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Jubel, freu, hüpf - jetzt Kleingartenfrust (Gelesen 29019 mal)
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Re: Jubel, freu, hüpf - jetzt Kleingartenfrust
blöde Frage:
was sind denn jetzt die Auflagen konkret?
ich glaube nicht, dass man da mit Renitenz gegen die Sturköppe ankommt.
Auflagen nochmal prüfen, wenn ein Teil davon der Vereinsordnung widersprechen, dies reklamieren und den Rest so frei wie interpretierbar umsetzen. Roden von Gemüse, wie Knoblauch gehört sicher nicht dazu....!
Dann am besten schriftlich dokumentieren und entsprechend einreichen.
Die Sturköppe werden dich erst in Ruhe lassen, wenn sie glauben gewonnen zu haben. Nur aus dem Gefühl der Überlegenheit dir gegenüber werden sie anfangen können ein Auge oder mehr zuzudrücken.
Wenn du ihnen vermittelst, dich besser auszukennen, machen sie dicht.
Die Situation ist gelinde gesagt besch..., aber es wird nicht anders klappen. Wenn du dich nicht soweit verstellen kannst, ihnen dieses Gefühl zu geben, wird das nicht gut ausgehen.
Es ist sehr sehr traurig, dass diese Vereinsmeier nicht kapiert haben, dass sie sich selbst das Wasser abgraben. Man kann wirklich nur hoffen, dass irgendwann andere Leute in den Vorstand kommen. Bis dahin: irgendwie durchhalten oder bleiben lassen.
Ich bin glücklicherweise in einer KGA in der das deutlich besser läuft. Es gibt wie überall auch Idioten, aber unser Vorstand wirkt sehr ausgleichend und mit gesundem Menschenverstand. Trotzdem verscherzt es sich manch einer - sicher aber nicht wegen solcher Dinge wie bei dir...!
was sind denn jetzt die Auflagen konkret?
ich glaube nicht, dass man da mit Renitenz gegen die Sturköppe ankommt.
Auflagen nochmal prüfen, wenn ein Teil davon der Vereinsordnung widersprechen, dies reklamieren und den Rest so frei wie interpretierbar umsetzen. Roden von Gemüse, wie Knoblauch gehört sicher nicht dazu....!
Dann am besten schriftlich dokumentieren und entsprechend einreichen.
Die Sturköppe werden dich erst in Ruhe lassen, wenn sie glauben gewonnen zu haben. Nur aus dem Gefühl der Überlegenheit dir gegenüber werden sie anfangen können ein Auge oder mehr zuzudrücken.
Wenn du ihnen vermittelst, dich besser auszukennen, machen sie dicht.
Die Situation ist gelinde gesagt besch..., aber es wird nicht anders klappen. Wenn du dich nicht soweit verstellen kannst, ihnen dieses Gefühl zu geben, wird das nicht gut ausgehen.
Es ist sehr sehr traurig, dass diese Vereinsmeier nicht kapiert haben, dass sie sich selbst das Wasser abgraben. Man kann wirklich nur hoffen, dass irgendwann andere Leute in den Vorstand kommen. Bis dahin: irgendwie durchhalten oder bleiben lassen.
Ich bin glücklicherweise in einer KGA in der das deutlich besser läuft. Es gibt wie überall auch Idioten, aber unser Vorstand wirkt sehr ausgleichend und mit gesundem Menschenverstand. Trotzdem verscherzt es sich manch einer - sicher aber nicht wegen solcher Dinge wie bei dir...!
Re: Jubel, freu, hüpf - jetzt Kleingartenfrust
Na ja ich bekomme es erst schriftlich, danach werde ich weiter sehen
- Felcofan
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Re: Jubel, freu, hüpf - jetzt Kleingartenfrust
solosunny hat geschrieben: ↑25. Feb 2023, 21:07
Ja das Elend ist, wenn man nur lange genug sucht findet man zu jeder Meinung irgendeine Bestätigung. Auch kursieren im Netz irgendwelche Excel Tabellen, die einen gewissen Anteil Schwarzbrache vorschreiben, nur sind diese bindend?
hast du mal eure Satzung oder Gartenordnung durchgearbeitet?
wenn, dann sollten ja da solche konkreten Hinweise stehen, wenn nicht, haben sie wenig Handhabe für Schwarzbrachen. Fachlich hatten wir ja schon :P
bei uns in der Gartenordnung heißt das schön deutungsoffen sinngemäß, dass Nutz-, Zier- und Errholungsflächen in einem sinnvollen Verhältnis stehen sollen.
mein Vater hat auf einer Behörde gearbeitet, Naturschutz. Der hat immer auf Zuständigkeiten gepocht, und rechtlichen Grundlagen, ganz formalistisch, seine Anliegen aber sehr oft durchgekriegt.
eure Gartenordnung müsste da was definiert haben,
und das sollte nicht im Widerspruch zum übergeordneten Verband stehen
https://kleingarten-bund.de/de/gartenpraxis/gartentipp/gartentipp-im-februar-202/ das sieht nett aus, vom Bundesverband der Gartenfreunde (= Kleingärtner?) und die Thüringer Kleingärten-Vereinigung hat darauf verlinkt
https://www.gartenfreunde-thueringen.de/gaertnern-im-juli/
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Re: Jubel, freu, hüpf - jetzt Kleingartenfrust
Felcofan: volle Zustimmung! Genau so geht das!
Also erstmal Ball flach halten, schriftliche Auflagen abwarten und dann mithilfe der GELTENDEN Regeln (Vereins/Gartenordnung), ggf. Bezirks- oder Stadtverbandssatzung und zum Schluss Bundeskleingartengesetz bewerten.
Was in irgendwelchen Excel Tabellen irgendwo im Internet steht ist komplett egal
Also erstmal Ball flach halten, schriftliche Auflagen abwarten und dann mithilfe der GELTENDEN Regeln (Vereins/Gartenordnung), ggf. Bezirks- oder Stadtverbandssatzung und zum Schluss Bundeskleingartengesetz bewerten.
Was in irgendwelchen Excel Tabellen irgendwo im Internet steht ist komplett egal
Re: Jubel, freu, hüpf - jetzt Kleingartenfrust
Natürlich habt ihr recht ich habe ja heute mit der Kleingartenordnung des Stdtverbandes da gestanden und immer wieder gesagt, dass sie mir sie die Stellen zeigen sollen, wo es steht, - keine Reaktion
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Re: Jubel, freu, hüpf - jetzt Kleingartenfrust
solosunny hat geschrieben: ↑25. Feb 2023, 21:30
Natürlich habt ihr recht ich habe ja heute mit der Kleingartenordnung des Stdtverbandes da gestanden und immer wieder gesagt, dass sie mir sie die Stellen zeigen sollen, wo es steht, - keine Reaktion
worte, die vom verein kommen haben keinen wert. irrelevant. schriftlich zählt, fertig
Re: Jubel, freu, hüpf - jetzt Kleingartenfrust
Hast recht. Es macht mich aber trotzdem fertig
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Re: Jubel, freu, hüpf - jetzt Kleingartenfrust
kann ich absolut verstehen...!
- Brezel
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Re: Jubel, freu, hüpf - jetzt Kleingartenfrust
Der Kleingartenverein droht einem Mitglied mit Kündigung, das mit seinem Garten einen Wettbewerb der Stadt gewonnen hat? Und derjenige, der das tut, hält Deinen Knoblauch für Narzissen?
.
Das ist ja sowas von blamabel. Wenn das bekannt würde... :-X
.
Das ist ja sowas von blamabel. Wenn das bekannt würde... :-X
Re: Jubel, freu, hüpf - jetzt Kleingartenfrust
So isses und deswegen betrinke ich mich gerade
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Re: Jubel, freu, hüpf - jetzt Kleingartenfrust
Ich glaube, ich wäre als erstes beim Stadtgarten- und Friedhofsamt aufgelaufen und hätte die verbal gefleddert. >:(
Edit: Okay, nach etwas Überlegung ... Ich würde den Brief abwarten und dann u. U. den Zuständigen vom Amt fleddern. ;D
Und den Begriff 'Schwarzbrache' lese ich hier echt zum ersten Mal in meinem Leben. Noch nie vorher von gehört.
Ich habe die Beete immer teilweise mit Rhabarberblättern übern Winter abgedeckt, wenn ich nicht umgegraben habe. Da hat sich nie jemand beschwert.
Edit: Okay, nach etwas Überlegung ... Ich würde den Brief abwarten und dann u. U. den Zuständigen vom Amt fleddern. ;D
Und den Begriff 'Schwarzbrache' lese ich hier echt zum ersten Mal in meinem Leben. Noch nie vorher von gehört.
Ich habe die Beete immer teilweise mit Rhabarberblättern übern Winter abgedeckt, wenn ich nicht umgegraben habe. Da hat sich nie jemand beschwert.
Liebe Grüße!
Wenn du denkst es geht nicht mehr,
kommt irgendwo ein Lichtlein her.
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- RosaRot
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Re: Jubel, freu, hüpf - jetzt Kleingartenfrust
Beim Garten- und Friedhofsamt würde ich mir einen Termin geben lassen und dort das Problem in aller Ruhe besprechen, sozusagen dort um Rat fragen zur weiteren Vorgehensweise.
Viele Grüße von
RosaRot
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- mora
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Re: Jubel, freu, hüpf - jetzt Kleingartenfrust
Brezel hat geschrieben: ↑25. Feb 2023, 22:18
Der Kleingartenverein droht einem Mitglied mit Kündigung, das mit seinem Garten einen Wettbewerb der Stadt gewonnen hat? Und derjenige, der das tut, hält Deinen Knoblauch für Narzissen?
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Das ist ja sowas von blamabel. Wenn das bekannt würde... :-X
;D
Ich bewundere eure Zurückhaltung. Ich könnte das nicht.
Aber manchmal hilft es den Mund aufzumachen und den Leuten zu sagen das sich Zeiten ändern. Z.b. Umgraben - macht man doch nicht mehr!
Und wenn der Vorstand keine Ahnung hat (z.b. Knoblauch...) dann muss man ihm das auch sagen.
Ich wäre froh um den Hasenmist, letztens mal überlegt ob ich mir welchen besorgen soll - und du bekommst ärger deshalb? Unglaublich! ;)
- lerchenzorn
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Re: Jubel, freu, hüpf - jetzt Kleingartenfrust
Blöde Sache. Es ist immer lästig bis schmerzhaft und kraftraubend, sich solcher Attacken zu erwehren. Wichtig ist wohl, dass Du sehr ruhig und sachlich auftrittst, auch wenn es - mir zumindest - in solchen Fällen sehr, sehr schwer fällt. Das wichtigste wurde schon geschrieben:
- Das Schriftliche zählt.
- Forderungen und Bemängelungen sind anhand der rechtlichen Grundlagen zu begründen.
Das alles ist offenbar noch nicht geschehen und Du solltest es abwarten oder, wenn der Druck nur verbal aufrecht erhalten wird, kurz und knapp schriftlich einfordern.
Worauf man sich beruft, das sollte man auch benennen können. Also Zitat und Quelle der angeblichen Urteile einfordern und deren Aussagen im Detail prüfen. In solchen Fragen schnitzen sich "solche Leute" gern ihre eigenen Auslegungen und verlernen schnell mal das genaue Lesen.
Zur Einschätzung der kleingärtnerischen Nutzung gibt es inzwischen eine ergiebige Rechtsprechung, zum Beispiel in der Begründung zu einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.06.2004 - III ZR 281/03.
Darin geht es zwar um die Verteidigung des Kleingartenstatus einer ganzen Anlage. Die Prüfung des Falles und die Begründungen enthalten aber wichtige Hinweise, die sich auf einzelne Kleingärten übertragen lassen. Der Kern Eurer Auseinandersetzung liegt darin, dass Du auf der einzelnen Parzelle kein Risiko erzeugen darfst, dass den Kleingartenstatus der gesamten Anlage gefährden könnte. Die Anforderungen aus dem Bundeskleingartengesetz und den daraufhin erlassenen Satzungen und Rahmenordnungen werden also von Vereinsvorständen mit einer gewissen Berechtigung auf die einzelnen Mitglieder "heruntergebrochen". Deine individuelle Nutzung der Parzelle darf aber vom Vorstand nicht mehr als erforderlich vorgegeben und eingeschränkt werden. Er sollte jede der Anforderungen und Beschränkungen nachvollziehbar aus Gesetz, Satzung oder Rahmenordnung ableiten und begründen können.
Winterliche Schwarzbrache ist mit Sicherheit kein zwingendes Merkmal der kleingärtnerischen Nutzung.
Zitate aus dem genannten Urteil nach Openjur (openJur 2012, 56238):
" ... zentrales Merkmal eines Kleingartens ist die nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, also die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten durch Selbstarbeit des Kleingärtners oder seiner Familienangehörigen. Kennzeichnend für diese Nutzungsart ist die Vielfalt der Gartenbauerzeugnisse ... . Das zweite vom Gesetz hervorgehobene Element ist die Nutzung zu Erholungszwecken. Damit stellt sich die Frage der Abgrenzung zwischen Kleingartenparzellen, die auch der Erholung dienen, und Erholungsgrundstücken, ... .
... Kleingarten- und Erholungsgrundstücksanlagen sind danach voneinander abzugrenzen, welchen Anteil nach dem äußeren Erscheinungsbild des Komplexes die Gartenbau- und die reine Erholungsnutzung haben. Die Einzelheiten sind umstritten, da § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG keine Regelung über das zulässige Verhältnis von Anbauund Erholungsflächen in Kleingärten enthält. Die überwiegende Meinung ... hält es für das Vorliegen einer Kleingartenanlage für erforderlich, daß die Nutzung zum Zwecke der Gewinnung von Gartenerzeugnissen überwiegt.
... der Ziergartenanteil (Zierpflanzen und Rasen) dürfe nicht größer sein als der des Nutzgartens ... oder zumindest dürfe die der Erholungsfunktion dienende Fläche die nutzgärtnerisch verwendete nicht übersteigen (OLG Naumburg, Mainczyk, Kühnholz, Otte aaO). Die Gegenauffassung (LG Potsdam, Urteil vom 3. November 1998 -6 S 83/97 -Urteilsdruck S. 2; VG Frankfurt (Oder), juris Nr. MWRE106139800; Stang, Bundeskleingartengesetz, 2. Aufl., § 1 Rn. 9; vgl. auch BVerwGE 68, 6 ff) meint demgegenüber, auch das Überwiegen der reinen Erholungsfunktion sei mit einer kleingärtnerischen Nutzung vereinbar. Erforderlich sei lediglich, daß der Anbau von Gartenfrüchten nicht nur eine völlig untergeordnete Bedeutung habe. ...
" ... Die Nutzung der Parzellen zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen muß den Charakter der Anlage maßgeblich mitprägen. Eine Kleingartenanlage liegt nicht vor, wenn die Verwendung der Grundflächen als Nutzgärten nur eine untergeordnete Funktion hat.
Ein Kernmerkmal des Kleingartens ist, wie oben ausgeführt, die nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, und zwar die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten durch Selbstarbeit des Kleingärtners oder seiner Familienangehörigen. Daneben tritt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG die Erholungsfunktion, die aber die Verwendung des Gartens zum Anbau nicht ersetzen darf. ..."
" ... Im Vordergrund der kleingärtnerischen Nutzung von Grundstücken stand zu Beginn des Kleingartenwesens die Sicherung und Verbesserung der Ernährungslage, vor allem der ärmeren Bevölkerungsschichten ... .
... Nach der Ausweitung des Nahrungsmittelangebots und der allgemeinen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse gewann der Erholungswert der Kleingärten zunehmend an Bedeutung ... . Dem hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er die Verwendung von Kleingartenparzellen auch zur Erholung als zulässige Nutzung in den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG aufgenommen hat ... . Allerdings sollte die Erholungsnutzung des Gartens zur Gewinnung von Gartenbauprodukten nur hinzutreten, nicht aber den Anbau von Nutzpflanzen zulässigerweise verdrängen können. ... Die Gartenfläche sollte dementsprechend nicht allein aus Rasenbewuchs und Zierbepflanzung bestehen dürfen ... ."
" ... in der Regel [wird es] der Fall sein, daß die Erzeugung von Gartenbauprodukten den Charakter einer Anlage nicht mehr maßgeblich mitprägt, wenn mehr als zwei Drittel der Flächen als Ziergarten bepflanzt sind. Dies wird insbesondere anzunehmen sein, wenn es sich um Gärten handelt, die die Normgröße des § 3 Abs. 1 BKleingG nicht überschreiten. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, daß der Kleingartencharakter einer Anlage in Einzelfällen auch dann besteht, wenn die Nutzbepflanzung weniger als ein Drittel der Flächen in Anspruch nimmt. Dies ist beispielsweise denkbar, wenn die Gartenparzellen atypisch groß sind und die Bewirtschaftung eines Drittels ihrer Flächen als Nutzgärten in der Freizeit ausgeschlossen erscheint. ... "
Zitat Ende
Hast Du eine Rechtsschutzversicherung? Die würde ich rechtzeitig einschalten und erkunden, welche Kosten sie übernehmen würde. Anwaltliche Beratung kann Dir sicher helfen und anwaltliche Schreiben können dem Vorstand deutlich machen, dass die eigene Willkür Grenzen haben könnte.
Es kann aber nicht schaden, wenn Du Deine aktuelle Nutzung auf die obigen Punkte hin durchrechnest. Da in vielen Forums(klein)gärten die Mischung aus Zier- und Nutzgarten innerhalb derselben Beetfläche zu finden ist, könntest Du versuchen, den ungefähren Nutzanteil innerhalb verschiedener Flächen Deines Gartens darzustellen.
Schau unbedingt in die Satzungen und / oder Rahmenordnungen, die für Euren Verein, im Kreis- und im Landesverband gegebenenfalls gelten. Wenn Du einschätzen kannst, dass Du die darin enthaltenen Anforderungen erfüllst, verlange vom Vorstand eine ausführliche schriftliche Begründung jeder einzelnen seiner Forderungen und Bemängelungen anhand konkreter Passagen dieser Papiere. Kurz: ausführliche und "rechtsmittelfähige" Darlegung der Grundlage für die erhobenen Forderungen und Beschränkungen.
Falls Du in den Satzungen und Rahmenordnungen auf Passagen stößt, die Dein Gärtnern grundlegend in Frage stellen und die Deiner Ansicht nach nicht gerechtfertigt, weil nicht aus dem Bundeskleingartengesetz heraus zu begründen sind, dann bereite Dich auch auf diese Aspekte vor. Falls Du anwaltliche Hilfe nutzen kannst, könntest Du in einer weiteren Drehung der Eskalationsschraube in Aussicht stellen, dass Du die Rechtmäßigkeit der Satzung(en) und Rahmenordnung prüfen lassen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit gerichtlich feststellen lassen könntest. Im Fall des Falles hätte nicht nur Euer eigener Vorstand auf ein paar Monate oder Jahre hin ganz gut und teuer zu tun, um dieses Problem abzuräumen. Das wünscht man keinem und rührt tunlichst nicht an diesen Fragen. Aber wenn es Dir wegen deren Beschränktheit eng am Kragen wird, darfst Du auch auf diese Weise Dein Recht eintreiben.
(Bei uns gibt es zum Beispiel ein per Satzung verfügtes Verbot der Pflanzung von sogenannten "Waldbäumen", darunter auch Eiben, angeblich abgeleitet aus dem Bundeskleingartengesetz. Forderungen, unsere wenigen Sichtschutz-Eiben zu beseitigen, sind bisher ausgeblieben. Ich würde sie aber auch abwehren, weil das Bundesgesetz zu diesem Punkt überhaupt nichts sagt, wir die Bäume im vorgeschriebenen Format halten und Satzungen die Gehölzauswahl letztlich nur aus einem einzigen Grund beeinflussen dürfen: um sicherzustellen, dass die gepflanzten oder belassenen Gehölze die kleingärtnerische Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen.)
Ich kann Dir keine Aussichten machen, dass das alles wirklich helfen wird. Ich habe solche Auseinandersetzungen bisher nicht führen müssen. In der Regel ist es aber am wirksamsten, sich eng an die gesetzlichen Grundlagen zu halten und zu zeigen, dass man sie kennt und anzuwenden weiß, auch im Sinne des Vereins. Kampfhähne und Platzhirsche, die sich herausgefordert fühlen, werden sich davon nicht unbedingt beeindrucken lassen. Wenn das Blut erst einmal ins Hirn gekocht ist, kennen sie oft kein Halten mehr.
Die ganz andere Strategie, verständig und folgsam zu tun, dabei still und leise dennoch Deinen Stil des Gärtnerns beizubehalten, kann funktionieren, wenn die noch nicht auf dem Trichter sind, Dir unbedingt etwas beweisen zu wollen.
- Das Schriftliche zählt.
- Forderungen und Bemängelungen sind anhand der rechtlichen Grundlagen zu begründen.
Das alles ist offenbar noch nicht geschehen und Du solltest es abwarten oder, wenn der Druck nur verbal aufrecht erhalten wird, kurz und knapp schriftlich einfordern.
hat geschrieben: ↑1. Jan 1970, 01:00 ... angeblich beruft man sich bei der Umgraberegelung auf irgendwelche Urteile. ...
Worauf man sich beruft, das sollte man auch benennen können. Also Zitat und Quelle der angeblichen Urteile einfordern und deren Aussagen im Detail prüfen. In solchen Fragen schnitzen sich "solche Leute" gern ihre eigenen Auslegungen und verlernen schnell mal das genaue Lesen.
Zur Einschätzung der kleingärtnerischen Nutzung gibt es inzwischen eine ergiebige Rechtsprechung, zum Beispiel in der Begründung zu einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.06.2004 - III ZR 281/03.
Darin geht es zwar um die Verteidigung des Kleingartenstatus einer ganzen Anlage. Die Prüfung des Falles und die Begründungen enthalten aber wichtige Hinweise, die sich auf einzelne Kleingärten übertragen lassen. Der Kern Eurer Auseinandersetzung liegt darin, dass Du auf der einzelnen Parzelle kein Risiko erzeugen darfst, dass den Kleingartenstatus der gesamten Anlage gefährden könnte. Die Anforderungen aus dem Bundeskleingartengesetz und den daraufhin erlassenen Satzungen und Rahmenordnungen werden also von Vereinsvorständen mit einer gewissen Berechtigung auf die einzelnen Mitglieder "heruntergebrochen". Deine individuelle Nutzung der Parzelle darf aber vom Vorstand nicht mehr als erforderlich vorgegeben und eingeschränkt werden. Er sollte jede der Anforderungen und Beschränkungen nachvollziehbar aus Gesetz, Satzung oder Rahmenordnung ableiten und begründen können.
Winterliche Schwarzbrache ist mit Sicherheit kein zwingendes Merkmal der kleingärtnerischen Nutzung.
Zitate aus dem genannten Urteil nach Openjur (openJur 2012, 56238):
" ... zentrales Merkmal eines Kleingartens ist die nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, also die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten durch Selbstarbeit des Kleingärtners oder seiner Familienangehörigen. Kennzeichnend für diese Nutzungsart ist die Vielfalt der Gartenbauerzeugnisse ... . Das zweite vom Gesetz hervorgehobene Element ist die Nutzung zu Erholungszwecken. Damit stellt sich die Frage der Abgrenzung zwischen Kleingartenparzellen, die auch der Erholung dienen, und Erholungsgrundstücken, ... .
... Kleingarten- und Erholungsgrundstücksanlagen sind danach voneinander abzugrenzen, welchen Anteil nach dem äußeren Erscheinungsbild des Komplexes die Gartenbau- und die reine Erholungsnutzung haben. Die Einzelheiten sind umstritten, da § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG keine Regelung über das zulässige Verhältnis von Anbauund Erholungsflächen in Kleingärten enthält. Die überwiegende Meinung ... hält es für das Vorliegen einer Kleingartenanlage für erforderlich, daß die Nutzung zum Zwecke der Gewinnung von Gartenerzeugnissen überwiegt.
... der Ziergartenanteil (Zierpflanzen und Rasen) dürfe nicht größer sein als der des Nutzgartens ... oder zumindest dürfe die der Erholungsfunktion dienende Fläche die nutzgärtnerisch verwendete nicht übersteigen (OLG Naumburg, Mainczyk, Kühnholz, Otte aaO). Die Gegenauffassung (LG Potsdam, Urteil vom 3. November 1998 -6 S 83/97 -Urteilsdruck S. 2; VG Frankfurt (Oder), juris Nr. MWRE106139800; Stang, Bundeskleingartengesetz, 2. Aufl., § 1 Rn. 9; vgl. auch BVerwGE 68, 6 ff) meint demgegenüber, auch das Überwiegen der reinen Erholungsfunktion sei mit einer kleingärtnerischen Nutzung vereinbar. Erforderlich sei lediglich, daß der Anbau von Gartenfrüchten nicht nur eine völlig untergeordnete Bedeutung habe. ...
" ... Die Nutzung der Parzellen zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen muß den Charakter der Anlage maßgeblich mitprägen. Eine Kleingartenanlage liegt nicht vor, wenn die Verwendung der Grundflächen als Nutzgärten nur eine untergeordnete Funktion hat.
Ein Kernmerkmal des Kleingartens ist, wie oben ausgeführt, die nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, und zwar die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten durch Selbstarbeit des Kleingärtners oder seiner Familienangehörigen. Daneben tritt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG die Erholungsfunktion, die aber die Verwendung des Gartens zum Anbau nicht ersetzen darf. ..."
" ... Im Vordergrund der kleingärtnerischen Nutzung von Grundstücken stand zu Beginn des Kleingartenwesens die Sicherung und Verbesserung der Ernährungslage, vor allem der ärmeren Bevölkerungsschichten ... .
... Nach der Ausweitung des Nahrungsmittelangebots und der allgemeinen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse gewann der Erholungswert der Kleingärten zunehmend an Bedeutung ... . Dem hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er die Verwendung von Kleingartenparzellen auch zur Erholung als zulässige Nutzung in den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG aufgenommen hat ... . Allerdings sollte die Erholungsnutzung des Gartens zur Gewinnung von Gartenbauprodukten nur hinzutreten, nicht aber den Anbau von Nutzpflanzen zulässigerweise verdrängen können. ... Die Gartenfläche sollte dementsprechend nicht allein aus Rasenbewuchs und Zierbepflanzung bestehen dürfen ... ."
" ... in der Regel [wird es] der Fall sein, daß die Erzeugung von Gartenbauprodukten den Charakter einer Anlage nicht mehr maßgeblich mitprägt, wenn mehr als zwei Drittel der Flächen als Ziergarten bepflanzt sind. Dies wird insbesondere anzunehmen sein, wenn es sich um Gärten handelt, die die Normgröße des § 3 Abs. 1 BKleingG nicht überschreiten. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, daß der Kleingartencharakter einer Anlage in Einzelfällen auch dann besteht, wenn die Nutzbepflanzung weniger als ein Drittel der Flächen in Anspruch nimmt. Dies ist beispielsweise denkbar, wenn die Gartenparzellen atypisch groß sind und die Bewirtschaftung eines Drittels ihrer Flächen als Nutzgärten in der Freizeit ausgeschlossen erscheint. ... "
Zitat Ende
Hast Du eine Rechtsschutzversicherung? Die würde ich rechtzeitig einschalten und erkunden, welche Kosten sie übernehmen würde. Anwaltliche Beratung kann Dir sicher helfen und anwaltliche Schreiben können dem Vorstand deutlich machen, dass die eigene Willkür Grenzen haben könnte.
Es kann aber nicht schaden, wenn Du Deine aktuelle Nutzung auf die obigen Punkte hin durchrechnest. Da in vielen Forums(klein)gärten die Mischung aus Zier- und Nutzgarten innerhalb derselben Beetfläche zu finden ist, könntest Du versuchen, den ungefähren Nutzanteil innerhalb verschiedener Flächen Deines Gartens darzustellen.
Schau unbedingt in die Satzungen und / oder Rahmenordnungen, die für Euren Verein, im Kreis- und im Landesverband gegebenenfalls gelten. Wenn Du einschätzen kannst, dass Du die darin enthaltenen Anforderungen erfüllst, verlange vom Vorstand eine ausführliche schriftliche Begründung jeder einzelnen seiner Forderungen und Bemängelungen anhand konkreter Passagen dieser Papiere. Kurz: ausführliche und "rechtsmittelfähige" Darlegung der Grundlage für die erhobenen Forderungen und Beschränkungen.
Falls Du in den Satzungen und Rahmenordnungen auf Passagen stößt, die Dein Gärtnern grundlegend in Frage stellen und die Deiner Ansicht nach nicht gerechtfertigt, weil nicht aus dem Bundeskleingartengesetz heraus zu begründen sind, dann bereite Dich auch auf diese Aspekte vor. Falls Du anwaltliche Hilfe nutzen kannst, könntest Du in einer weiteren Drehung der Eskalationsschraube in Aussicht stellen, dass Du die Rechtmäßigkeit der Satzung(en) und Rahmenordnung prüfen lassen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit gerichtlich feststellen lassen könntest. Im Fall des Falles hätte nicht nur Euer eigener Vorstand auf ein paar Monate oder Jahre hin ganz gut und teuer zu tun, um dieses Problem abzuräumen. Das wünscht man keinem und rührt tunlichst nicht an diesen Fragen. Aber wenn es Dir wegen deren Beschränktheit eng am Kragen wird, darfst Du auch auf diese Weise Dein Recht eintreiben.
(Bei uns gibt es zum Beispiel ein per Satzung verfügtes Verbot der Pflanzung von sogenannten "Waldbäumen", darunter auch Eiben, angeblich abgeleitet aus dem Bundeskleingartengesetz. Forderungen, unsere wenigen Sichtschutz-Eiben zu beseitigen, sind bisher ausgeblieben. Ich würde sie aber auch abwehren, weil das Bundesgesetz zu diesem Punkt überhaupt nichts sagt, wir die Bäume im vorgeschriebenen Format halten und Satzungen die Gehölzauswahl letztlich nur aus einem einzigen Grund beeinflussen dürfen: um sicherzustellen, dass die gepflanzten oder belassenen Gehölze die kleingärtnerische Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen.)
Ich kann Dir keine Aussichten machen, dass das alles wirklich helfen wird. Ich habe solche Auseinandersetzungen bisher nicht führen müssen. In der Regel ist es aber am wirksamsten, sich eng an die gesetzlichen Grundlagen zu halten und zu zeigen, dass man sie kennt und anzuwenden weiß, auch im Sinne des Vereins. Kampfhähne und Platzhirsche, die sich herausgefordert fühlen, werden sich davon nicht unbedingt beeindrucken lassen. Wenn das Blut erst einmal ins Hirn gekocht ist, kennen sie oft kein Halten mehr.
Die ganz andere Strategie, verständig und folgsam zu tun, dabei still und leise dennoch Deinen Stil des Gärtnerns beizubehalten, kann funktionieren, wenn die noch nicht auf dem Trichter sind, Dir unbedingt etwas beweisen zu wollen.
Re: Jubel, freu, hüpf - jetzt Kleingartenfrust
Hallo solosunny ,
das ist doch wohl nicht wahr !
Unglaublich und der Widerspruch in sich ist doch, das der " oberste " Verpächter dir einen Preis verliehen hat für deine Gartengestaltung und dein " Unterverpächter" jetzt genau diese Gestaltung zum Anlass zur Kündigung nimmt 🙈
Richtig agieren kannst du erst , wenn dir die " Beschwerdegründe " schriftlich vorliegen und du diese mit bestehendem Recht und deinem Vertrag abgleichen kannst.Auch wenn dieser Ärger zum 🤮 ist - lass dir die Freude an deinem Garten nicht verderben von einzelnen Leuten ,die ihren "Ordnungswahn " von leergefegten Gärten durchsetzen wollen ...
das ist doch wohl nicht wahr !
Unglaublich und der Widerspruch in sich ist doch, das der " oberste " Verpächter dir einen Preis verliehen hat für deine Gartengestaltung und dein " Unterverpächter" jetzt genau diese Gestaltung zum Anlass zur Kündigung nimmt 🙈
Richtig agieren kannst du erst , wenn dir die " Beschwerdegründe " schriftlich vorliegen und du diese mit bestehendem Recht und deinem Vertrag abgleichen kannst.Auch wenn dieser Ärger zum 🤮 ist - lass dir die Freude an deinem Garten nicht verderben von einzelnen Leuten ,die ihren "Ordnungswahn " von leergefegten Gärten durchsetzen wollen ...
Alles wird gut!