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Versicherungspflicht ab 2.500 qm (Gelesen 77970 mal)

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partisanengärtner
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Re:Versicherungspflicht ab 2.500 qm

partisanengärtner » Antwort #240 am:

Sehr erfreulich. Schwachsinn scheint selbst bei Gesetzen ein Selektionsnachteil zu sein. 8) Es lebe der lange Atem.
Wer zuviel jätet raubt sich manche Überraschung.

Axel
Dietilia

Re:Versicherungspflicht ab 2.500 qm

Dietilia » Antwort #241 am:

das mit der "Verpachtung" war schon ein guter Ansatz.
Na ja, "Notlösung" würde es besser beschreiben, denn sobald die Verpachtung nicht mehr besteht, geht es ja wieder von vorne los und betrifft später auch diejenigen, die den Garten mal erben. Man kommt nicht mehr raus aus der Nummer, wenn die Gartenbau-Berufsgenossenschaft einen erstmal gefunden hat.Hättest du noch nähere Informationen zum Urteil vom SG Marburg? Ich konnte dazu nichts finden. Noch etwas anderes. Um an die Adressen von Besitzern großer Gärten zu kommen, werden von der Gartenbau-Berufsgenossenschaft die Adressenlisten der "Offenen Gärten", Gartenzeitschriften, Gartenbücher und Gartenkalender durchforstet. Ich hatte das mal Gary Rogers erzählt und er schickte Anfang des Jahres einen Kalender, in dem die Gartengröße nicht mehr erwähnt wurde. Wenn man darauf zukünftig in Veröffentlichungen verzichten könnte, obwohl das eigentlich eine interessante Information ist, würde man der Berufsgenossenschaft einen wichtigen Hahn abdrehen. Tschuldigung für diese flapsige Ausdrucksweise, aber ich sehe es einfach nicht ein, dass man sich im "Gartenbereich" nicht frei bewegen kann, weil diese Wegelagerer anscheinend keine anderen Möglichkeiten haben, die, die sie versichern "müssen", zu finden.
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Gernstels
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Re:Versicherungspflicht ab 2.500 qm

Gernstels » Antwort #242 am:

Zunächst einmal, was unsere Volksvertreter so bedenken, wenn sie Gesetze erstellen bzw. verändern.Hier geht es um § 5 SGB VII, der eine Freistellungsmöglichkeit "echter" Unternehmer auf Antrag bietet, falls die Grundstücksgröße unter 0,25 ha = 2500 qm liegt.Angesichts der Tatsache, dass aus dem Besitz einer Fläche nicht auf die Entfaltung von Tätigkeiten geschlossen werden kann, die zu Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten führen können und angesichts der Grundrechtseinschränkungen wie die Aufhebung der Unverletzlichkeit der Wohnung sollte eigentlich schon ein bisschen mehr Sorgfalt in der Abwägung der Verhältnismäßigkeit gelegt werden als einen bloßen Flächenbesitz zu bewerten.Immerhin: Der Bundesrat wollte im neuen Gesetz die Grenze von 2500 qm auf 1 ha hochsetzen.Aber hier aus der Diskussion zum LSV-Neuordnungsgesetz 2012:Deutscher Bundestag Drucksache 17/8495 vom 25. 01. 2012 Quelle: http://www.bundestag.de/dokumente/proto ... llungnahme des Bundesrates[/b] [weitere Fundstelle in: Bundesrat Drucksache 698/1/11 vom 05.12.11][/u]17. Zu Artikel 3 Nummer 2a – neu – (§ 5 SGB VII) In Artikel 3 ist nach Nummer 2 folgende Nummer einzufügen: '2a. In § 5 wird die Angabe "0,25" durch die Angabe "1,0" ersetzt.'BegründungAktuell führt die gesetzliche Grenze bei Kleinstunternehmen und Hobby-Land- und Forstwirten zu unbilligen Härtefällen. Der Beitrag übersteigt den Nutzen unverhältnismäßig. Durch die Beitragsbelastungen kommt es verschiedentlich zur Aufgabe der Tätigkeit bzw. der Haltung der Tiere. Diese Problematik soll durch eine erweiterte Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht beseitigt werden.Das Schutzziel des Gesetzgebers wird durch die bestehende Regelung zum Teil überdehnt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die genanntenProbleme u. a. entstehen, weil die Überschreitung dieser Fläche als alleiniges Indiz für das Vorliegen einer Bodenbewirtschaftung genutzt wird. Die Tatbestandsmerkmale "planmäßige wirtschaftliche Tätigkeit von nicht ganz kurzer Dauer und einigem Umfang" und "aktives Handeln" werden nicht ausreichendgeprüft bzw. zu großzügig bejaht . Bei forstwirtschaftlichen Grundstücken schließt darüber hinaus ein Nichtbearbeiten die Unternehmereigenschaft nicht aus.Den Bewirtschaftern von Kleinstflächen, die diese in nicht nennenswertem Umfang nutzen oder bewirtschaften, wird mit der Anhebung der Versicherungsbefreiungsgrenze so die Möglichkeit eröffnet, selbst über eine Schutzbedürftigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung zu entscheiden.Gegenäußerung der Bundesregierung Zu Nummer 17 – Artikel 3 Nummer 2a – neu – (§ 5 SGB VII) Der Vorschlag kann nicht aufgegriffen werden. Eine Neuabgrenzung des unteren Katasterbereichs in der LUV wurde im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eingehend diskutiert und umgesetzt. Darüber hinausgehende weitreichende Änderungen können nicht ohne gründliche Prüfung erfolgen, wobei insbesondere die damit verbundenen gravierenden finanziellen Auswirkungen berücksichtigt werden müssen. Und so kam es dann auch. Keine Veränderung.Hervorhebungen durch mich, das Original ist über den Link einsehbar.
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Gernstels
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Re:Versicherungspflicht ab 2.500 qm

Gernstels » Antwort #243 am:

Und hier die neue Rechtsprechung, die bestätigt, dass es noch nie eine gesetzliche Flächenbegrenzung für Haus- und Ziergärten gegeben hat:„19 Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht insoweit aus Sicht der Kammer allerdings keine feste Größenbegrenzung. Ein fester Grenzwert von 2.500 qm, wie ihn die Beklagte ihrer Verwaltungsentscheidung zugrunde gelegt hat (ebenso etwa Sächsisches LSG, Urteil vom 11.04.2002 – L 2 U 103/01 LW), lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Es wäre Aufgabe des Gesetzgebers, einen solchen Grenzwert einzuführen, wenn er dies für sachgerecht hielte. Dem Norminterpreten ist eine solche abstrakte Grenzziehung verwehrt.20 Die Kammer folgt vielmehr der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (siehe Urteil vom 30.01.2011 – L 3 U 138/10), das unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung überzeugend begründet hat, dass eine Grundstücksgröße von mehr als 2.500 qm kein starres Ausschlusskriterium ist. Abzustellen ist vielmehr auf den Umfang des Arbeitsaufwands, der im jeweiligen Einzelfall mit der gärtnerischen Nutzung verbunden ist. Indizien, dass auch ein Garten, der größer ist als 2.500 qm, als Haus- und Ziergarten anzusehen ist, können danach etwa das Vorliegen größere Rasenflächen sein. Auch mag in ländlichen Gegenden die Grenze für einen Hausgarten generell höher anzusetzen sein als in städtischen Wohnvierteln.“Quelle: Urteil des SG Marburg S3U 65/09 vom 12.10.2012Zwei Anmerkungen dazu:1) Der Besitzer obigen Gartengrundstücks hat verloren und ist immer noch in der BG, weil er 7500 qm Garten offenbar sehr aufwändig pflegt.2) Eine Aufnahme in die gesetzliche Unfallversicherung nur aufgrund einer Flächengröße kann meiner Ansicht nach illegal sein und rückwirkend unwirksam, was zur Erstattung gezahlter Beiträge, Aufwendungen und Zinsen führen kann. Dazu ist ggf. zunächst ein Antrag bei der BG erforderlich.Na dann: Frohe Weihnachten und ein gutes Neues Jahr mit freier Entfaltung in der eigenen Privatsphäre des Gartens!
Dietilia

Re:Versicherungspflicht ab 2.500 qm

Dietilia » Antwort #244 am:

Na dann: Frohe Weihnachten und ein gutes Neues Jahr mit freier Entfaltung in der eigenen Privatsphäre des Gartens!
So sarkastisch würde ich es nicht ausdrücken, aber es stimmt schon. Wenn einen die Berufsgenossenschaft erstmal in der Mangel hat, ist es vorbei mit dem lässigen, freudemachenden Gebummel im Garten durch das Jahr, denn spätestens im Februar eines jeden Jahres hat man anzugeben, wieviele Arbeitstunden man geleistet hat. Was bedeutet, würde man es ernst nehmen, entweder strikte Buchführung oder Stechuhr.Nehme es mir bitte nicht übel, aber deinen Argumenten kann ich gerade nicht folgen und es kommt mir vor, als hast du dich irgendwie verfusselt.Für mich als allererstes fragwürdig ist immer noch, dass die Gartenbau-Berufsgenossenschaft behauptet, dass alle Besitzer von Gärten, die größer sind als 2500 qm, bei ihr versichert sein müssen, dass das aber anscheinend nicht auf irgendeiner Grundlage durchzusetzen ist, sonst wäre man nicht darauf angewiesen alle möglichen Veröffentlichungen zu durchforsten. Und hat man dann mal große Gärten ausfindig machen können, nagelt man die einen fest und andere werden plötzlich fallengelassen und nie wieder belästigt, trotz gleicher Argumentation oder Hilfe regionaler Politiker.Mittlerweile versuche ich nicht mehr, das zu verstehen.
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Gernstels
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Re:Versicherungspflicht ab 2.500 qm

Gernstels » Antwort #245 am:

Achtung: Dies ist keine Rechtsberatung, sondern nur meine Meinung zu dem Thema. Rechtsberatung gibts nur bei Rechtsanwälten.Obiger Beitrag war auch kein Sarkasmus. Wer bei seiner Arbeitszeitangabe nicht zu viel angegeben hat und dabei vielleicht auch berücksichtigt hat, dass die Arbeitsintensität bei Freizeitgestaltung meist signifikant unter der einer realen gewerblichen Tätigkeit liegt (Umrechnungsfaktor?), der wurde gesetzeswidrig in die Berufsgenossenschaft aufgenommen.Wer wiederum einen Hektar Blumenbeete acht Stunden am Tag akribisch pflegt und die entsprechende Arbeitszeit von hunderten von Stunden gemeldet hat, ja, also.... Da stellt sich dann schon die Frage, ob ein solcher Garten noch als grundgesetzlich geschützte Privatsphäre zählt oder doch schon ein "Unternehmen" ist.Fakt ist: Für die im Sozialgesetzbuch VII § 123 Abs. 2 genannte ausdrückliche Freistellung von Haus- und Ziergärten gab es noch nie eine Größenbeschränkung von 2500 qm!Nur wer seinen Garten so aufwändig wie eine Gärtnerei betreibt, der "ist drin".Das muss nun jeder selber für sich entscheiden, wie das in seinem Fall gelagert ist.Generell ist das jedoch eine frohe Botschaft fürs Neue Jahr. Erstmals seit Jahren wird der legitime Zweck des Gesetzes gewürdigt statt nur den Kreis der Beitragszahler zu erweitern.Ansonsten empfehle ich die Lektüre der Unfallverhütungsvorschriften, die jeder zum "Unternehmer" erklärte Unternehmer sowieso bei Bußgeldandrohung zu befolgen hat ebenso wie die des Sozialgesetzbuchs, insbesondere dessen ParagraphenSGB I, § 1: Zweck des Gesetzes: u.a. Sicherstellung der freien EntfaltungSGB VII:§ 136 Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers(2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde.§ 1 Prävention, Rehabilitation, Entschädigung [Aufgaben der Unfallversicherung]§ 15 Unfallverhütungsvorschriften§ 17 Überwachung und Beratung§ 19 Befugnisse der Aufsichtspersonen [u.a. Aufhebung der Unverletzlichkeit der Wohnung]§ 209 Bußgeldvorschriften [bis 10000 Euro]SGB X, § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.So. Und ich bin jetzt im Urlaub. Anregungen und Arbeitsmaterial zur Wiederherstellung der Privatsphäre echter Privatgärten sollten erst einmal ausreichen.
Tilia.
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Re: Versicherungspflicht ab 2.500 qm

Tilia. » Antwort #246 am:

Aus aktuellem Anlass hole ich dies Thema mal wieder nach oben. Es ist hoffentlich in Ordnung und man sieht mir bitte nach, dass ich aus der Übung bin schön zu verlinken. Mittlerweile beschäftigt sich auch die Werner-Bonhoff-Stiftung mit der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Seit Anfang 2012 ist ungefähr die Hälfte meines Gartens verpachtet und bei der Gartenbauberufsgenossenschaft hat man sage und schreibe danach 2 Jahre gebraucht, um anzuerkennen, dass das so ist. Bis dahin aber haben ständig wechselnde Sachbearbeiter den Anschein erweckt, das nicht so einfach hinnehmen zu wollen, bis mir endgültig der Kragen platzte und mein damaliges Gegenüber sich aus allem damit herausredete, dass er doch auch nur ein kleines Licht in dem Betrieb wäre und 2 Tage später das Anerkennungsschreiben da war. Weil mich das einfach nicht loslässt, wie mit einem umgegangen wird, wenn die Berufsgenossenschaft meint, man habe zu gehorchen, wandte ich mich an die Stiftung und dort haben sich mittlerweile schon einige Fälle angesammelt aufgrunddessen man dieser Berufsgenossenschaft Aufmerksamkeit schenkt. Jedes Jahr wird von der Stiftung ein Preis vergeben an jemanden, der ein bürokratisches Hindernis nicht einfach hinnimmt und diesmal ist jemand nominiert, der vor ein Sozialgericht zog...was ich mich nicht getraut habe...und es kam zu einem Urteil, dass zwar noch nicht rechtskräftig ist, aber Hoffnung macht, dass sich da endlich mal was bewegt und die Berufsgenossenschaft mal langsam ausbremsen könnte. Ich würds mir wünschen, denn bis heute geht es mir gegen den Strich mit mehr als 2500 Quadratmeter Garten als Unternehmer eingestuft zu werden, der zu zahlen hat ohne verständliche Begründung.Hier kann man zum betreffenden Fall nachlesen. http://www.werner-bonhoff-stiftung.de/n ... svlfg.html
Liebe Grüße
Christiane
bristlecone

Re: Versicherungspflicht ab 2.500 qm

bristlecone » Antwort #247 am:

Danke für den Hinweis. Den hab ich mir notiert für den Fall, dass die hiesige BG einen neuen Anlauf starten sollte.
Tilia.
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Re: Versicherungspflicht ab 2.500 qm

Tilia. » Antwort #248 am:

Damit muss man bei denen wohl jeder Zeit rechnen.
Liebe Grüße
Christiane
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Nemesia Elfensp.
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Re: Versicherungspflicht ab 2.500 qm

Nemesia Elfensp. » Antwort #249 am:

Aus aktuellem Anlass hole ich dies Thema mal wieder nach oben. Es ist hoffentlich in Ordnung und man sieht mir bitte nach, dass ich aus der Übung bin schön zu verlinken. Mittlerweile beschäftigt sich auch die Werner-Bonhoff-Stiftung mit der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Seit Anfang 2012 ist ungefähr die Hälfte meines Gartens verpachtet und bei der Gartenbauberufsgenossenschaft hat man sage und schreibe danach 2 Jahre gebraucht, um anzuerkennen, dass das so ist. Bis dahin aber haben ständig wechselnde Sachbearbeiter den Anschein erweckt, das nicht so einfach hinnehmen zu wollen, bis mir endgültig der Kragen platzte und mein damaliges Gegenüber sich aus allem damit herausredete, dass er doch auch nur ein kleines Licht in dem Betrieb wäre und 2 Tage später das Anerkennungsschreiben da war. Weil mich das einfach nicht loslässt, wie mit einem umgegangen wird, wenn die Berufsgenossenschaft meint, man habe zu gehorchen, wandte ich mich an die Stiftung und dort haben sich mittlerweile schon einige Fälle angesammelt aufgrunddessen man dieser Berufsgenossenschaft Aufmerksamkeit schenkt. Jedes Jahr wird von der Stiftung ein Preis vergeben an jemanden, der ein bürokratisches Hindernis nicht einfach hinnimmt und diesmal ist jemand nominiert, der vor ein Sozialgericht zog...was ich mich nicht getraut habe...und es kam zu einem Urteil, dass zwar noch nicht rechtskräftig ist, aber Hoffnung macht, dass sich da endlich mal was bewegt und die Berufsgenossenschaft mal langsam ausbremsen könnte. Ich würds mir wünschen, denn bis heute geht es mir gegen den Strich mit mehr als 2500 Quadratmeter Garten als Unternehmer eingestuft zu werden, der zu zahlen hat ohne verständliche Begründung.Hier kann man zum betreffenden Fall nachlesen. http://www.werner-bonhoff-stiftung.de/n ... svlfg.html
Vielen Dank!LGvon Nemesia
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Re: Versicherungspflicht ab 2.500 qm

b-hoernchen » Antwort #250 am:

Ich würds mir wünschen, denn bis heute geht es mir gegen den Strich mit mehr als 2500 Quadratmeter Garten als Unternehmer eingestuft zu werden, der zu zahlen hat ohne verständliche Begründung.
In aller Naivität hätte ich die steuerliche Behandlung der entsprechenden Person für ihre Einstufung bezüglich Versicherungspflicht angesehen.Meines Wissens muss zur steuerlichen Absetzbarkeit von betrieblichen Ausgaben (und dazu gehören doch auch Beiträge zur BG) eine Gewinnerzielungsabsicht bestehen. Wird über Jahre kein Gewinn erziwlt bzw. lässt sich auch nach Jahren diese Absicht nicht nachweisen, kann das Finanzamt entsprechend eingesparte Steuern zurückfordern. Das Finanzamt unterstellt dann Arbeiten aus Liebhaberei.Logischerweise müsste es dem Bürger auch zustehen, Beiträge zur BG zurückzufordern, falls das Finanzamt eine Gewinnerzielungsabsicht bestreitet. Aber mir ist natürlich klar, dass law & order sich mit Logik beissen kann und nur rettungslos naive Personen... .
Cum tacent, consentiunt.

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BG-geschädigter
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Re: Versicherungspflicht ab 2.500 qm

BG-geschädigter » Antwort #251 am:

Hallo zusammen.

Bin durch Zufall auf diese Forum und Faden gestoßen.



Falls es jemanden interessiert.

Link entfernt!1/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=2&cad=rja&uact=8&ved=0ahUKEwjOqaPrjrfbAhWKDywKHT44DHAQFggzMAE&url=http%3A%2F%Link entfernt!1%2Fuv-recht%2F2012%2F11_2012%2F11_2012_04.pdf&usg=AOvVaw1Tn302k_y93abih5RDCsEB

Wenn der Spitzenverband der Unfallversicherungen (BG) so ein Urteil veröffentlich hat es sicher Relevanz.

Dazu auch dieses Urteil.

Im Urteil BSB vom 23.01.2018, B 2 U 4/16R führt der Senat aus, so verstehe ich es zumindest, ein Haus- oder Ziergarten kann beliebig groß sein. Größe ist kein Kriterium für die Zwangsversicherungsmitgliedschaft bei der entsprechenden Berufsgenossenschaft.

MfG
BG-geschädigter
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BG-geschädigter
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Re: Versicherungspflicht ab 2.500 qm

BG-geschädigter » Antwort #252 am:

???

ok, dann eben kein link.

UV-Recht Aktuell 011/2012 - 740 -
vom 14.06.2012
- Rechtsprechung -

bei google eingeben und dann zweite Fundstelle.

BG-geschädigter
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Quendula
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Re: Versicherungspflicht ab 2.500 qm

Quendula » Antwort #253 am:

Erwarte nichts, doch rechne mit allem!
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Re: Versicherungspflicht ab 2.500 qm

BG-geschädigter » Antwort #254 am:

:)
ja
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