Nun habe ich die Erlaubnis erhalten, die Stellungnahme eines Sachverständigen im Bereich Öffentlichkeitsarbeit zu veröffentlichen. Fand ich seeeehr freundlich und ich bedanke mich auch an dieser Stelle nochmals ganz herzlich

.Achtung, ihr braucht etwas Durchhaltevermögen, denn jener Herr hat sich wirklich Mühe gegeben.LG EviBezüglich Ihrer Anfrage möchte ich Ihnen mitteilen, dass wir unsere Bedingungen für das Fotografieren in den Objekten der Schlösserverwaltung nicht seit kurzem geändert haben. Der Bedarf einer Fotogenehmigung bzw. einer Reproduktionsgenehmigung für auf unserem Grund entstandene, gewerbliche Aufnahmen ist bei uns eine konsolidierte Praxis, die zunächst auf einer Empfehlung der Kultusministerkonferenz basiert. Ich zitiere aus einer früheren Mitteilung:„Die Bayerische Schlösserverwaltung ist - ebenso wie alle anderen Museen oder Sehenswürdigkeiten in Bayern - gehalten ist, für eine GEWERBLICHE Verwertung der Kunstgegenstände in ihrem Besitz eine entsprechende Reproduktionsgebühr zu erheben und zwar unabhängig davon, ob das Foto von eigenen Fotografen erstellt worden ist oder nicht. Diese Handhabung basiert auf einer Empfehlung der Kultusministerkonferenz vom 25.06.1992, die der Schlösserverwaltung mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 12.07.993 mit der Bitte um künftige Beachtung mitgeteilt worden ist. Die Zulässigkeit einer solchen Reproduktionsgebühr ist vom Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung vom 20.09.1974 - veröffentlicht in der Neuen juristischen Wochenschrift 1975 S. 778ff festgestellt worden. Der BGH stellt fest, dass es das natürliche Recht jedes Eigentümers - hier eines Museums - ist, den gewerblichen Nutzen aus seinem Eigentum zu ziehen.“ So möchte ich hier aber auch eine neuere Stellungnahme unserer Rechtsabteilung einführen: „Der Freistaat Bayern ist Eigentümer sowohl des Englischen Gartens als auch der bayerischen Seen. Ihm stehen damit alle Rechte eines Eigentümers zu. Einen solchen Grundsatzfall hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17. Dezember 2010 entschieden. Klägerin war die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten in Berlin-Brandenburg. In dem Fall hatte eine Fotoagentur Fotos von den Objekte der Klägerin angefertigt und wollte diese gewerblich nutzen. Der Bundesgerichtshof entschied, dass „die Klägerin nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB von der Beklagten verlangen [kann], dass diese keine Fotos verwertet, die ohne ihre Genehmigung innerhalb der von ihr verwalteten Anwesen aufgenommen wurden." (BGH. AZ V ZR 45/10, zu finden beispielsweise auf
www.bundesgerichtshof.de). „Die Verwertung verletzt dann nämlich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts das Grundstückseigentum der Klägerin". Der BGH führt aus, das Eigentum an einem Grundstück werde „durch (das Aufnehmen) und die Verwertung von Fotografien von auf ihm errichteten Gebäuden und auf ihm angelegten Gartenanlagen und Parken beeinträchtigt, wenn das Grundstück zur Anfertigung solcher Fotografien betreten wird.“ Zwar liegt nach dem Urteil eine solche Beeinträchtigung dann nicht vor, wenn das Foto nicht von dem Grundstück aus gemacht wird. Der Bundesgerichtshof beruft sich hier auf den schon oben angesprochenen § 59 UrhG. Der ist zwar eigentlich nicht einschlägig, aber „die urheberechtliche Freistellung soll nicht eigentumsrechtlich unterlaufen werden können." Weiterhin erläutert der Bundesgerichtshof, dass „dieser Gesichtspunkt [...] aber nicht [greift], wenn das Gebäude oder der Garten - wie hier – nicht von allgemein zugänglichen Stellen, sondern von dem Grundstück aus, auf dem sie sich befinden, fotografiert werden (sollen). Dann hängt die Möglichkeit, das Gebäude oder den Garten zu fotografieren, entscheidend davon ab, ob der Grundstückseigentümer den Zugang zu seinen Grundstück eröffnet und unter welchen Bedingungen dies geschieht." Der Grundstückseigentümer „ist nicht gezwungen, den Zugang zu seiner Grundstück nur vollständig zu gestatten oder vollständig zu versagen. Er kann ihn auch eingeschränkt öffnen und sich etwa das Fotografierens eines Anwesens und die Verwertung solcher Fotografien vorbehalten." Dies ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und ein Grund, davon abzuweichen, besteht nicht. Dass die Parkanlage frei zugänglich ist, spielt keine Rolle - der Bundesgerichtshof führt hierzu aus: „Die Verwertungsbefugnis der Klägerin hängt auch nicht davon ab, ob sie [ ... ] jedermann freien Zutritt zu den von ihr verwalteten Parkanlagen gewährt und ob diese Parkanlagen lückenlos eingefriedet sind oder nicht. [...] der Grundstückseigentümer [kann] einer Verwertung von Abbildern seines Grundbesitzes zwar nicht entgegentreten, soweit sie von öffentlich zugänglichen oder anderen Stellen außerhalb des Grundstücks aus angefertigt wurden. In diesem Sinne öffentlich zugänglich sind die Parkanlagen der Klägerin aber nicht [...]. Der tatsächlich freie Zugang zu diesen Parkanlagen beruht auf einer Entscheidung der Klägerin, die sich jederzeit ändern kann.“Unsere Rechtsabteilung hat sich eingehend mit dem Urteil auseinandergesetzt und unter den Fachkollegen der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Schlösserverwaltungen intensiv diskutiert, weil sie die hohe Relevanz auch im Hinblick auf die Öffentlichkeit erkannte. Dieses Urteil, das zwar die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten in Berlin-Brandenburg betrifft, ist ihrer Ansicht nach direkt auch auf die Bayerische Schlösserverwaltung und damit auf die hier fraglichen Objekte anwendbar. Das Verbot des Fotografierens zu gewerblichen Zwecken beziehungsweise die Abhängigkeit von einer Genehmigung ist demnach zulässig.“ Soweit die juristische Argumentation. Wenn Sie noch Fragen dazu haben, können sich auch direkt mit unserer Rechtsabteilung in Verbindung setzen. Jetzt aber konkret zu Ihren Fragen:- In allen Objekten der Bayerischen Schlösserverwaltung gilt den Bedarf einer Fotogenehmigung für gewerbliche Foto- und Filmaufnahmen: Schlösser, Gärten, Parks und Seen inklusive. Über die genaue Grenze des jeweiligen staatlichen Grundstücks können Sie sich bei unseren Außenverwaltungen informieren. Aufnahmen von außerhalb des Grundstücks sind nicht genehmigungspflichtig.- Auf unsere Homepage
www.schloesser.bayern.de finden Sie die komplette Liste der Objekten, die in der Zuständigkeit der Bayerischen Schlösserverwaltung fallen und für die eine Fotogenehmigung notwendig ist.- Nachdem der letzte Urteil die vorherige Rechtsprechung sowie unsere ständige Praxis im Grunde nur bestätigt, ändert sich dabei nichts. Auch die Verwertung von Fotos, die davor entstanden sind, bedurfte und bedarf der Genehmigung der Bayerischen Schlösserverwaltung.- Jede Veröffentlichung und Veräußerung von Aufnahmen ist prinzipiell genehmigungspflichtig. Je nach Verwendung fallen unterschiedliche Gebühren an. Kostenfrei sind generell nur die nichtkommerzielle Tourismuswerbung sowie die aktuelle Presseberichterstattung. Die Preise in der angehängten Liste sind bis Ende des Jahres gültig. Ab 2015 wird eine neue Preisliste in Kraft treten, die gerade bearbeitet wird und dann auf unserer Homepage zu finden sein wird.- Weitere Informationen zum Fotowesen und das Antragsformular für die Fotogenehmigung finden Sie unter:
http://www.schloesser.bayern.de/deutsch ... /index.htm Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung. Nächste Antwortmail:selbstverständlich dürfen Sie mein Schreiben in Ihrem Foto-Forum veröffentlichen. Das hilft uns vielleicht auch bei der allgemeinen Aufklärung eines rechtlichen Standpunktes, der vielen leider nicht bewusst ist.Sofern Sie einen See z.B. von einer städtischen Seepromenade oder von einem angrenzenden privaten Grundstück fotografieren, liegt dies nicht in unserer Zuständigkeit (Panoramafreiheit). Wie ich Ihnen aber schon geschrieben habe, Informationen zu den genauen Grenzen des jeweiligen Grundstücks erhalten Sie bei unseren Außenverwaltungen:
http://www.schloesser.bayern.de/deutsch ... org_av.htm. Mir liegen diese Informationen leider nicht vor. Mir ist leider bewusst, dass sich viele es mit unseren Bedingungen schwer tun (oft auch nur mit dem Prinzip). Ich kann Ihnen aber versichern, dass wir täglich Fotogenehmigungen ausstellen und dabei stets versuchen das Prozedere so unkompliziert wie möglich zu gestalten. Die Antragstellung ist einfach und kostenlos und wir sind generell in der Lage nach kurzer Zeit eine verbindliche Auskunft zu erteilen.
Nutze die Talente, die du hast.
Die Wälder wären sehr still, wenn nur die begabtesten Vögel sängen (Henry Jackson van Dyke, 1852 - 1933)