Sorry, Lilia, das ehrt dich zwar und man könnte diese milde Form noch durch ein paar Gastgeschenke steigern, aber das geht leider am Thema vorbei.1. Möchte der Nachbar seinen Urwald behalten. So seine Aussage. Soll er auch, solange der Knöterich auf seinem Grundstück bleibt.2. Ich will nicht roden. Das würde in meinem Alter meine Kräfte bei dem steinigen, schweren Lehmboden übersteigen. Das soll er (was er offenbar nicht will) oder ein Dritter gegen Euro.Hier geht alles so schnell mit den Antworten!Meine Idee wäre gewesen, statt Anwälte zu bemühen und nur zu reden, einfach zu handeln. Mit dem Spaten in der Hand freundlich klingeln und den Urwald selber roden.
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Nachbarrecht hier: Beseitigungsanspruch (Gelesen 44598 mal)
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Re:Nachbarrecht hier: Beseitigungsanspruch
Re:Nachbarrecht hier: Beseitigungsanspruch
Ich würde selber zur Tat schreiten und eine Rhizomsperre einbauen und gut ist. Der Ärger über die Arbeit und über die Kosten ist mit Sicherheit kleiner als der Ärger vor Gericht und der Ärger über ein vergiftetes Nachbarschaftsverhältnis.
„Am Ende entscheidet die Wirklichkeit.“ Robert Habeck
Re:Nachbarrecht hier: Beseitigungsanspruch
So wie ich das verstehe, habt ihr euch bislang nur verbal über das Problem "verständigt". Ich würde jetzt Stufe 2, die höfliche, schriftliche Bitte, ansetzen. Vorerst noch mal mit einer gründlichen Schilderung, warum dir der Knöterich Sorgen macht. Füge reichlich Infomaterial bei, zum Beispiel Ausdrucke aus dem Netz, nicht nur was den Knöterich angeht, sondern auch mögliche Maßnahmen wie Rhizomsperren, Rodung usw. Er soll verstehen, wie dringend das Problem ist.Wenn er darauf nicht reagiert, wäre der nächste Schritt, bei Erreichen der Grundstücksgrenze (Fotos machen und beilegen) eine deutliche schriftliche Aufforderung an den Nachbarn, von seiner Seite dafür zu sorgen, daß der Knöterich die Gartengrenze nicht überschreitet. Dazu kannst du ihm klarmachen, daß die Sache unweigerlich vor Gericht gehen wird, und daß es an ihm liegt, die "gute Nachbarschaft" nicht zu ruinieren. Wenn er dann immer noch nicht reagiert, wird dir nur die Selbsthilfe, ein Besuch beim Schiedsmann oder der Gang vor Gericht bleiben.
Edel sei der Mensch, hilfreich und gut.
Re:Nachbarrecht hier: Beseitigungsanspruch
fars ich fürchte der knöterich ist schon unterirdisch in dein grundstück eingedrungen, wenn die ersten stängel in der unmittelbaren nähe der grenze auf dem nachbargrundstück aufgetaucht sind.ich hatte hier im forum auch schon mal berichtet, welch jahrelangen kampf ich mit meiner fallopia geführt hatte. der hauptstock geht mindestens 1,50 m tief in den boden + ist so verholzt, dass ihm nur mit der axt beizukommen ist. eine schinderei ohne gleichen. ich hab's nicht geschafft den holzigen hauptstock in gänze zu beseitigen. mit den zahlreichen ausläufern habe ich jahrelang gekämpft. da hilft nur konsequentes sofortiges ausreißen bei sichtbar werden eines triebes. roundup schädigt ihn übrigens nur geringfügig. irgendwann war dann ruhe. ist schon jahre her. was entdecke ich neulich...ein neuer trieb ist erschienen (ca. 70 cm hoch) nach jahren der ruhe!! ich kann dir nur raten sofort zur tat zu schreiten + eine rhizomsperre einzubauen. ich denke eine sperre bis ~70 cm tiefe sollte reichen. die triebe streifen eher in den oberen schichten umher, aber wenn man das schon mal angeht, sollte man gleich nägel mit köpfen machen. da gibt's doch eine folie, die sogar bambustriebspitzen widerstehen kann.streiten kannst du dann immer noch, wer das ganze bezahlen muss.hier habe ich eine ausführliche beschreibung zur eingrenzung von bambus gefunden. sollte genauso für fallopia gelten. die verwendete pehd-folie ist 70 cm hoch. kostet so um die 7,50 € pro lfder meter.
z6b
sapere aude, incipe
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Re:Nachbarrecht hier: Beseitigungsanspruch
Fars, weil mich das Thema interessiert habe ich mal im österr. RIS (Rechtsinformationssystem) nachgesehen. Es gibt schon einige Judikaturen zu diesem Thema:Gemäß § 422 ABGB kann jeder Grundeigentümer die Wurzeln eines fremden Baumes aus seinem Boden reißen. Es handelt sich dabei nach herrschender Lehre und Rechtsprechung um eine Beschränkung des Eigentumsrechtes.... darauf beschränkt, die herübergewachsenen Wurzeln von Bäumen an der Grenze des Nachbargrundstückes ausschließlich auf dem eigenen Grund und Boden abzuhacken, handelt man jedenfalls noch im Rahmen des gesetzlichen Selbsthilferechtes. Im Rahmen des Selbsthilferechts dürfen Gewächse unter möglichster Schonung entfernt werden. Dabei ist ein Fachmann beizuziehen, denn es soll verhindert werden, dass durch schonungsloses Ausreissen von Wurzeln durch den Nachbarn Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können wenn die Pflanze abstirbt. Und weiter:ein gerichtliches Urteil kann nur generell den Nachbarn auffordern, Maßnahmen zu setzen. Die konkreten Maßnahmen bleiben aber dem betroffenen Nachbarn vorbehalten. Die Kosten trägt immer der beeinträchtigte Nachbar. Nur wenn die Wurzeln Schaden anrichten (Kanalleitungen, Wegplatten anheben etc.) sind die Kosten zu teilen.Bevor der Gerichtsweg beschritten werden darf muss der Nachweis erbracht werden, dass der beeinträchtigte Nachbar bei einer Schlichtungsstelle, etc. versucht hat eine aussergerichtliche Streitbeilegung herbeizuführen.Das würde ich mir an deiner Stelle alles nicht antun! Schon alleine wegen der "guten Nachbarschaft" bzw. des nachbarlichen Friedens. Ich würde eine Rhizomsperre einbauen bzw. einbauen lassen. Kostet nicht die Welt.
Re:Nachbarrecht hier: Beseitigungsanspruch
Zunächst geht es mir um eine gewisse Rechtssicherheit ("Vor Gericht und auf hoher See...").Susannes Vorgehensweise hat bereits stattgefunden. Ich habe ihm entsprechende Internet-Artikel ausgedruckt. Er tut immer sehr erstaunt und dabei ist er L. (ich wag es gar nicht auszuschreiben), der sich dem ökologischen Gedanken verschrieben hat und den Sch.-garten betreut. Er hält auch Herkulesstauden auf seinem Grundstück, die sich bereits ausgesamt haben.Noch einmal (auch für Staudo): Mir ist inzwischen die Arbeit zu schwer, entlang der Grundstücksgrenze einen 1m tiefen oder noch tieferen Graben auszuheben, um eine Wurzelsperre einzubringen. Noch vor 5 Jahren hätte ich in die Hände gespruckt, aber damals hatte er noch versprochen, sein Sohn würde usw.. Und Fremdkosten möchte ich mir nach Möglichkeit ersparen.Versteht sich von selbst, dass ein anwaltlicher Brief ultima ratio wäre.
Re:Nachbarrecht hier: Beseitigungsanspruch
Dann ist jetzt einfach ein Urteil gefragt.Wer kennt eins? So schwierig zu finden müsste das zumindest für deutsche Juristen doch nicht sein?
Re:Nachbarrecht hier: Beseitigungsanspruch
Fars, google doch einmal nach ähnlichen Fällen, bei euch werden doch sicherlich auch die gerichtlichen Entscheidungen im Netz nachzulesen sein.Was die Kosten angeht: "die Kosten für die Maßnahmen trägt immer der beeinträchtigte Nachbar".Also würde ich mir die Sperre einbuddeln lassen. Wozu ein Anwalt? Sind nur zusätzliche Kosten 

Re:Nachbarrecht hier: Beseitigungsanspruch
Na, dann gebt mal z. B. "Beseitigungsanspruch Bambus" ein. Siehe z. B. hier.
Re:Nachbarrecht hier: Beseitigungsanspruch
Eben bristlecone, der Nachbar muss nichts zahlen, weil kein nachweisbarer Schaden entstanden ist!Wenn man eine gute Versicherung hat kann man wahrscheinlich einen Mediator in Anspruch nehmen.
Re:Nachbarrecht hier: Beseitigungsanspruch
Ich würde halt einen Galabauer mit Minibagger kommen lassen, den die Rhizomsperre eingraben lassen und mir überlegen, ob mich die Kosten an den Rand des Verhungerns bringen. Den Nachbarn dabei oder danach anzuknurren ließe ich mir nicht nehmen.
„Am Ende entscheidet die Wirklichkeit.“ Robert Habeck
Re:Nachbarrecht hier: Beseitigungsanspruch
Hier ist auch was interessantes:http://www.floraweb.de/neoflora/handbuc ... at:"...4.1 VorbeugenDas Ausbringen von gebietsfremden Pflanzen ist nach dem Bundesnaturschutzgesetz(§41.2) grundsätzlich nicht ohne Genehmigung erlaubt. Auf jede Anpflanzung derostasiatischen Knöterich-Sippen sollte verzichtet werden. Dies gilt vor allem für die freie Natur und solche Flächen in Siedlungen, die in der Nähe von Gewässern liegen. Große Aufmerksamkeit sollte auf die Vermeidung von unbeabsichtigter Ausbringung gerichtet werden, da die Arten bisher häufig mit Erde, Baumaterial und –maschinen, Gartenabfällen usw. ausgebreitet werden. Zur Vorbeugung einer weiteren Ausbreitung sollten Einzelbestände an Fließgewässersystemen, die ansonsten frei von Fallopia spp sind, vorrangig bekämpft werden."...Hier: http://www.aku-bochum.de/artenschutz/neophyten.htmZitat: "... Eine Aussaat oder Auspflanzen von Neophyten ist verboten. Hierzu das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz: "Nach § 61(3) Landschaftsgesetz dürfen gebietsfremde Pflanzen wild lebender und nicht wild lebender Arten nur mit Genehmigung der Höheren Landschaftsbehörde in der freien Natur angesiedelt werden. Die Genehmigung ist hier zu versagen, weil durch Invasive Neophyten eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung heimischer wild lebender Pflanzenarten oder von Populationen nicht auszuschließen ist".Da gibts doch Gesetze. Ich würde der "Herr" bei Umweltbehörde anzeigen.LG
Re:Nachbarrecht hier: Beseitigungsanspruch
bei fars thema geht's m.e. um § 1004 bgb Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (m.e. in erster linie) sowie um § 910 bgb überhang (weniger). beides sind selbständig verfolgbare ansprüche. zu § 1004 bgb gibt's hier eine rechtsprechungsübersicht (16 seiten), allerdings nur in stichworten im betreff, teilweise zusätzlich mit leitsätzen. weitergehende infos zum urteil + begründung sind kostenpflichtig. es gibt aber ein 7-tägiges probeabo. man muss nur rechtzeitig kündigen sonst zahlt man für ein halbjahresabo knappe 200 euro
. mal durchhangeln durch die urteile + raussuchen, was evtl. einschlägig sein könnte.das kernproblem beim 1004 bgb wird die auslegung der "beeinträchtigung" sein als anspruchsgrundlage für eine beseitigung. jedenfalls ohne juristischen rat, der erstmal kostet, nicht zu klären.also ich würd's nicht hinnehmen, dass fallopia meinen garten erobert. vielleicht hilft pentrantes beschwehren was, damit der nachbar endlich klein bei gibt. ein "vergleich" in richtung kostenteilung für den einbau einer rhizomsperre durch einen gala-bauer liegt auf der hand.

z6b
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Re:Nachbarrecht hier: Beseitigungsanspruch
@ullibei deinen links geht's doch um die "freie natur" bzw. deren (behördlichen) schutz, dazu zählt der garten eben nicht.
z6b
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Re:Nachbarrecht hier: Beseitigungsanspruch
Die Gesetze sind nur für das Auspflanzen in der freien Natur gültig.Für einen Garten sind die nicht anwendbar.mfgSo gehts wenn man den Bildschirm länger stehen läßt: Knorbs war schneller.
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