Blöde Sache. Es ist immer lästig bis schmerzhaft und kraftraubend, sich solcher Attacken zu erwehren. Wichtig ist wohl, dass Du sehr ruhig und sachlich auftrittst, auch wenn es - mir zumindest - in solchen Fällen sehr, sehr schwer fällt. Das wichtigste wurde schon geschrieben:
- Das Schriftliche zählt.
- Forderungen und Bemängelungen sind anhand der rechtlichen Grundlagen zu begründen.
Das alles ist offenbar noch nicht geschehen und Du solltest es abwarten oder, wenn der Druck nur verbal aufrecht erhalten wird, kurz und knapp schriftlich einfordern.
... angeblich beruft man sich bei der Umgraberegelung auf irgendwelche Urteile. ...
Worauf man sich beruft, das sollte man auch benennen können. Also Zitat und Quelle der angeblichen Urteile einfordern und deren Aussagen im Detail prüfen. In solchen Fragen schnitzen sich "solche Leute" gern ihre eigenen Auslegungen und verlernen schnell mal das genaue Lesen.
Zur Einschätzung der kleingärtnerischen Nutzung gibt es inzwischen eine ergiebige Rechtsprechung, zum Beispiel in der Begründung zu einem
Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.06.2004 - III ZR 281/03.
Darin geht es zwar um die Verteidigung des Kleingartenstatus einer ganzen Anlage. Die Prüfung des Falles und die Begründungen enthalten aber wichtige Hinweise, die sich auf einzelne Kleingärten übertragen lassen. Der Kern Eurer Auseinandersetzung liegt darin, dass Du auf der einzelnen Parzelle kein Risiko erzeugen darfst, dass den Kleingartenstatus der gesamten Anlage gefährden könnte. Die Anforderungen aus dem Bundeskleingartengesetz und den daraufhin erlassenen Satzungen und Rahmenordnungen werden also von Vereinsvorständen mit einer gewissen Berechtigung auf die einzelnen Mitglieder "heruntergebrochen". Deine individuelle Nutzung der Parzelle darf aber vom Vorstand nicht mehr als erforderlich vorgegeben und eingeschränkt werden. Er sollte jede der Anforderungen und Beschränkungen nachvollziehbar aus Gesetz, Satzung oder Rahmenordnung ableiten und begründen können.
Winterliche Schwarzbrache ist mit Sicherheit kein zwingendes Merkmal der kleingärtnerischen Nutzung.
Zitate aus dem genannten Urteil nach Openjur (openJur 2012, 56238):
" ... zentrales Merkmal eines Kleingartens ist die nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, also die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten durch Selbstarbeit des Kleingärtners oder seiner Familienangehörigen. Kennzeichnend für diese Nutzungsart ist die Vielfalt der Gartenbauerzeugnisse ... . Das zweite vom Gesetz hervorgehobene Element ist die Nutzung zu Erholungszwecken. Damit stellt sich die Frage der Abgrenzung zwischen Kleingartenparzellen, die auch der Erholung dienen, und Erholungsgrundstücken, ... .
... Kleingarten- und Erholungsgrundstücksanlagen sind danach voneinander abzugrenzen, welchen Anteil nach dem äußeren Erscheinungsbild des Komplexes die Gartenbau- und die reine Erholungsnutzung haben. Die Einzelheiten sind umstritten, da § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG keine Regelung über das zulässige Verhältnis von Anbauund Erholungsflächen in Kleingärten enthält. Die überwiegende Meinung ... hält es für das Vorliegen einer Kleingartenanlage für erforderlich, daß die Nutzung zum Zwecke der Gewinnung von Gartenerzeugnissen überwiegt.
... der Ziergartenanteil (Zierpflanzen und Rasen) dürfe nicht größer sein als der des Nutzgartens ... oder zumindest dürfe die der Erholungsfunktion dienende Fläche die nutzgärtnerisch verwendete nicht übersteigen (OLG Naumburg, Mainczyk, Kühnholz, Otte aaO). Die Gegenauffassung (LG Potsdam, Urteil vom 3. November 1998 -6 S 83/97 -Urteilsdruck S. 2; VG Frankfurt (Oder), juris Nr. MWRE106139800; Stang, Bundeskleingartengesetz, 2. Aufl., § 1 Rn. 9; vgl. auch BVerwGE 68, 6 ff) meint demgegenüber, auch das Überwiegen der reinen Erholungsfunktion sei mit einer kleingärtnerischen Nutzung vereinbar. Erforderlich sei lediglich, daß der Anbau von Gartenfrüchten nicht nur eine völlig untergeordnete Bedeutung habe. ...
" ... Die Nutzung der Parzellen zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen muß den Charakter der Anlage maßgeblich mitprägen. Eine Kleingartenanlage liegt nicht vor, wenn die Verwendung der Grundflächen als Nutzgärten nur eine untergeordnete Funktion hat.
Ein Kernmerkmal des Kleingartens ist, wie oben ausgeführt, die nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, und zwar die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten durch Selbstarbeit des Kleingärtners oder seiner Familienangehörigen. Daneben tritt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG die Erholungsfunktion, die aber die Verwendung des Gartens zum Anbau nicht ersetzen darf. ..."
" ... Im Vordergrund der kleingärtnerischen Nutzung von Grundstücken stand zu Beginn des Kleingartenwesens die Sicherung und Verbesserung der Ernährungslage, vor allem der ärmeren Bevölkerungsschichten ... .
... Nach der Ausweitung des Nahrungsmittelangebots und der allgemeinen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse gewann der Erholungswert der Kleingärten zunehmend an Bedeutung ... . Dem hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er die Verwendung von Kleingartenparzellen auch zur Erholung als zulässige Nutzung in den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG aufgenommen hat ... . Allerdings sollte die Erholungsnutzung des Gartens zur Gewinnung von Gartenbauprodukten nur hinzutreten, nicht aber den Anbau von Nutzpflanzen zulässigerweise verdrängen können. ... Die Gartenfläche sollte dementsprechend nicht allein aus Rasenbewuchs und Zierbepflanzung bestehen dürfen ... ."
" ... in der Regel [wird es] der Fall sein, daß die Erzeugung von Gartenbauprodukten den Charakter einer Anlage nicht mehr maßgeblich mitprägt, wenn mehr als zwei Drittel der Flächen als Ziergarten bepflanzt sind. Dies wird insbesondere anzunehmen sein, wenn es sich um Gärten handelt, die die Normgröße des § 3 Abs. 1 BKleingG nicht überschreiten. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, daß der Kleingartencharakter einer Anlage in Einzelfällen auch dann besteht, wenn die Nutzbepflanzung weniger als ein Drittel der Flächen in Anspruch nimmt. Dies ist beispielsweise denkbar, wenn die Gartenparzellen atypisch groß sind und die Bewirtschaftung eines Drittels ihrer Flächen als Nutzgärten in der Freizeit ausgeschlossen erscheint. ... "Zitat Ende
Hast Du eine Rechtsschutzversicherung? Die würde ich rechtzeitig einschalten und erkunden, welche Kosten sie übernehmen würde. Anwaltliche Beratung kann Dir sicher helfen und anwaltliche Schreiben können dem Vorstand deutlich machen, dass die eigene Willkür Grenzen haben könnte.
Es kann aber nicht schaden, wenn Du Deine aktuelle Nutzung auf die obigen Punkte hin durchrechnest. Da in vielen Forums(klein)gärten die Mischung aus Zier- und Nutzgarten innerhalb derselben Beetfläche zu finden ist, könntest Du versuchen, den ungefähren Nutzanteil innerhalb verschiedener Flächen Deines Gartens darzustellen.
Schau unbedingt in die Satzungen und / oder Rahmenordnungen, die für Euren Verein, im Kreis- und im Landesverband gegebenenfalls gelten. Wenn Du einschätzen kannst, dass Du die darin enthaltenen Anforderungen erfüllst, verlange vom Vorstand eine ausführliche schriftliche Begründung jeder einzelnen seiner Forderungen und Bemängelungen anhand konkreter Passagen dieser Papiere. Kurz: ausführliche und "rechtsmittelfähige" Darlegung der Grundlage für die erhobenen Forderungen und Beschränkungen.
Falls Du in den Satzungen und Rahmenordnungen auf Passagen stößt, die Dein Gärtnern grundlegend in Frage stellen und die Deiner Ansicht nach nicht gerechtfertigt, weil nicht aus dem Bundeskleingartengesetz heraus zu begründen sind, dann bereite Dich auch auf diese Aspekte vor. Falls Du anwaltliche Hilfe nutzen kannst, könntest Du in einer weiteren Drehung der Eskalationsschraube in Aussicht stellen, dass Du die Rechtmäßigkeit der Satzung(en) und Rahmenordnung prüfen lassen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit gerichtlich feststellen lassen könntest. Im Fall des Falles hätte nicht nur Euer eigener Vorstand auf ein paar Monate oder Jahre hin ganz gut und teuer zu tun, um dieses Problem abzuräumen. Das wünscht man keinem und rührt tunlichst nicht an diesen Fragen. Aber wenn es Dir wegen deren Beschränktheit eng am Kragen wird, darfst Du auch auf diese Weise Dein Recht eintreiben.
(Bei uns gibt es zum Beispiel ein per Satzung verfügtes Verbot der Pflanzung von sogenannten "Waldbäumen", darunter auch Eiben, angeblich abgeleitet aus dem Bundeskleingartengesetz. Forderungen, unsere wenigen Sichtschutz-Eiben zu beseitigen, sind bisher ausgeblieben. Ich würde sie aber auch abwehren, weil das Bundesgesetz zu diesem Punkt überhaupt nichts sagt, wir die Bäume im vorgeschriebenen Format halten und Satzungen die Gehölzauswahl letztlich nur aus einem einzigen Grund beeinflussen dürfen: um sicherzustellen, dass die gepflanzten oder belassenen Gehölze die kleingärtnerische Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen.)
Ich kann Dir keine Aussichten machen, dass das alles wirklich helfen wird. Ich habe solche Auseinandersetzungen bisher nicht führen müssen. In der Regel ist es aber am wirksamsten, sich eng an die gesetzlichen Grundlagen zu halten und zu zeigen, dass man sie kennt und anzuwenden weiß, auch im Sinne des Vereins. Kampfhähne und Platzhirsche, die sich herausgefordert fühlen, werden sich davon nicht unbedingt beeindrucken lassen. Wenn das Blut erst einmal ins Hirn gekocht ist, kennen sie oft kein Halten mehr.
Die ganz andere Strategie, verständig und folgsam zu tun, dabei still und leise dennoch Deinen Stil des Gärtnerns beizubehalten, kann funktionieren, wenn die noch nicht auf dem Trichter sind, Dir unbedingt etwas beweisen zu wollen.