Re:Rechtliche Fragen bei Fotos
Verfasst: 16. Dez 2009, 20:09
Juristisch wird es gehen (ohne Gewähr), fotografisch :-\Gruß Birgit
Das Forum für Menschen, die eine große Leidenschaft verbindet.
https://forum.garten-pur.de/
§ 201a StGB [Bearbeiten]Am 6. August 2004 trat jedoch § 201a Strafgesetzbuch (StGB) („Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“) in Kraft[9], der unter bestimmten Umständen schon für das bloße Erstellen eine Kriminalstrafe vorsieht. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer * (1) von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt. * (2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. * (3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. * (4)…
Juristisch ist das Bild okay aber es hat keinen Inhalt mehr.Geht das juristisch? Und geht das fotografisch, oder ist das jetzt scheußlich?
Juristisch gesehen, dürfte das Bild ohne Zustimmung veröffetlicht werden, da sich die Dame auf öffentlichem Grund befindet, Strassenbilder sind frei.Alle anderen Bilder von Personen, die auf privatem Grund wie Museen, Restaurants, botanischen Gärten etc. aufgenommen werden, dürfen nicht ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden.birgit.s hat geschrieben:Dieses Bild auch vom Weihnachtsmarkt sicher und würde ich nicht ohne Absprache veröffentlichen.
Das ist nicht richtig. Eine Person hat immer ihr Recht am Bild, ob sie nun auf öffentlichem Grund steht oder nicht. Sobald die Person erkennbar ist und die Person eindeutig zur zentralen Bildaussage gehört muß die Erlaubnis zur Veröffentlichung vorliegen (§22KUG in der BRD) Es sei denn es handelt sich um absolute Personen der Zeitgeschichte.Gruß BirgitJuristisch gesehen, dürfte das Bild ohne Zustimmung veröffetlicht werden, da sich die Dame auf öffentlichem Grund befindet, Strassenbilder sind frei.Alle anderen Bilder von Personen, die auf privatem Grund wie Museen, Restaurants, botanischen Gärten etc. aufgenommen werden, dürfen nicht ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden.
Damit ist auch mein Foto mit dem retuschierten Gesicht bereits ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild, denn durch die Örtlichkeit und die Kleidung könnte jemand hier aus der Gegend die Frau identifizieren. Werde es deshalb gleich entfernen.Es ist u.U. sogar das bloße Erstellen eines Fotos einer Person strafbar, auch wenn man es nicht veröffentlicht:Es genügt aber auch, wenn der Abgebildete – mag auch sein Gesicht kaum oder gar nicht zu erkennen sein – durch Merkmale, die sich aus dem Bild ergeben und die gerade ihm eigen sind, erkennbar ist oder seine Person durch den beigegebenen Text oder durch den Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen erkannt werden kann (vgl. BGH NJW 1979, 2205 – Fußballtorwart; Prinz/Peters, Medienrecht, Rz. 827).
Ergänzend zitiere ich hier noch den Passus des deutschen Kunsturheberrechts (KUG), der formuliert, wann denn Fotos von Personen auch ohne deren ausdrückliche Einwilligung zulässig sind und verbreitet werden dürfen:Am 6. August 2004 trat jedoch § 201a Strafgesetzbuch (StGB) („Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“) in Kraft[9], der unter bestimmten Umständen schon für das bloße Erstellen eine Kriminalstrafe vorsieht.
Liebe GrüßeThomas* (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; 4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. * (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
beruflich habe ich regelmäßig mit solchen Fragen zu tun. Die juristischen Grundlagen dazu hast du ja schon selber in #21 aus dem Wikipedia-Artikel über das "Recht am eigenen Bild" zitiert. Das hier:... woher weißt du das, bzw. wie ist deine Kompetenz in dieser Angelegenheit?...
ist die gängige juristische Auslegung (Richterrecht, "herrschende Meinung") zu diesen beiden Spezialfällen des Kunsturheberrechtsgesetzes:...wenn du mehrere Menschen bei einer öffentlichen Veranstaltung fotografierst oder auf der Straße. Zeigt ein solches im öffentlichen (Außen-)Raum entstandenes Bild drei oder mehr Personen, darf es ohne ausdrückliche Genehmigung der Abgebildeten veröffentlicht werden. ...
Mit der "mindestens drei Personen"-Variante ist man da auf der sicheren Seite.Ausnahme, das hatte ich in #19 vergessen, sind Bilder von Kindern: Für Minderjährige gilt ein extrem strenger Persönlichkeitsschutz. (Aus guten GründenThomas hat geschrieben:* 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; ...