Darf ich den Faden noch mal aufleben lassen?
Glyphosat darf in Wasserschutzgebieten nicht eingesetzt werden, hab ich wo gelesen, weiß nicht mehr wo, und das ist auch mein verinnerlichter Wissensstand. Wenn ich meinen Wissensstand nun überprüfen will, schließlich ändern sich Vorschriften zuweilen, komme ich ins Grübeln.
Glyphosat und glyphosathaltige Mittel dürfen in Wasserschutzgebieten nicht eingesetzt werden, wenn in Anlage 3 nichts anderes steht.
Steht so in der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung, § 3, Abs. 2.
(1) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen
Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3 verboten ist. Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung § 3, Abs. (1).
Dann, § 3, Abs. (2):
(2) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen
Stoff enthalten, dürfen nicht in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten angewandt werden, soweit
nicht ...
In Anlage 3, Abschnitt B, Spalte 3, steht zu Glyphosat nichts.
Also sollte es im Wasserschutzgebiet einsetzbar sein.
Dann steht da in Anlage 3, Abschnitt A zu Glyphosat und Glyphosat Trimesium:
Die Anwendung ist verboten
1. auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland),
von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen und
Schmutzwasserkanäle besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt ist,
dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht,
2. auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und
Schmutzwasserkanäle besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt ist,
dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht.
Die Anwendung ist also im Nichtkulturland (z.Bsp. mit Split, Schlacke, Kies befestigten Wegen) verboten, "wenn die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen und Schmutzwasserkanäle besteht".
Wenn die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht, wäre also die Anwendung von Glyphosat auf Nichtkulturland (Split, Kies, Schlackewege oder -plätze) ohne besondere Genehmigung nicht verboten?
Und wie verhält sich das nochmal mit dem Wasserschutzgebiet? Ist doch sicher verboten und in der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung nur unglücklich formuliert, oder?