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Versicherungspflicht ab 2.500 qm (Gelesen 79217 mal)

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fars
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Re:Versicherungspflicht ab 2.500 qm

fars » Antwort #30 am:

Wenn dein Baum erkennbar morsch war, hättest Du eine Sicherungspflicht und müsstest den Ast ggf. entfernen. Ansonsten haftest Du und es würde hier höchstens deine Haftpflichtversicherung einspringen.
In diesem Fall könnte es sich um eine grobe Fahrlässigkeit handeln. Dann würde die Haftpflichtversicherung zwar auch einspringen, aber u.U. von Sarastro das Geld zurückfordern.
Lisa15
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Re:Versicherungspflicht ab 2.500 qm

Lisa15 » Antwort #31 am:

Die Gartenbau-Berufsgenossenschaft ist zuständiger Unfallversicherungsträger für * Unternehmen des Erwerbsgartenbaues ... * Unternehmen des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues ... * Unternehmen der Golfplatzpflege ... * Baumwartunternehmen ... * Haus- und Ziergärten mit einer Größe ab 25 ar
bzw. bei geringerem Umfang mit einem Arbeitsaufwand von mehr als 100 Arbeitsstunden für Aushilfsbeschäftigte im Jahr
* Gemeindliche Unternehmen der Park- und Gartenpflege * Friedhofsunternehmen, Friedhofsgärtnereien * Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung ...
Da, Link habe ich schon zweimal gepostet, angerufen habe ich zur Sicherheit auch.
Ich fürchte, der springende Punkt ist der rot markierte Text.Von daher bin ich der Ansicht, dass der Fragesteller nicht versicherungspflichtig ist, WENN er keine Aushilfskräfte beschäftigt, die das Grundstück wie auch immer in Schuss halten. Es geht also primär darum, dass Angestellte oder Hilfskräfte, die man als Grundstückseigner auf seinem Grundstück arbeiten läßt, unfallversichert sind. Es ist ähnlich wie bei Hausangestellten (Reinigungskräfte, Putzhilfen, Chauffeur, Pflegedienste, etc.), die regelmäßig beauftragt werden, im Haushalt oder auf dem Grundstück mehr als 100 Arbeitsstunden im Jahr einer gewissen Tätigkeit nachzugehen. Diese Leute müssen also versichert werden. Pflegt man das Grundstück allein und braucht dazu keine Aushilfskräfte (Baumpflege, Bodenpflege, regelmäßige Abräumdienste etc.) haftet die private Haftpflichtversicherung des Grundstückseigentümers.So verstehe ich das Ganze und würde unter gar keinen Umständen der Berufsgenossenschaft beitreten, wenn ich keine Aushilfskräfte zu beschäftigen gedenke. Den Aufwand, Pachtverträge mit Angehörigen abzuschließen, erachte ich als absolut überflüssig.
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Landfrau
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Re:Versicherungspflicht ab 2.500 qm

Landfrau » Antwort #32 am:

Es geht ja hier nicht darum, Pachtverträge mit Angehörigen abzuschließen, um ein Pachtverhältnis mit Angehörigen zu regeln, sondern darum, eine evtl. BG - pflichtige Fläche durch Verpachtung soweit zu zerlegen, dass die Teilflächen je nicht mehr BG - pflichtig ist und dieses bei Bedarf auch nachweisen zu können. "Behörden lieben Papier"Die Tatsache, dass eine Krankenversicherung die behandlung des vom Ast Getroffenen bezahlt, schließt noch lange nicht aus, dass diese sich die Behandlungskosten vom "Betreiber" des Baumes zurückholt. Da sollte man dann einen private / landwirtschaftliche / betriebliche, je nachdem in welchem Zusammenhang man handelt, Haftpflichtversicherung haben und nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Stichwort VerkehrssicherungspflichtEs sind aber dennoch einige Dinge nicht abschließend belegt für mein Verständnis- alleine und nicht zu Einkommenszwecken bewirtschaftete Zier- und HAusgärten sind anscheinend nicht in der Gartenbau - BG versicherungspflichtig. Sind sie auch in den anderen landwirtschaftlichen BGen ganz bestimmt nicht versicherungspflichtig? Die BGen untereinander versuchen ja auch gern, sich unfallarme Riskiogruppen abzujagen, unfallträchtige zuzuschanzen. - kann eine Sortensammlung, ein Sortenerhalt, wenn am Haus liegend und allein und nicht zum Erwerb betrieben ein solcher HAusgarten sein, auch wenn ggf drastisch größer als 2500 qm?Mir hatte mal jemand von der hiesigen BG gesagt, "bei rein privater Nutzung" unseres doch erheblichen größeren Grundstückes incl. Tierhaltung seien wir dennoch nicht BG - pflichtig. Ich habe das Telefonat verbucht unter "der hat entweder keine Ahnung oder keinen Bock, mir das Ganze auseinanderzuklamüsern". Nun haben wir einige von Forumsteilnehmern zusammengetragene ZItate, der Privatgärtner mit über 2500 qm sei nicht BG - pflichtig und das Telefonat von Staudo (?), welches ergab, genau diese Pflicht bestehe sehr wohl. Schade um die verwirrung. Ich war mir meiner Sache sooooo schön sicher. Würde aber auch gern weiterhin ohne BG - Beitrag leben. Derzeit rechne ich täglich damit, dass mir die BG auf den Pelz rückt, weil die Vorbesitzerin das GRundstück ja "abmeldet" und die Bürokratie dann sicherlich dem neuen Eigentümer nahe tritt. Sollte ich nochmal am Telefon eine wie die neulich erhaltene Auskunft erhalten würde ich die Telefonnotiz per FAx zur Bestätigung dorthin senden, um endlich Klarheit zu schaffen. Weiß leider immer mal mehr den Namen. Landfrau
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Conni

Re:Versicherungspflicht ab 2.500 qm

Conni » Antwort #33 am:

Die Vorbesitzer unseres Grundstücks (50ar) haben von der landwirtschaftlichen BG eine Beitrittsaufforderung bekommen, haben Widerspruch eingelegt und haben daraufhin schriftlich von der BG bestätigt bekommen, dass sie nicht eintreten müssen. Wir hüten dieses Schreiben gut. (Dennoch finde ich den von Fars verlinkten Absatz im Sozialgesetzbuch beruhigend.)
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Staudo
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Re:Versicherungspflicht ab 2.500 qm

Staudo » Antwort #34 am:

Mir wurde heute vormittag am Telefon klipp und klar gesagt, jede Gartenfläche über 2500 m² wäre BG-pflichtig. (Ich bin sowieso zwangsversichert und kann mir solche Telefonate leisten.) Die von Fars ausgesuchten Gesetze scheinen anderes auszusagen. Es bringt nichts, wenn wir uns an einer Exegese versuchen. Das füllt die Seiten, schafft aber keine Klarheit. Wenn Du, Landfrau, Post von der BG bekommst bzw. Quercus Widerspruch einlegt, wird es erst richtig interessant. ;) Conni, Danke.
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Landfrau
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Re:Versicherungspflicht ab 2.500 qm

Landfrau » Antwort #35 am:

Darf ich höflich fragen, wie die Vorbesitzer ihren Widerspruch begründet haben?Das wäre wirkich aufschlussreich zu wissen!danke, Landfrau
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Conni

Re:Versicherungspflicht ab 2.500 qm

Conni » Antwort #36 am:

Natürlich darfst Du fragen, aber sorry, ich weiß es nicht mehr. (Die Frage tauchte vor knapp drei Jahren auf. Ich kann, wenn ich wieder zu Hause bin, mal schauen, ob aus dem Schreiben irgendein Grund hervorgeht.)
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Landfrau
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Re:Versicherungspflicht ab 2.500 qm

Landfrau » Antwort #37 am:

Wär klasse!aus diesem Thema klink ich mich für heut aus, verweise aber noch gern auf das Forum vonlandtreff.dein dem immer mal wieder sehr heiße Diskussionen zum Thema Landwirtschaft (wozu in diesem Sinne auch der gartenbau gehört) und Sozialversicherung(spflicht) laufen. Leider gibt es für gärtnerisch aktive Privatleute sehr sehr viel fallstricke, in denen man sich teuer verheddern kann. Und es gibt auch keine Stelle, die solche Grenzfälle umfassend berät, jede Behörde hat ihren eigenen Blickwinkel, ldw. berater, Steuerberater etc. können zwar den Etablierten zur Seite stehen, aber kaum den Grenzfällen, bei denen je nach rechtsgebiet neu zu klären ist, ob es sich um Ldw handelt oder nicht. Aber eine gute Nachricht gibt es: Fördergelder, z. B. für Grünland oder Aufforstung bekommt man völlig unabhängig davon, in welcher rechtssparte man nun ldw ist oder nicht. Man braucht gar nichts wirtschaftlich Sinnvolles mit den Flächen zu machen (die geförderten Maßnahmen allerdings muss man schon durchführen)- Antrag stellen und vorm Stichtag abgeben reicht und Fördergeld kommt. So doof.Landfrau
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fars
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Re:Versicherungspflicht ab 2.500 qm

fars » Antwort #38 am:

Die BG's und die GEZ scheinen aus einem Holz geschnitzt.
Pewe

Re:Versicherungspflicht ab 2.500 qm

Pewe » Antwort #39 am:

Mir wurde heute vormittag am Telefon klipp und klar gesagt, jede Gartenfläche über 2500 m² wäre BG-pflichtig. (Ich bin sowieso zwangsversichert und kann mir solche Telefonate leisten.) Die von Fars ausgesuchten Gesetze scheinen anderes auszusagen. Es bringt nichts, wenn wir uns an einer Exegese versuchen. Das füllt die Seiten, schafft aber keine Klarheit. Wenn Du, Landfrau, Post von der BG bekommst bzw. Quercus Widerspruch einlegt, wird es erst richtig interessant. ;) Conni, Danke.
Und Conni vielleicht fündig wird.Scheint ein schwieriges Thema zu sein, bislang ohne eindeutiges Ja oder Nein zur Frage der BG-Pflichtigkeit. Ein hiesiger, langjähriger und recht paragraphen/gesetzes/vorschriften- und sonstwaskundiger Waldbewohner (der davon auch nix wusste und aus allen Wolken fiel) will seinerseits diesbezüglich Erkundigungen einziehen. Vielleicht gibt es, aus welcher Richtung auch immer, doch noch ein definitives Ergebnis. Für die bisherige rege Beteiligung danke ich erst mal. :-*
knorbs
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Re:Versicherungspflicht ab 2.500 qm

knorbs » Antwort #40 am:

ich kann nicht ganz nachvollziehen, weshalb solche unsicherheiten auftauchen. dank fars exzellenter recherche scheint mir das klar geregelt zu sein. SGB VII § 123 Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften:(1) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sind für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, ...(aufzählung)(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht 1. Haus- und Ziergärten,es sei denn, sie werden
  • regelmäßigoder
  • in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder
  • ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.
also wenn ich ein grundstück regelmäßig oder in erheblichen umfang mit hilfe von besonderen arbeitskräften bewirtschafte oder ich bewirtschafte selber + die erzeugnisse gehen hauptsächlich in die vermarktung...wenn das erfüllt ist, bin ich landwirtschaftliches unternehmen. dann ist auch die landwirtschaftl. berufsgenossenschaft sachlich (personenkreis) + örtlich (=BRD) zuständig.nur woher die 2500m² her kommen, erschließt sich mir nicht so recht. die größenordnung taucht in § 3 abs. 2 der satzung der landwirtschaftl. berufsgenossenschaft auf für die ausnahmen von der ausnahme ;D nämlich Unternehmen des Gartenbaues,Weinbaues, Tabakbaues und anderer Spezialkulturen mit mehr als 0,25 ha wenn sie nebenunternehmen sind, dann unterfallen sie doch wieder der landw. bg.von daher würde ich auf eine telefonauskunft gar nichts geben. im übrigen...wo kein kläger auch kein richter...weshalb hat jemand das bedürfnis diese frage klären zu wollen, wenn die berufsgenossenschaft nicht selber auf einen zukommt + von mir beiträge kassieren will. dann würde ich in fällen wo die voraussetzungen nicht vorliegen (darunter dürften die meisten der forumsuser fallen) widerspruch gegen einen beitragsbescheid einlegen + den mit der gesetzeslage begründen. inhalte von websites sind geduldig wie das berühmte papier + was dort steht interessiert mich erstmal nicht.
z6b
sapere aude, incipe
bristlecone

Re:Versicherungspflicht ab 2.500 qm

bristlecone » Antwort #41 am:

In unserem Fall pflege ich freundlicherweise im Auftrag der Hauseigentuemergemeinschaft den Garten, maehe den Rasen und pflanze hier und dort ein wenig ;DDafuer werde ich eher symbolisch entlohnt. Damit ist der Fall klar: Es besteht Versicherungspflicht. Aufpassen muss man aber, was den Umfang der Taetigkeit angeht: Die BG hatte erstmal von sich aus den Hoechstbetrag angesetzt, der einem Umfang an Pflege von etwa 100 Stunden entsprach - pro Monat!Im Privatgarten, der wie von knorbs beschrieben genutzt und gepflegt wird, sieht die Sache anders aus. Da gilt sicher erst mal, wo kein Klaeger, da kein Richter. Nur: Sollte man regelmaessig im Garten Hilfe in Anspruch nehmen (Rasen maehen, Strauchschnitt, Haeckseln etc.) und es geschieht ein Unfall, kann es gut sein, dass die Muehlen der Verwaltung anfangen zu mahlen und ein groesserer Papierkrieg und Kosten ins Haus stehen.Von daher sollte sich jeder ueberlegen, ob er nicht lieber den vergleichsweise doch eher geringen Betrag aufbringt und die Taetigkeit bei der BG anmeldet.
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fars
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Re:Versicherungspflicht ab 2.500 qm

fars » Antwort #42 am:

Jetzt wird es ja noch komplizierter.Zählt die Gartenpflege, so wie die Tätigkeit der Putzfrau, zur (erweiterten) Hausarbeit? Dann wäre die Verwaltungsberufsgenossenschaft zuständig.
bristlecone

Re:Versicherungspflicht ab 2.500 qm

bristlecone » Antwort #43 am:

Nein, zustaendig ist die Gartenbau-BG.
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fars
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Re:Versicherungspflicht ab 2.500 qm

fars » Antwort #44 am:

Weil es mehr als 2.500 qm sind?
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