Als Kind habe ich die Rohmilch täglich im 2 L Milchblech bei einem unserer Bauern, die noch ihre Betriebe mitten im Städtchen hatten, gekauft.
Vor mehr als 30 Jahren hat der Sohn den Hof auf die Höhen des Ortes hinter dem Stadtrand direkt angrenzend an Wiesen und Felder ausgesiedelt. Es wurde konventionell im kleineren Mischbetrieb weiter gewirtschaftet, Milchvieh, Kartoffeln, Getreide, Rüben usw...Milch konnte man ab dann keine mehr privat kaufen.
Die jetzt wirtschaftende noch junge Enkelgeneration in den Dreißigern (Urenkel kann gerade laufen und ist immer dabei) geht neue Wege. Der Milchbetrieb läuft zweigleisig, einmal über die Molkerei und mit einem von der Behörde abgenommenen und genehmigten Milchhäuschen mit gekühlter Milch zum Selberzapfen an einer Milchzapfanlage. Sie wird recht rege genutzt, wird von der Landstraße aus angefahren, vor Allem aber von Bewohnern eines größeren Wohngebietes genutzt, welche mit einem Spaziergang von 15 Minuten über Feldwege den Hof erreichen können. Da ich dort beim Hundespaziergang von zu Hause aus den Hof in 30 Minuten fußläufig erreiche, ich kaufe meine Freilandeier immer da, bekomme ich mit, wie rege das Milchhäuschen genutzt wird.
Nach Abs 4 des oben von Cydorian genannten § 17 Tier LMHV ist der Verkauf der Rohmilch genehmigt, die Vorschrift, dass die gekaufte Rohmilch abzukochen ist, hängt am Zapfhaus.
hat geschrieben: ↑1. Jan 1970, 01:00(4) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch ferner von Milcherzeugungsbetrieben unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden, wenn
1.
die Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb erfolgt,
2.
die Rohmilch im eigenen Betrieb gewonnen und behandelt worden ist,
3.
die Rohmilch am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor gewonnen worden ist,
4.
an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar der Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ angebracht ist und
5.
die Abgabe von Rohmilch zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist.
Im Falle des Satzes 1 gelten die Anforderungen nach Anlage 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung entsprechend. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für die Abgabe von Rohmilch an einen bestimmten Personenkreis Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 5 genehmigen.]