Kenn Ich......würd ich wahrscheinlich erst mal nen Schreikrampf bekommen...




Kenn Ich......würd ich wahrscheinlich erst mal nen Schreikrampf bekommen...
Auch klar. Aber wann übertragen sie Krankheiten? Wenn sie im Keller an die Lebensmittel gehen - vielleicht, wenn sie einen beissen - vermutlich (ich glaube aber nicht, daß das so oft vorkommt, wie man in Schauergeschichten hört), normalerweise dürfte man, was das angeht, wohl weniger Schwierigkeiten bekommen.Kakerlaken: klar. Aber die sind auch nur eklig, wenn sie im Haus sind, und nicht, wenn sie sich irgendwo im Garten aufhalten. Der Garten gehört für mich zum "Draussen", und nicht zu meinem Wohnzimmer, da dürfen sich ruhig ein paar Tiere tummeln.Im Übrigen habe ich vor kurzem meine erste Hausratte kennengelernt - ein bißchen hatte ich mich vorher auch vor ihnen geekelt, hat sich aber ganz schnell erledigt. Und ich war wirklich beeindruckt, wie intelligent und sozial Ratten sind, da müsste schon sowas von einem Notfall kommen, ehe ich denen was antun würde...Außerdem eignen sich Ratten auch hervorragend als Krankheitsüberträger
wieso das? Ich lege solches Gift aus, lege es in kurze Stücke von Abflussrohr aus dem Baumarkt. In solch einem Rohrstück steckte eines Tages eine tote Ratte, ich nehme also an, dass dieses Gift durchaus wirksam ist. Es wurde mir übrigens von der Stadt empfohlen mit den Worten "professionelle Bekämpfung kann man sich sparen".Ansonsten bin ich Deiner Meinung Gülisar, in Siedlungsgebieten möchte ich diese Tiere nicht haben.Auszug aus dem Reutlinger Stadtrecht:Die in Bau- und Raiffeisenmärkten für Nichtfachleute angebotenen Rattenköder sind allerdings eher "Rattenfutter", sie zu kaufen rausgeworfenes Geld.
Anzeige- und Bekämpfungspflicht (1) Die Eigentümer von: 1. bebauten Grundstücken, 2. unbebauten sowie landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete (Innenbereich, §§ 30 - 34 Baugesetzbuch), 3. Lager- und Schuttplätzen, Kanalisationen, Garten- und Parkanlagen, Ufern, Wassergräben und Dämmen, 4. Eisenbahnanlagen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete (Innenbereich, §§ 30 - 34 Baugesetzbuch) sind verpflichtet, wenn sie Rattenbefall feststellen, unverzüglich der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten und eine Rattenbekämpfung durchzuführen. Die Bekämpfungsmaßnahmen sind so lange zu wiederholen, bis sämtliche Ratten vernichtet sind. (2) Das Gift ist so auszulegen, dass Menschen nicht gefährdet werden. Giftköder dürfen im Freien oder in unverschlossenen Räumen nicht unbedeckt und nicht ungesichert ausgelegt werden. (3) Die Ortspolizeibehörde kann eine allgemeine Rattenbekämpfung auf Kosten der Verpflichteten für die ganze Stadt oder einen Teil des Stadtgebietes anordnen. In der Anordnung ist der Zeitraum festzulegen, währenddessen die Rattenbekämpfung durchzuführen ist.
Quatsch! Lies doch Antwort 19!Ich seh auch nicht, wo das Problem mit Ratten sein könnte.