Der Threadersteller ist vermutlich kein Landwirt und sät keine Futterwiese ein. Deshalb muss er Regiosaatgut nehmen. Eine Streuobstwiese ist in dieser Konstellation nicht von BNatchG § 40 (1) 1 (--> Ausnahme für Landwirtschaft) abgedeckt. Das wird ihm auch die zuständige Landwirtschaftsbehörde und die zuständige Naturschutzbehörde bestätigen ;-)
Maßgeblich ist nicht ob man das "wie ein Landwirt" nutzt, sondern ob du Landwirt bist. Gleiches gilt für Zäune im Landschaftsschutzgebiet, die Anwendung von PSM in Schutzgebieten (zumindest in BW) etc.. Eine landwirtschaftliche Priviligierung(*) erfährt nur ein Landwirt (auch Nebenerwerb). "Hobby" zählt leider nicht.
(1) Punkt 4. ist keine Einschränkung, sondern im Gegenteil heißt, dass man bis zu diesem Zeitpunkt keine Genehmigung brauchte, danach aber schon.
Von dem Erfordernis einer Genehmigung sind ausgenommen [...] das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut außerhalb ihrer Vorkommensgebiete bis einschließlich 1. März 2020. Der im Gesetz dann folgende Satz verwirrt evtl. etwas, besagt aber nur: Bisher hätte man das auch so machen sollen (aber nicht müssen).
(*)Nachtrag: Gemeint ist eine Ausnahme nicht die Privilegierung im Sinne des Baurechts.