In der Quelle und der Regelung dreht es sich um sowas wie z.B. eine Getreidesorte. Bei Apfelkernen findet kein Handel statt und wenn, dann irrelevant fürs Sortenschutzgesetz - generativ vermehrte Bittenfelder ohne Sortenschutz zur Unterlagenproduktion etwa.
Darf nicht Virusgetestetes Material in Umlauf gebracht werden?
Pflanzenmaterial bringt man "in Verkehr". Grundprinzip ist, Schadorganismen incl. Viren sollen nicht verbreitet werden, PflSchG §6 Abs. 5.
Je nach Art gibts massenhaft detqaillierte und weitergehende Bestimmungen, z.B. gelten für Tomaten wegen ToBRFV viel härtere Durchführungsbeschlüsse, z.B. (EU) 2019/1615.
Details zu allen erfassten Arten, auch zu Reisern von Obst liegen im grossen Stapel der Bestimmungen. Gut verteilt. Hier mal zu Quarantäneschädlingen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02019R2072-20210624&from=PT - sind nur 258 Seiten :-)
Meiner Vermutung nach gehts dir aber speziell um den Pflanzenpass. Der muss z.B. für sämtliche zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzenteile und für Samen bestimmter Pflanzenarten ausgestellt werden. Ausgenommen sind Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die lokal direkt an Personen abgegeben werden, die diese weder zu beruflichen oder noch zu gewerblichen Zwecken nutzen. Siehe dazu die Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschauV). Die kann man also in Verkehr bringen, wenn nicht beruflich oder gewerblich und somit auch unser kleiner Reisertausch in diesem Forum. Abkürzungen bitte im ReAbkVerz nachsehen (RechtsAbkürzungsVerzeichnis in der Fassung vom 30.2.2023 :-).