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erntefrage
Verfasst: 10. Sep 2011, 12:43
von tomatengarten
weiss von euch jemand genau bescheid und/oder hat eventuell einen link zu einer antwort bereit?wie lange darf ein mieter bzw. dessen angehoerige noch in einem garten ernten, der zur mietwohnung gehoerte?im konkreten fall ist der mieter 2009 ausgezogen. die wohnung ist neu belegt. allerdings gehoeren die einzelgaerten nicht zwangslaeufig bindend zu einer konkreten wohnung. und der vermieter kuemmert sich nicht darum. die zurordnung geschieht im selbstlauf.die apfel-baeume wurden durch den ehemaligen mieter gepflanzt. besteht so etwas wie ein gewohnheitsrecht, dass er sie weiter ernten kann?oder darf ich dort ernten? zutritt habe ich ja, da das garten-areal durch einen gemeinsamen eingang betreten wird.
Re:erntefrage
Verfasst: 10. Sep 2011, 12:52
von lonicera 66
Gute Frage, ist der Garten für die Allgemeinheit (alle Mieter?)Ich vermute, dann darf wohl jeder Mieter dort ernten...Der ausgezogene Mieter hat eigentlich kein Nutzungsrecht mehr, dürfte also auch nicht das Grundstück unbefugt betreten, und die Angehörigen schonmal garnicht...er hätte seine Bäumchen mitnehmen müssen, bei Auszug...Evtl. sagt Tante Google da etwas (Mietrecht/Nutzungsrecht) ?
Re:erntefrage
Verfasst: 10. Sep 2011, 13:02
von tomatengarten
urspruenglich hatte jeder mieter im gemeinsam eingezaeunten areal einen konkreten platz zugewiesen. aber da sich niemand darum kuemmert, wird seit einigen jahren durch mieter, die neu zuziehen, ein frei gewordenes terrain uebernommen. da es nicht gleich viele gartenflaechen wie wohnungen gibt, ist keiner wohnung ein konkreter garten zugewiesen. der vermieter informiert nur muendlich darueber, dass zur wohnung ein garten gehoert. dann ueberlaesst er es dem selbstlauf. die (geringen)kosten werden anteilmaessig den nebenkosten im mietvertrag zugeschlagen.
Re:erntefrage
Verfasst: 10. Sep 2011, 16:14
von fromme-helene
§ 94 BGBEine Pflanze gehört im Prinzip immer dem Grundstückseigner, weil sie ein "wesentlicher Bestandteil" des Grundstücks ist.
§ 95 BGBDas wiederum heißt: Eine Pflanze muss den Charakter eines Grundstückes maßgeblich beeinflussen, damit § 94 greift. Das heißt, angewendet wird die Regel meist nur bei gut eingewachsenen, großen Gehölzen.Eine zusätzlich zum vorhandenen Bestand gesetzte Staude oder Tulpenzwiebel darf ein Mieter beim Auszug mitnehmen, einen Baum nicht, denn der gehört dann dem Vermieter. Wenn der kulant ist, zahlt er dem Mieter eine Entschädigung. Er kann ihm natürlich auch das Beernten erlauben. Ein Anspruch darauf besteht aber nicht.
Re:erntefrage
Verfasst: 10. Sep 2011, 16:17
von fromme-helene
Hier noch ein
Link zu einer guten Erläuterung aus peinlicher Quelle.