In der EU Kontrollverordnung 2017/625 kan man in Artikel 48 lesen:
"Die Kommission erlässt gemäß Artikel144 delegierte Rechtsakte, um diese Verordnung durch Bestimmungen zu ergänzen, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die folgenden Tier-und Warenkategorien von Artikel47 ausgenommen sind, und wann dies gerechtfertigt ist:
a)Waren, die als Warenmuster versandt werden oder als Ausstellungsstück bestimmt sind und nicht in Verkehr gebracht werden sollen;
b)für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und Waren;
c)Waren, die sich an Bord von international eingesetzten Verkehrsmitteln befinden, nicht entladen werden und zum Verbrauch durch das Personal und die Fahrgäste bzw. Passagiere bestimmt sind;d)Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden;
e)für natürliche Personen bestimmte Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen;
f)Heimtiere gemäß der Definition in Artikel4 Nummer11 der Verordnung (EU)2016/429;
g)Waren, die einer besonderen Behandlung unterzogen wurden, und nicht die Mengen überschreiten, die in den genannten delegierten Rechtsakten festgelegt werden;
h)Kategorien von Tieren und Waren, von denen ein geringes oder kein spezifisches Risiko ausgeht und die daher an Grenzkontrollstellen nicht kontrolliert werden müssen."
Sub e und h ---> Wie ICH das sehe: wenn Samen für eigene Bedarf sind und nicht in das Handelsverkehr gebracht werden kann man Samen in die EU importieren.
Sehe für die Kontrollverordnung:
https://pflanzengesundheit.julius-kuehn.de/dokumente/upload/vo2017-625kons2019-478KontrollVO_jki.pdf