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Autor Thema: Versicherungspflicht ab 2.500 qm  (Gelesen 72883 mal)

fars

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Re:Versicherungspflicht ab 2.500 qm
« Antwort #15 am: 17. November 2009, 11:37:16 »

Ein Pachtvertrag bedarf keiner notariellen Beglaubigung.
Schwieriger wirds schon, einen guten Pachtvertrag (Text) zu bekommen. Da kann es tatsächlich erforderlich werden, sich eines Anwalts zu bedienen. Muss aber nicht sein.
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fars

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Re:Versicherungspflicht ab 2.500 qm
« Antwort #16 am: 17. November 2009, 11:37:49 »

Es sei denn, du bist kein Hobbygärtner.

Das ist schnurz. Die Fläche zählt.

Wo steht das (schwarz auf weiß)?
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Landfrau

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Re:Versicherungspflicht ab 2.500 qm
« Antwort #17 am: 17. November 2009, 11:39:28 »

Es gibt für Pachtverträge in D kein Formerfordernis.
Sie sind also auch gültig, wenn mündlich abgeschlossen.

Sollte es zu einem Rechtsstreit mit der Bg um die versicherungspflicht kommen, wird die verpachtung umso nachweisbarer, je
- papierhafter der Pachtvertrag
- belegter die Eingänge der PAchtzahlung
- vorhandener die Nebenkostenabrechnungen
- angegebener in der Steuererklärung die Einkünfte aus Vermietung und verpachtung
sind.

Man muss nicht mal gegen geld verpachten.
Aber wie gesagt: Je "echter" sich das Ganze gestaltet, umso plausibler ist es im zweifelsfall.

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Re:Versicherungspflicht ab 2.500 qm
« Antwort #18 am: 17. November 2009, 11:40:20 »

Zitat
Die Gartenbau-Berufsgenossenschaft ist zuständiger Unfallversicherungsträger für
  * Unternehmen des Erwerbsgartenbaues ...
  * Unternehmen des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues ...
  * Unternehmen der Golfplatzpflege ...
  * Baumwartunternehmen ...
  * Haus- und Ziergärten mit einer Größe ab 25 ar bzw. bei geringerem Umfang mit einem Arbeitsaufwand von mehr als 100 Arbeitsstunden für Aushilfsbeschäftigte im Jahr
  * Gemeindliche Unternehmen der Park- und Gartenpflege
  * Friedhofsunternehmen, Friedhofsgärtnereien
  * Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung ...


Da, Link habe ich schon zweimal gepostet, angerufen habe ich zur Sicherheit auch.
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„Am Ende entscheidet die Wirklichkeit.“ Robert Habeck

fars

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Re:Versicherungspflicht ab 2.500 qm
« Antwort #19 am: 17. November 2009, 11:48:16 »

Ja, diesen Hinweis hatte ich auch schon gefunden.
Die Genossenschaft ist "zuständig" für derartige Gärten. Man kann ihr als mit kleineren Grundstücken nicht beitreten.
Wo aber steht geschrieben, dass der Hobbygärtner der Genossenschaft Kraft Gesetzes beitreten muss ?
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Staudo

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Re:Versicherungspflicht ab 2.500 qm
« Antwort #20 am: 17. November 2009, 11:49:48 »

Da gibt es irgendwie und irgendwo ein Gesetz, dessen Lektüre mich unnötig aufregt.
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Landfrau

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Re:Versicherungspflicht ab 2.500 qm
« Antwort #21 am: 17. November 2009, 12:02:54 »

Pachtverträge (vom Brunnenverlag) gibt es im Papierwarengeschäft.
Sind sicherlich auch online verfügbar.

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fars

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Re:Versicherungspflicht ab 2.500 qm
« Antwort #22 am: 17. November 2009, 12:02:59 »

Ich glaube immer noch, dass ihr auf dem Holzweg seid:

Lies mal in http://www.lsv.de/gartenbau/pdf_dokumente/bg_pdf/bg_satzung.pdf
den § 3 (1) g

und dann

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbvii/123.html

§ 123 (2), 1
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Pewe

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Re:Versicherungspflicht ab 2.500 qm
« Antwort #23 am: 17. November 2009, 12:04:17 »

Pachtverträge (vom Brunnenverlag) gibt es im Papierwarengeschäft.
Sind sicherlich auch online verfügbar.

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Danke :-*
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Staudo

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Re:Versicherungspflicht ab 2.500 qm
« Antwort #24 am: 17. November 2009, 12:09:35 »

Fars, das klingt tatsächlich vollkommen anders, als das, was die Damen und Herren von der Berufsgenossenschaft gemeinhin erzählen.


Quercus, wie wäre es, wenn Du einen Widerspruch einlegst?
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Re:Versicherungspflicht ab 2.500 qm
« Antwort #25 am: 17. November 2009, 12:21:31 »

Dann wäre ja noch interessant, wie ein "Hausgarten" definiert ist.
"Ziergarten" bedarf sicherlich keiner Diskussion.
Es handelt sich um einen text der GArtenbau - BG, die ein teil der ldw Sozvers. ist. Es heißt daher noch nicht, dass, wenn die Gartenbau - BG nicht zuständig ist, nicht ein anderer Teil der ldw. BGen nicht zuständig wäre.

Ist ein Küchengarten ein Hausgarten ?
Eine Obstbaumsammlung?
Die Fläche eines Sortenerhalters?

Für mein Begriffsverständnis ist ein Hausgarten sozusagen die Freiluftsitzgelegenheit, von der man im Herbst muffigen Gesichts den "Dreck", sprich das herabgefallene Laub abkehrt, um sie wieder "ansehnlich" zu gestalten.

In dem Nutzung tatsächlich nur dem Aufenthalt und der visuellen Ergötzung dient, alle Tätigkeiten darin nur dem Aufrechterhalten des dazu notwendig erscheinenden Zustandes dienen.

Aber wer weiss schon, ob mein Sprachverständnis ausschlaggebend ist?

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Amur

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Re:Versicherungspflicht ab 2.500 qm
« Antwort #26 am: 17. November 2009, 12:39:49 »

Die Einschränkung für den Haus und Ziergarten steht auch gleich drunter: "es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet"

Der Hausgarten ist das Gartengrundstück am Haus bzw. auf dem das Haus steht.
Nun wird es interessant wenn man wegen der Grundsteuer sich den großen Garten hat als extra Grundstück rausmessen lassen und der dann als landwirtschaftliche Fläche läuft.
Dann ist er landwirtschaftliche Fläche und wird bewirtschaftet und ist damit wohl BG pflichtig sofern über 2500m²groß.

Nur landwirtschaftlich bearbeitete Flächen (Gras, Acker) kann man in den meisten Bundesländern bis 1 Ha von der Versicherungspflicht befreien lassen. Mit anderen Kulturen (Wald, Gartenbau) geht das nicht.

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fars

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sarastro

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Re:Versicherungspflicht ab 2.500 qm
« Antwort #28 am: 17. November 2009, 13:05:24 »

Deckt denn eine private Unfallversicherung einen Unfall ab, wenn mein Grundstück unter 2.500 m Größe hat und wenn mein Freund meine Galanthussammlung bestaunt und genau in diesem Moment ihm ein Ast meines Ahorns auf das Oberstübchen fällt?

Bei uns wird Gartenbau immer mit der Landwirtschaft gleichgesetzt, steuerrechtlich und sonst auch.
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ebbie

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Re:Versicherungspflicht ab 2.500 qm
« Antwort #29 am: 17. November 2009, 13:35:20 »

Nein Christian, zumindest in D keineswegs. Wenn dein Baum erkennbar morsch war, hättest Du eine Sicherungspflicht und müsstest den Ast ggf. entfernen. Ansonsten haftest Du und es würde hier höchstens deine Haftpflichtversicherung einspringen. War der Schaden jedoch nicht vorhersehbar, handelt es sich um "höhere Gewalt" und es haftet niemand. Hier könnte aber die Unfallversicherung deines Freundes eintreten. Ist aber in der Regel unnötig, da eh die Krankenversicherung zahlt.
« Letzte Änderung: 17. November 2009, 13:36:53 von ebbie »
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