Haftung des Vermieters bei alter Elektrik...
Seit 1997 ist eine regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlagen
gesetzlich gefordert. Bei privat genutzten Räumen ist dies alle vier
Jahre, bei gewerblich genutzten Räumen, die der BGV A2 unterliegen, alle
zwei Jahre. Den technischen Inhalt und Umfang der Prüfungen legt VDE
0100 Teil 610 fest.
Gerade bei Altbauten bestehen häufig bedenkliche Mängel der elektrischen
Anlage, so fehlt z. B. der mindestens für das Bad vorgeschriebene
Fehlerstromschutzschalter (RCD, früher FI-Schutzschalter genannt).
Außerdem findet man in Altbauten hin und wieder noch die sogenannte
"klassische Nullung". Hierbei gibt es keinen separaten Schutzleiter, in
der Steckdose sind Schutzleiter und Neutralleiter gebrückt.
Lampenauslässe haben oftmals überhaupt keinen Schutzleiter, auch bei
Herdanschlüssen fehlt er gelegentlich. Aus verschiedenen Gründen ist
diese Art der Installation seit 1.5.1973 verboten. Ebenso ist seit dem
1.5.1984 ein RCD mit einem Auslösestrom von maximal 30 mA für Räume mit
Dusche oder Badewanne zwingend vorgeschrieben.
Da seit dem 1.5.1973 sind nun mehr als 30 Jahre vergangen sind, fallen diese
Anlagen auch nicht mehr unter den Bestandsschutz, d. h., daß Anlagen mit
klassischer Nullung spätestens bei Mieterwechsel zwingend erneuert
werden müssen. Wohnungen mit alter Elektrik, die noch eine klassische
Nullung haben, dürfen in diesem Zustand nicht mehr neu vermietet werden.
In Alarmbereitschaft sollte man versetzt werden, wenn bei Lichtauslässen
(z. B. an der Decke) nur zwei Leitungen zu sehen sind, in der Regel in
den Farben schwarz und grau. Ist kein grün-gelb isolierter Leiter zu
sehen, so kann man davon ausgehen, daß das Objekt noch in klassischer
Nullung ausgeführt ist und einer Generalsanierung bedarf. Eine
Neuvermietung dieses Objektes ist dann nicht mehr zulässig.
In jedem Fall sollten Sie spätestens beim Mieterwechsel einen
Fachbetrieb hinzuziehen und eine Überprüfung nach VDE 0100 Teil 610
durchführen lassen.