wenn es doch um:
Zitat
1. zur Sicherung
a) eines ausgewogenen Naturhaushalts,
b) der nachhaltigen Nutzung der Naturgüter,
c) der Naherholung
d) von Lebensstätten der Tier- und Pflanzenwelt,
2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3. aus landeskundlichen oder kulturellen Gründen,
4. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen,
5. zum Schutze von natürlichen Lebensgemeinschaften unter Schutz zu stellen.
(Baumschutzsatzung Petersberg) geht ?  ::)
Werden da Satzungen etwa nach Schema F geschrieben und Arbeitsbeschaffung fürs Amt geschaffen ?
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hymenocallis

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Re: Baumschutzsatzung
« Antwort #49 am: 19. Januar 2018, 07:37:57 »

Zitat
Hier nicht - hier werden sie erfaßt und kontrolliert (wenn sie eingehen, müssen sie ersetzt werden) - natürlich nur auf Privatgrundstücken  ;)
Und wie lange gilt bei euch die Nachpflanzpflicht ?
Viel länger als ein paar Jahre (in Deutschland üblicherweise 2) bestimmt nicht. Oder?
Jede Ersatzpflanzung wird im Katasterplan verzeichnet und bei den Kontrollen (alle paar Jahre - geschätzt 3-5) mitkontrolliert. Wenn plötzlich ein Baum verschwunden ist, muß man wieder nachpflanzen - un dann kann man darauf wetten, daß häufiger nachgesehen wird.
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bristlecone

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Re: Baumschutzsatzung
« Antwort #50 am: 19. Januar 2018, 08:25:46 »

Die Diskussion und die hier gebrachten Beispiele von Baumschutzsatzungen bestätigen für mich, dass solche Satzungen ein zweischneidiges Schwert sind.

Nur im besten Fall, wie ihn hier Querkopf für Saarbrücken beschreibt, kann so eine Satzung sinnvoll umgesetzt werden. Das erfordert eine gut formulierte Satzung und kompetente und durchsetzungsfähige Mitarbeiter in der Behörde, die natürlich auch den erforderlichen Rückhalt in der Verwaltung insgesamt haben müssen.

In allen anderen Fällen sind solche Satzungen mehr Grund für häufige Ärgernisse als Baumschutz und eher gut gemeint als gut gemacht. Dann lieber keine.
« Letzte Änderung: 20. Januar 2018, 09:35:41 von bristlecone »
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Mediterraneus

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Re: Baumschutzsatzung
« Antwort #51 am: 19. Januar 2018, 12:03:01 »

Genau, dann lieber keine.

Ich schüttel nur noch den Kopf, in welcher Weise "Natur" andernorts bürokratisiert wird  ???

(und wie diskriminierend z.B. das alte Kulturgut "Hochstamm-Obstbaum" in solchen Möchtegern Umweltschutzsatzungen rausgenommen wird  ??? )

Vielen sollte man einfach mal die Definition "GARTEN" nahebringen. Das ist mehr als "Baum, heimisch"  :'(
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Andere haben schließlich auch irgendeine Ahnung

Sandkeks

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Re: Baumschutzsatzung
« Antwort #52 am: 19. Januar 2018, 12:37:07 »

Ich vermute mal, dass die Obstbäume nicht in der Baumschutzsatzung sind, damit man an ihnen ungetrost herumsäbeln kann. Ich bin froh, dass Obstbäume nicht auch noch bürokratisch überwacht werden. Leider werden sie daher aber auch nicht als Ersatzpflanzungen anerkannt.  ;)

Ersatzpflanzungen sind hier generell geschützt und müssen, wenn ich mich recht erinner, in den ersten 5 Jahren auch nachgepflanzt werden, falls sie nicht anwachsen.
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lerchenzorn

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Re: Baumschutzsatzung
« Antwort #53 am: 19. Januar 2018, 12:57:39 »

Obstbäume: wie Sandbiene schreibt;  sie sind gerade deshalb ausgenommen, damit der Obstbau nicht in diesen Verwaltungsbereich "hineinrutscht".

Auch sonst ist die Bürokratisierung hier eher auf dem Rückzug. Ich finde es richtig, dass Baumschutz auf kommunaler Ebene, ohne wesentliche Vorgaben höherer Verwaltungsebenen geregelt wird.
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bristlecone

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Re: Baumschutzsatzung
« Antwort #54 am: 19. Januar 2018, 13:05:56 »

Hier dürfen zukünftig statt bislang 80 % nunmehr 90 % einer Grundstücksfläche innerorts durch Wohnbebauung zugebaut werden. Dabei werden hier im Ort dreigeschossige Wohneinheiten plus Satteldach genehmigt.

Zugleich wird von den Investoren strikt darauf bestanden, dass die Höhe der Gehölze auf den angrenzenden Nachbargrundstücken dem entspricht, was das Nachbarschaftsrecht BW vorschreibt, und ein Rückschnitt auf die zulässige Höhe eingefordert und durchgesetzt.

Das Ergebnis: Zunehmend Grundstücke ohne nennenswerte Gehölzbepflanzung. Auf den einen fehlt der Platz, da sie zugebaut werden, auf den anderen, weil bei den Grenzabständen nur noch bestenfalls mittelhohe Sträucher passen. Mit anderen Worten: noch mehr Rasen pur oder - schlimmer -
 Schottergärten.

Eine Baumschutzsatzung würde daran nicht das Geringste ändern.
« Letzte Änderung: 19. Januar 2018, 13:24:41 von bristlecone »
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Henki

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Re: Baumschutzsatzung
« Antwort #55 am: 19. Januar 2018, 13:19:19 »

Beneidenswert oder bedenklich?

Sowohl als auch. Hier ist die Regelung nahezu identisch und ich begrüße das sehr. Vorher war es tatsächlich so, dass kaum noch jemand größer werdende Bäume pflanzte  - "Im Ernstfall darf ich den ja wahrscheinlich nicht mehr fällen.". Mit der Gewissheit, auch wieder regulierend eingreifen zu dürfen, ist mancher da nun bedeutend entscheidungsfreudiger - ich schließe mich da ein.

Was ich hier im dörflichen Raum mit großen Grundstücken dann aber in der Wirkung etwas verquer finde, ist der Bezug zum Hausgrundstück. Ich brauchte für eine marode Birke am oberen Grundstücksende eine Fällgenehmigung, da dieser Teil des Gartens nicht mehr zum unmittelbaren Hausgrundstück zählt. Auf dem Weg zum Baum lief ich mit der Mitarbeiterin der UNB unter dem Walnussbaum mit 20 m Kronendurchmesser durch. Beiläufiger Kommentar: "Den dürften Sie genehmigungsfrei fällen."...

Was Ausgleichspflanzungen angeht, ist man hier zum Glück durchaus mit kompetentem Augenmaß unterwegs und übt den Ermessensspielraum aus. Neu gepflanzte Bäume wurden mit entsprechender Auflage zum Erhalt anerkannt. Sogar die noch neu gepflanzte Hecke wäre anerkannt worden.
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Melisende

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Re: Baumschutzsatzung
« Antwort #56 am: 19. Januar 2018, 14:38:37 »

Bei uns sind Walnussbäume geschützt.

Schon seltsam, wie unterschiedlich diese Baumschutzsatzungen geregelt sind.
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bristlecone

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Re: Baumschutzsatzung
« Antwort #57 am: 19. Januar 2018, 14:55:35 »

Ich vermute mal, dass die Obstbäume nicht in der Baumschutzsatzung sind, damit man an ihnen ungetrost herumsäbeln kann. Ich bin froh, dass Obstbäume nicht auch noch bürokratisch überwacht werden.

Ich bin froh, dass Obstgehölze beim Nachbarschaftsrecht in BW anders als andere Laubgehölze eingestuft werden.
Für baumförmige Obstgehölze gelten Mindestgrenzabstände von 4 m, für großkronige Bäume ansonsten 8 m.

Da reicht der Platz hier tatsächlich für einen Speierling.  :)
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Querkopf

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Re: Baumschutzsatzung
« Antwort #58 am: 19. Januar 2018, 15:51:24 »

... Ich bin froh, dass Obstgehölze beim Nachbarschaftsrecht in BW anders als andere Laubgehölze eingestuft werden.
Für baumförmige Obstgehölze gelten Mindestgrenzabstände von 4 m, für großkronige Bäume ansonsten 8 m. ...

Ui, Abstand satt ::). Hier müssen "sehr stark wachsende Bäume" 4 m von der Grenze wegbleiben; als Beispiele sind richtig Große genannt: "Bergahorn (Acer pseudoplatanus), Sommerlinde (Tilia platyphyllos), Pappelarten (Populus), Platane (Platanus acerifolia), Rosskastanie (Aesculus hippocastanum), Stieleiche (Quercus robur), ferner Douglasfichte (Pseudotsuga taxifolia), Fichte (Picea abies), österreichische Schwarzkiefer (Pinus nigra austriaca), Atlaszeder (Cedrus atlantica)". Für Walnussämlinge gilt Gleiches.
Ein Mindestabstand von 2m gilt für "stark wachsende Bäume" - Beispiele: "Hainbuche (Carpinus betulus), Vogelbeere (Sorbus aucuparia), Weißbirke (Betula pendula), Zierkirsche (Prunus serrulata), Kiefer (Pinus sylvestris), Lebensbaum (Thuja occidentalis)" -, für veredelte Walnüsse, Süßkirschen und Kernobst auf starkwüchsiger Unterlage. Für "alle übrigen Bäume" reichen 1,5m.
Vielleicht sind solche Unterschiede ja den regionalen, sagen wir mal, Traditionen geschuldet. Im Saarland wurden Grundstücke früher stets so geteilt, dass jedes Stück noch ein bisschen Straßenfront besaß. Ergebnis sind ganz viele "Handtuch"-Grundstücke, lang, aber extrem schmal. Da wären nach euren BW-Regeln oft nicht mal Obstbäume möglich. Und das hätte Rabatz gegeben; denn nicht nur die Leute auf dem Land, sondern auch Stahl- und Bergarbeiter betrieben ein bisschen (Selbstversorger-)Landwirtschaft und Gartenbau, oft auf allerkleinster Fläche.
In BW hat's früher mal großzügigere Grundstückszuschnitte gegeben, vermute ich...

Die baumfreundlichen Abstandsregeln hier waren/ sind manchen Gärtnern aber immer noch nicht baumfreundlich genug. Unsere Vorvorgänger z. B. haben auf Deubelkommraus Großbäume haarscharf an die Grenze gesetzt :o. Ok, was steht, steht.......
« Letzte Änderung: 19. Januar 2018, 15:55:12 von Querkopf »
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bristlecone

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Re: Baumschutzsatzung
« Antwort #59 am: 19. Januar 2018, 16:33:03 »

BW hat 2014 das Nachbarschaftsrecht geändert und die Mindestgrenzabstände für Großbäume erhöht.
Begründung: Die Verschattung von Solaranlagen soll vermieden werden.

Siehe hier:

"Verdoppelung der Pflanzabstände für Bäume innerorts

Im § 16 wurde die bisherige abstandsrechtliche Privilegierung für - doch gerade im Innenbereich besonders wertvolle - Bäume bzw. "nicht höhenbeschränkte Gehölze" beseitigt und somit die erforderlichen Grenzabstände verdoppelt. "Artgemäß mittelgroße oder schmale Bäume" sowie Obstbäume auf stark wachsenden Unterlagen dürfen nun auch im Innenbereich nur noch mit mindestens 4 m Abstand zum Nachbarn gepflanzt werden. Gestrichen wurde auch die Ausnahme, dass einzeln stehende großwüchsige Bäume in Innerortslage statt mit 8 m Abstand nur in 6 m Entfernung zur Grenze gepflanzt werden durften. Ausgerechnet Baden-Württemberg mit dem "ersten grünen Ministerpräsidenten" ist damit das Bundesland, das die größten Grenzabstände für Gehölze festsetzt und somit eine innerörtliche Durchgrünung deutlich erschwert. Begründet wurde dies damit, dass man "der im Hinblick auf die immer wichtiger werdende Solarnutzung gestiegenen Bedeutung der Sonneneinstrahlung Rechnung tragen" wolle. So sollen mögliche Verschattungen von potentiellen Solaranlagen auf Dächern verhindert werden. Leider nicht berücksichtigt wurden die wiederholt vorgetragenen Bedenken der AKBW:

Die Architektenkammer ist gegen restriktive Regelungen, die pauschal eine ausschließlich technische Solarnutzung zu Lasten der natürlichen Bepflanzung fördern würden. Es gilt, bei einer ökologischen Modernisierung von Rechts- und Planungsvorschriften eine Grundlage zum Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen zu schaffen. Ein wichtiger Aspekt hierbei ist die ganzheitliche und ausgewogene Betrachtung des Klimawandels. Vorgaben, die eine einseitige Nutzung regenerativer Energien fördern, darf nicht Vorrang gegenüber anderen Möglichkeiten gewährt werden. Pflanzungen in Form von Hecken und Gehölzen haben gerade im Innenbereich eine außerordentliche Bedeutung für Mikroklima und annehmbare Lebensbedingungen in unseren Gemeinden und Städten. Auch hinsichtlich der CO2-Bilanz oder des Wasserhaushalts wirken sich Bäume und Sträucher ausgesprochen positiv aus...

Je nach anzutreffenden Grundstücksverhältnissen werden daher die neuen Abstandsregelungen deutlich negative Auswirkungen auf Ökologie und Artenschutz haben, da sinnfällige Gehölzpflanzungen nicht mehr möglich sind. Ersatzpflanzungen für bestehende überalterte oder abgestorbene Bäume und Gehölze in adäquater Weise werden häufig unmöglich sein, Artenschutz und Artenvielfalt sowie Habitatfunktion sind gefährdet. Eine Verschlechterung des Mikro- und Stadtklimas durch fehlende Staubbindung und Verdunstungskühle in Verbindung mit häufig sinnvoller und gewünschter sommerlicher Beschattung durch Laubbäume ist zu erwarten. (Hervorhebung von mir). Solarstrombetriebene Klimaanlagen stellen gegenüber schattenspendendem Grün keine ökologische Modernisierung dar. Da mit dieser Regelung kein unmittelbarer Beitrag zur Verbesserung der Nutzung erneuerbarer Energien geleistet wird, ist - gerade auch wegen der ökologischen Bedeutung, die mittelgroße und großwüchsige Gehölze für die CO2-Bilanz haben - die pauschale Einschränkung abzulehnen."

Unsere guten besorgten Grünen!
Somit muss ein Grundstück de fakto eine Breite von mindestens 17 m aufweisen, um dort einen einzigen gescheiten Baum pflanzen zu dürfen.
(Nebenbei: Diese Änderung war für mich übrigens ein Grund, diese "Grünen" ab da sehr skeptisch zu sehen. Der Umgang mit der Dieselaffäre und natürlich das Thema Gentechnik und Glyphosat waren dann die endgültigen Bruchstellen.)

Die Prognosen sagen für weite Teile BW eine Zunahme der Zahl an Hitzetagen in den nächsten Jahrzehnten um mehr als den Faktor 2 voraus.
Da wäre Baumschatten sicherlich willkommen. Andererseits können dann die vielen Klimaanlagen ja mit Solarstrom voll loslegen.

Die Großbäume hier am Haus halten hoffentlich noch viele viele Jahre durch!
Du kennst die Situation ja.
« Letzte Änderung: 20. Januar 2018, 09:38:27 von bristlecone »
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