Re:Copyright beachten
Verfasst: 16. Feb 2009, 17:18
Oder ein Link auf sich selbst, da vermeidet man, dass man sich selbst einklagt und in den Ruin treibt.
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Und die Unbedenklichkeit gilt wirklich auch für Links direkt auf Abbildungen, wie z. B. dieser Art?Schließlich fehlt hier jede Nennung des Urhebers und es ist nur für den etwas fortgeschrittenen Internet-Nutzer an der url erkennbar, wo das Bild seinen Ursprung hat. Oder spielt das gar keine Rolle?Ein link ist in jedem Fall immer die beste Lösung.![]()
Quelle: http://www.juraforum.de/urteile/vorschriften/u_urhg_16-abs-1.html (Urteil, I ZR 259/00)Also: Links sind ok!b) Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann. Es wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird.
Danke. Sehr interessant.Da "grundsätzlich" steht, wär höchstens noch interessant, in welchen Einzelfällen durch das Setzen bzw. Anklicken eines Links dann doch ein urheberrechtlicher StörungszustandAlso: Links sind ok!![]()
...und solche Einbettungen (richtiger Fachausdruck? ), wie diese hier, wären es eben nicht, wenn ich alles richtig verstanden habe?Also: Links sind ok!
Zwergo, Du mußt halt darauf achten, daß Dein Beitrag eine entsprechende "Schöpfungshöhe" hat, dann paßt das schon. Zu unterscheiden ist allerdings auch zwischen Urheberrecht und Verwertungsrecht. Als Autor überträgst man das Recht bzw. die Wahrnehmung der Rechte an verwertende Medien (Verlage zB) und/oder an Verwertungsgesellschaften (zB VG-Wort). Die können lästig sein. Beispiel: Ich hatte in einer Anthologie ein Bild eine Malers abgedruckt, mit dem der Verlag in sehr gutem Einvernehmen stand, daher hab ich mit ihm persönlich den Abdruck gegen ein Freundschaftshonorar vereinbart. Und dann kam die Verwertungsgesellschaft und machte Streß: Denn der Maler hatte mit ihnen einen Vertrag abgeschlossen, wonach jegliche Verhandlungen über sie laufen hätten müssen ... Mit einem nicht genehmigten Abdruck verletzt man also - bei unterbliebener Nennung des Autors - ein Urheberrecht, aber gleichzeitig auch - wenn der Autor jemandem seine Verwertungsrechte übertragen hat, also immer dann, wenn der Text zB in einem lieferbaren Buch aufscheint - ein Verwertungsrecht.dank an herrn winkler! :Dbitte noch ganz kurz für doofe: was ist mit einem textteil/einer einzelnen strophe eines gedichts oder liedes, den/die ich abtippe und hier poste - gilt da auch die 70-jahre-bei-den-würmern-regel? ein beispiel: mir fliegt irgendein pop-ohrwurm im kopf rum und ich schreibe den refrain auf und poste das als morgengruß im gartencafé - geht das aus deiner/eurer/betreibersicht?
Richtig, solche Einbettungen / Einbindungen von Bildern sind ohne Genehmigung nicht zulässig.Liebe GrüßeThomas...und solche Einbettungen (richtiger Fachausdruck? ), wie diese hier, wären es eben nicht, wenn ich alles richtig verstanden habe?
Sicherheitshalber habe ich den Namen des Anwalts entfernt.Auch wenn das hier glimpflich - d.h. ohne Kosten - verlaufen ist, so zeigt der Vorgang doch, in welche Schwierigkeiten uns unbedachte Copyrightverletzungen bringen können.Deshalb im Zweifel lieber verlinken als kopieren.Liebe GrüßeThomasBetreff: Urheberrechte "Karl Valentin"An: redaktion@garten-pur.deDatum: Wed, 04 Mar 2009 19:06:54 +0100Sehr geehrte Damen und Herren,wir wenden uns an Sie als Verwalter des urheberrechtlichen Nachlasses von Karl Valentin imAuftrag der Erbin. Wir haben kürzlich festgestellt, dass von Ihnen über das Internet unterhttp://forum.garten-pur.de/index.php?board=52;action=printpage;threadid=14111urheberrechtlich geschütztes Repertoire von Karl Valentin der Öffentlichkeit zugänglichgemacht wird, das nach wie vor urheberrechtlich geschützt ist. Dies verletzt u. a. dieunserer Mandantin allein zustehenden Rechte des Künstlers Karl Valentin zur öffentlichenZugänglichmachung seiner Werke (§ 19a Urheberrechtsgesetz (UrhG)). Gemäß § 64 UrhGerlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers, bei Karl Valentin alsoerst im Jahr 2018. Eine Lizenz für eine Onlineauswertung wurde Ihnen nicht erteilt, sodass diese Verwertung unberechtigt erfolgt.Wir haben Sie dementsprechend zur Vermeidung eines Rechtsstreits aufzufordern, ab sofortjegliche weitere Online-Nutzung der Werke Karl Valentins zu unterlassen und dieseunverzüglich aus Ihrem Internetauftritt zu löschen.Wir bitten um Verständnis, dass die Benutzung der künstlerischen Werke und des Namens vonKarl Valentin für künstlerische Darbietungen und im geschäftlichen Verkehr solchenPersonen und Unternehmen vorbehalten bleiben muss, die von unserer Mandantin dazulegitimiert und autorisiert worden sind.Mit freundlichen GrüßenDr. XXXXXXXXXRechtsanwalt