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|7|1|Sicher ist, daß nichts sicher ist, selbst das nicht. (Joachim Ringelnatz)

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Autor Thema: Jagdgesetz  (Gelesen 1245 mal)

kudzu

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Jagdgesetz
« am: 30. Juli 2014, 14:30:40 »

Thema war Hase, meinetwegen Karnickel

Falle aufstellen
und ab in'n Backofen
Das ist in Deutschland Wilderei. ;)

mein flapsiges
das ist Wilderei, wenn jemand zuschaut :-X
wurde sofort geahndet:
Interessante Einstellung - Straftaten sind nur dann Straftaten, wenn sie jemand mitbekommt.



hier ein Karnickel ermorden stellt keinerle Straftat dar,
nur Erschiessen innerorts waere eine,
und da auch nicht der 'Mord' sondern rein das Abfeuern einer Feuerwaffe

wie sieht das in D aus
wenn ich ein Karnickel in der Falle fange
auf meinem Grund und Boden?
was, wenn ich einen Waschbaeren fange?
eine Ratte?

was sagt das Jagdgesetz?
was das Grundgesetz ueber Eigentums-Sicherung? schliesslich frisst das Getier meinen Salat oder zerstoert sonstwas in meinem Garten
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zwerggarten

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Re:Jagdgesetz
« Antwort #1 am: 30. Juli 2014, 14:46:03 »

als jagd wird jedes rechtmäßige aufsuchen, nachstellen, erlegen und fangen von wildtieren bezeichnet.

--> mehr
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pro luto esse

moin

"(…) die abstrakten worte, deren sich doch die zunge naturgemäß bedienen muß, um irgend welches urteil an den tag zu geben, zerfielen mir im munde wie modrige pilze." hugo von hofmannsthal – der brief des lord chandos

störfall

rinaldo rinaldini

zwerggarten

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Re:Jagdgesetz
« Antwort #2 am: 30. Juli 2014, 14:53:42 »

dazu kommt der artenschutz
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moin

"(…) die abstrakten worte, deren sich doch die zunge naturgemäß bedienen muß, um irgend welches urteil an den tag zu geben, zerfielen mir im munde wie modrige pilze." hugo von hofmannsthal – der brief des lord chandos

störfall

rinaldo rinaldini

Zwiebeltom

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Re:Jagdgesetz
« Antwort #3 am: 30. Juli 2014, 15:15:16 »

Kaninchen und Feldhasen sind bereits im Bundesjagdgesetz als dem Jagdrecht unterliegende Tierarten aufgeführt. Damit darf sie nicht jeder, auch nicht der Grundstückseigentümer wenn ihm der Salat weggefressen wird, einfach fangen oder töten. Die Ausübung des Jagdrechts ist an bestimmte Voraussetzungen (Erwerb eines Jagdscheins, Beachtung eventueller Schonzeiten usw.) gebunden. Der Grundstückseigentümer darf sein Eigentum natürlich durch Zäune oder Mauern schützen, aber eben nicht beliebig "schädliche" Tiere verfolgen.

Der Waschbär ist im Bundesjagdgesetz nicht aufgeführt, laut Internet haben ihn aber fast alle Bundesländer in ihre entsprechenden landesrechtlichen Regelungen aufgenommen, so dass die vorgehenden Ausführungen zutreffen.

Ratten sind nicht in den Jagdgesetzen aufgeführt, allerdings ist dennoch das Tierschutzgesetz zu beachten. Demnach dürfen Wirbeltiere nicht ohne vernünftigen Grund getötet werden. Die Bekämpfung eines Schädlings dürfte einer sein.
 
« Letzte Änderung: 30. Juli 2014, 15:15:50 von Zwiebeltom »
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Das Leben ist kein Ponyschlecken.

dmks

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Re:Jagdgesetz
« Antwort #4 am: 30. Juli 2014, 15:17:40 »

Alles was unter die Definition Schadnager fällt ist zulässig zu fangen.

Alles andere untersteht dem Jagdgesetz - und das unabhängig von den Eigentumsverhältnissen des Grundstückes.

Bei besonders geschützten Tieren wie Greifvögeln ist schon das Aufstellen von Fallen strafbar...unabhängig davon ob tatsächlich etwas gefangen wird.
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Es gibt keine 'guten' oder 'schlechten' Zeiten.
Es ist immer genau jetzt die Zeit etwas zu tun!

Zausel

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Re:Jagdgesetz
« Antwort #5 am: 30. Juli 2014, 15:21:41 »

... Eigentums-Sicherung ...
Genau, da wird der Eine oder Andere mal so versehentlich in der Garage erschossen.
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kudzu

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Re:Jagdgesetz
« Antwort #6 am: 30. Juli 2014, 21:05:21 »

Genau, da wird der Eine oder Andere mal so versehentlich in der Garage erschossen.

das ist schon wieder so ein *tiefdurchschnauf* Spruch
noch hab ich keine Karnickelfalle gesehen, die Leute erschiesst

 
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dmks

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Re:Jagdgesetz
« Antwort #7 am: 30. Juli 2014, 21:16:59 »

Natürlich wird es wie bei jedem Gesetz auch Menschen geben die sich nicht daran halten...
Das täten die aber ohne dieses Gesetz doch aber auch nicht!!!!

Kein Grund alle die sich dran halten und danach handeln gleich wieder als Verdächtige zu behandeln 8)

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lerchenzorn

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Re:Jagdgesetz
« Antwort #8 am: 30. Juli 2014, 21:37:59 »

Alles was unter die Definition Schadnager fällt ist zulässig zu fangen.

Alles andere untersteht dem Jagdgesetz - und das unabhängig von den Eigentumsverhältnissen des Grundstückes.

Bei besonders geschützten Tieren wie Greifvögeln ist schon das Aufstellen von Fallen strafbar...unabhängig davon ob tatsächlich etwas gefangen wird.

"Schadnager" kennt das Naturschutzrecht nicht bzw. benennt sie als einzelne Arten. Es gibt auch besonders geschützte Wühlmäuse und Mäuse, die nicht gefangen werden dürfen.
Nach WISIA.de sind besonders geschützt:
" ... alle heimischen (Säugetier-)Arten ... , mit Ausnahme von Arvicola terrestris (Schermaus), Clethrionomys glareolus (Rötelmaus), Microtus agrestis (Erdmaus), Microtus arvalis (Feldmaus), Mus musculus (Hausmaus), Mustela vison (Amerikanischer Nerz), Myocastor coypus (Nutria), Nyctereutes procyonoides (Marderhund), Ondatra zibethicus (Bisam), Procyon lotor (Waschbär), Rattus norvegicus (Wanderratte), Rattus rattus (Hausratte)"
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