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Fotografierverbot für Denkmäler und anderes (Gelesen 54903 mal)

Pflanzen und Tiere, Landschaften, Jahreszeiten und Stimmungen, Technik, Ausrüstung und Komposition

Moderator: thomas

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Faulpelz
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Re:Fotografierverbot für Denkmäler und anderes

Faulpelz » Antwort #150 am:

Also.........wir haben hier im Fotografieforum so gut wie nie Streit und wer Streit sucht, soll sich bittschön woanders austoben. Ich glaube, wir kommen in unserer Diskussion nun sowieso nicht mehr weiter. Wir bräuchten jemanden, der den Mumm hat, bei diesen stattlichen Verwaltungen anzurufen und eine klare Stellungnahme zu erbitten. Diese Stellungnahme sollten wir hier auch veröffentlichen dürfen. Aber da liegt der Hund begraben. Es ist und bleibt auch für die staatlichen Schlösser.....verwaltungen ein schwieriges Thema und deswegen halten sie sich bedeckt und antworten einfach nicht auf unsere detaillierten Anfragen. Es will sich keiner in die Nesseln setzen und meist wird halt nur auf die Homepage verwiesen. Es sind nicht nur die Bayern betroffen, auch Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Stiftung Industriedenkmalpflege und Geschichtskultur, Sachsen, Thüringen, Berlin-Brandenburg etc. Mit Ausnahme der Oberbayern sind jedoch keine Seen von dieser Regelung betrofffen, sondern "nur" Schlösser, Parkanlagen, Bäder, Ruinen, Zechen, Bibliotheken, Abteien etc. All das kann ich alles noch sehr gut verstehen, nachvollziehen und irgendwo auch gutheißen. Was mir ganz große Sorgen bereitet, sind die Auflagen bei den Seen. Ich hoffe, dass die Oberbayern nicht Vorbild für die Ostseeküste, Nordseeküste, Bayerischer Wald etc. werden. Es wäre ein Jammer, wenn der gewerbliche Fotograf in der Zukunft auch dort nicht mehr ohne Genehmigung fotografieren dürfte. Wenn das Schule macht, na dann servus und gute Nacht. Dieses Seen-Verbot ist meine ganz große Sorge :-\ :'( :'( :'(. Das geht mir einfach zu weit. Ich glaube, es wird keine Abmahnung an Forenbetreiber verschickt, die das Zeigen von Fotos von "verbotenen" Objekten zu rein privaten Zwecken erlauben. Obwohl dies rein juristisch gesehen (wenn man dieses Verbot streng auslegt) auch geahndet werden müsste. Dann wären alle dran: FC, Naturfotografenforum, Flickr und und und. Dann müssten diese Verwaltungen Sonderschichten einlegen um das alles einzuklagen. Nein, es geht nach meinem Ermessen darum, dass die gewerblichen Fotografen zahlen müssen und damit die Staatskasse gefüllt wird. Somit bleiben diese Gesetze wischiwaschi und Gummiparagraphen, die sich dehnen lassen. Wie schon erwähnt, wird BMW sicher sofort zur Kasse gebeten, wenn sie das neueste Modell vor den Chiemsee für Werbezwecke ohne Genehmigung ablichten. Der private Fotograf, der sein Foto vom Königsee in einem Fotoforum zeigt, wird ziemlich sicher in der Zukunft auch nichts zu befürchten haben.So sehe ich das. Ich verdonnere lediglich das Seen-Verbot. Daran habe ich als Naturliebhaberin sehr schwer zu knabbern. Es verdirbt mir schlicht und einfach die Freude dort noch zu fotografieren. Ich bewege mich nicht gerne auf Glatteis, will alles ordentlich und legal geregelt haben und darum werde ich in der Zukunft lieber meine Fotoreisen an die Ostsee verlegen und hoffen, dass die im hohen Norden vernünftig bleiben. Außerdem ist es mir einfach zu zeitraubend, vor jeder Fotoreise eine Genehmigung einzuholen. Das wird Papierkram ohne Ende.LG Evi
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toto
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Re:Fotografierverbot für Denkmäler und anderes

toto » Antwort #151 am:

Um die Geschichte mal etwas zu beruhigen und nach vollständigem Lesen des angegebenen links: Nicht jedes Amateurfoto ist 1. zur Veröffentlichung gedacht, 2. auch bei Veröffentlichung im Netz für eine Bildagentur überhaupt interessant und 3. führt nicht veröffentlichte Foto zu einem Prozess beim BGH.Berufsfotografen wissen, welche Genehmigungen sie einzuholen haben. Zumeist gibt es dafür auch Verträge mit dem Eigentümer. Eine einfache Fotogerlaubnis erhält man ohnehin... ob nun mit Einschränkung von bestimmten Bereichen oder ohne (siehe z.B. Nofretete).Wenn Amateure nun jedoch ihre Fotos speziell für eine Bildagentur fertigen, werden sie wie Berufsfotografen behandelt. Denn sie nutzen natürlich auch das URG zu ihrem Vorteil ... warum also das eine nutzen wollen (mit Tantiemen) und das andere ablehnen? Das wäre ein Widerspruch in sich. Das Wort "Amateure" soll in diesem Fall keine !!! Wertung sein, sondern nur diejenigen bezeichnen, die gelegentlich ein Bild an eine Agentur verkaufen. Wenn sie damit Geld verdienen (ob nun wenig oder mehr, bleibt egal), werden sie nach den bestehenden Gesetzen behandelt.Was ist jetzt eigentlich das Problem?Ein Fotograf in der näheren Umgebung machte einen Bildband für eine Stadt, speziell mit denkmalgeschützten Gebäuden innen und außen. Niemand hat ihm das Fotografieren verwehrt, ob es nun Privatbesitz war oder nicht. Die Stadt freute sich, der AG und AN freuten sich... alle glücklich. Und selbst wenn er eine Genehmigung hätte "kaufen" müssen, wäre er sicherlich nicht daran zugrunde gegangen. Im Übrigen: nicht alles läßt sich in Euro und Cent aufrechnen. Ein gewisser Idealismus sollte schon zu den Voraussetzungen gehören.Ob nun Touristen/Amateure o.dgl. diese Denkmäler parallel fotografierten, interessiert doch niemanden! Und mal ehrlich: wieviel von den parallel fotografierten Bildern werden denn tatsächlich veröffentlicht... oder sind so gut, daß sie eine Konkurrenz wären... und selbst wenn damit Geld verdient würde... dann würde das o.a. zutreffen. Wieviele würde das tatsächlich betreffen ???
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zwerggarten
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Re:Fotografierverbot für Denkmäler und anderes

zwerggarten » Antwort #152 am:

... Was ist jetzt eigentlich das Problem? ...
die idee, dass landschaft bzw. natur nicht für alle und alles frei verfügbar, fotografierbar, zeigbar, teilbar, vermarktbar ist.
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fars
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Re:Fotografierverbot für Denkmäler und anderes

fars » Antwort #153 am:

Unter juristischen Aspekten finde ich diese Fotografierverbote völlig in Ordnung. Bei Landschaften zwar auch, halte es aber für absolut übertrieben. Was fehlt, ist eine klare Definition des Begriffs „gewerblich“. In der allgemeinen Bewertung wird wohl immer eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt. Von daher ist Totos Argumentation bezüglich des Forums nicht von der Hand zu weisen.Für das Forum ist aber m.E. ein weiterer Aspekt wichtig: Es gibt nicht selten auch ein absolutes Verbot, ohne die Beschränkung auf gewerbliche Fotografen. Derartige, hier eingestellte Bilder können ebenfalls juristische Konsequenzen nach sich ziehen.Wer hält sich schon immer sklavisch an dieses rot durchgestrichene Kamerasymbol? Ich jedenfalls oft nicht.Wenn es gestattet wird, dass Eigentümer ihr Eigentum vor der Vermarktung durch Bildmaterial schützen dürfen, dann muss das in unserem Rechtssystem für alle Eigentümer statthaft sein (Private, Stiftungen, Firmen, Öffentliche Hand) und für das gesamte Eigentum (Gebäude, Inneneinrichtung, Gelände).
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toto
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Re:Fotografierverbot für Denkmäler und anderes

toto » Antwort #154 am:

Wir bräuchten jemanden, der den Mumm hat, bei diesen stattlichen Verwaltungen anzurufen und eine klare Stellungnahme zu erbitten. Diese Stellungnahme sollten wir hier auch veröffentlichen dürfen.
Mach es doch einfach, das sollte doch nicht so schwierig sein. Vielleicht kommt eine aussagefähige Antwort.
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toto
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Re:Fotografierverbot für Denkmäler und anderes

toto » Antwort #155 am:

... Was ist jetzt eigentlich das Problem? ...
die idee, dass landschaft bzw. natur nicht für alle und alles frei verfügbar, fotografierbar, zeigbar, teilbar, vermarktbar ist.
Ja nun... das ist wohl so... und ist in einer Gesellschaft, auf Privateigentum beruhend, nicht ungewöhnlich.Betritt man in den USA ein Stk. Privatland, das lediglich mit einem winzigen Schild und ohne Zaun gekennzeichnet ist, kann man damit rechnen, daß geschossen wird... schlimm, aber Realität.OT: wenn ich nicht sehr irre, wird nach wie vor Körperverletzung geringer geahndet als Diebstahl ??? Ich lasse mich gern eines Besseren belehrenAls da wäre noch ein mögliches alternatives handling für solche Fälle - sprich: Seen, Natur etc. Wenn man also denjenigen weiß, der die Genehmigungen erteilt (Behörde oder Einzelperson), nimmt man sich ein paar der schönsten bisher gefertigten Bilder (große exquisite Abzüge mit ©-Angabe versteht sich) und redet mit demjenigen. Erklärt die Absichten, bittet darum, wann immer fotografieren zu dürfen (aufgrund des Wetters z.B.)... schenkt ihm die Abzüge, ist gern bereit noch mehr zu zeigen oder auch zu überlassen, Nutzungen freizugeben und, und, und... und vielleicht bekommt man sogar einen Auftrag, weiter zu fotografieren, dokumentieren etc. Persönliche Vorstellung, Vertrauen befördern... Ich möchte den sehen, der trotzdem mit einem "gesetzestreuen Nein" antwortet. Immer geht es um Verständigung und Eitelkeiten.... und nicht die Ausrede: es könnte etwas sein, was ich noch nicht fotografiert habe, woanders, in anderen Schlössern usw. ... Fragen kostet meistens nichts.
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Faulpelz
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Re:Fotografierverbot für Denkmäler und anderes

Faulpelz » Antwort #156 am:

Mach es doch einfach, das sollte doch nicht so schwierig sein. Vielleicht kommt eine aussagefähige Antwort.
Toto, habe ich schon gemacht und auch soeben eine sehr ausführliche und freundliche Antwort bekommen. Ich habe gerade angefragt, ob ich diese veröffentlichen darf. Ich muss die Antwort erst abwarten. Ich mach nix, was verboten ist, sonst wird am End noch amerikanische Justiz angewandt :P ;)Spaß beiseite, eine Preisliste hat man mir gleich mitgeschickt. Diese ist auch auf der website der BSV ganz öffentlich einzusehen. Idealismus und Nettigkeit allein ist hier nicht gefragt. Das mag in bestimmten Fällen zutreffen, aber hier müsstest auch du bezahlen.LG Evi
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toto
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Re:Fotografierverbot für Denkmäler und anderes

toto » Antwort #157 am:

Das lese ich nichts von Genehmigung fürs Fotografieren... sondern nur Reproduktionsrechte ??? "Preisliste für Fotoverkauf, Ausleihe und Reproduktion"... Fotogenehmigung?"Nett formuliert"... schlußendlich Alltag. Wenn die Verwaltung es so wünscht, läßt sich eben nichts regeln - ob man es gut findet oder nicht. Sie dürfen das so bestimmen und werden Ihre Gründe dafür haben.
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enigma

Re:Fotografierverbot für Denkmäler und anderes

enigma » Antwort #158 am:

"FotogenehmigungFür Innen- und Außenaufnahmen der Objekte der Bayerischen Schlösserverwaltung benötigen Sie grundsätzlich eine (kostenpflichtige) Fotogenehmigung. "Und im Antragsformular (pdf) heißt es dann:"Antrag auf Erteilung einer Fotogenehmigung...Ort (Schloss, Burg, Residenz, Gartenanlage, See)...AußenaufnahmenAngabe der genauen Lage"(Ist im Thread weiter vorne schon mal zitiert, offenbar aber untergegangen).Eben das war doch Ausgangspunkt der ganzen Debatte, dass Evi hier ausgeführt hatte, dass zum Fotografieren der meisten großen Seen in Bayern eine Genehmigung erforderlich sein soll.
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toto
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Re:Fotografierverbot für Denkmäler und anderes

toto » Antwort #159 am:

Tja nun... wenn das so ist, nützt es auch nichts, sich darüber aufzuregen.Irgendeinen Grund werden sie haben. Geldnot? ;)
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enigma

Re:Fotografierverbot für Denkmäler und anderes

enigma » Antwort #160 am:

Siehste, und genau da unterscheiden sich unsere Auffassungen.Ich find's keine Lappalie, die man mit einem "Was soll's" abtun sollte, wenn das Fotografieren eines Sees der Genehmigung bedarf.Wenn es um das Befahren der Zuwege ginge, die Schonung des Seeufers, Naturschutzaspekte oder etwas Anderes in der Richtung, das fände ich nachvollziehbar, um zu verhindern, dass zu irgendwelchen Fotoshootings ein Haufen Equipment durch den Wald gefahren wird.Aber so, pauschal, einen See zum genehmigungspflichtigen Fotoobjekt zu deklarieren???Die Problematik dieses Anspruchs der Verwaltung und ein wenig zu den Hintergründen kann man übrigens hier nachlesen:"Schutzgüter in der Filmkulisse"
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Faulpelz
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Re:Fotografierverbot für Denkmäler und anderes

Faulpelz » Antwort #161 am:

Nun habe ich die Erlaubnis erhalten, die Stellungnahme eines Sachverständigen im Bereich Öffentlichkeitsarbeit zu veröffentlichen. Fand ich seeeehr freundlich und ich bedanke mich auch an dieser Stelle nochmals ganz herzlich :D.Achtung, ihr braucht etwas Durchhaltevermögen, denn jener Herr hat sich wirklich Mühe gegeben.LG EviBezüglich Ihrer Anfrage möchte ich Ihnen mitteilen, dass wir unsere Bedingungen für das Fotografieren in den Objekten der Schlösserverwaltung nicht seit kurzem geändert haben. Der Bedarf einer Fotogenehmigung bzw. einer Reproduktionsgenehmigung für auf unserem Grund entstandene, gewerbliche Aufnahmen ist bei uns eine konsolidierte Praxis, die zunächst auf einer Empfehlung der Kultusministerkonferenz basiert. Ich zitiere aus einer früheren Mitteilung:„Die Bayerische Schlösserverwaltung ist - ebenso wie alle anderen Museen oder Sehenswürdigkeiten in Bayern - gehalten ist, für eine GEWERBLICHE Verwertung der Kunstgegenstände in ihrem Besitz eine entsprechende Reproduktionsgebühr zu erheben und zwar unabhängig davon, ob das Foto von eigenen Fotografen erstellt worden ist oder nicht. Diese Handhabung basiert auf einer Empfehlung der Kultusministerkonferenz vom 25.06.1992, die der Schlösserverwaltung mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 12.07.993 mit der Bitte um künftige Beachtung mitgeteilt worden ist. Die Zulässigkeit einer solchen Reproduktionsgebühr ist vom Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung vom 20.09.1974 - veröffentlicht in der Neuen juristischen Wochenschrift 1975 S. 778ff festgestellt worden. Der BGH stellt fest, dass es das natürliche Recht jedes Eigentümers - hier eines Museums - ist, den gewerblichen Nutzen aus seinem Eigentum zu ziehen.“ So möchte ich hier aber auch eine neuere Stellungnahme unserer Rechtsabteilung einführen: „Der Freistaat Bayern ist Eigentümer sowohl des Englischen Gartens als auch der bayerischen Seen. Ihm stehen damit alle Rechte eines Eigentümers zu. Einen solchen Grundsatzfall hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17. Dezember 2010 entschieden. Klägerin war die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten in Berlin-Brandenburg. In dem Fall hatte eine Fotoagentur Fotos von den Objekte der Klägerin angefertigt und wollte diese gewerblich nutzen. Der Bundesgerichtshof entschied, dass „die Klägerin nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB von der Beklagten verlangen [kann], dass diese keine Fotos verwertet, die ohne ihre Genehmigung innerhalb der von ihr verwalteten Anwesen aufgenommen wurden." (BGH. AZ V ZR 45/10, zu finden beispielsweise auf www.bundesgerichtshof.de). „Die Verwertung verletzt dann nämlich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts das Grundstückseigentum der Klägerin". Der BGH führt aus, das Eigentum an einem Grundstück werde „durch (das Aufnehmen) und die Verwertung von Fotografien von auf ihm errichteten Gebäuden und auf ihm angelegten Gartenanlagen und Parken beeinträchtigt, wenn das Grundstück zur Anfertigung solcher Fotografien betreten wird.“ Zwar liegt nach dem Urteil eine solche Beeinträchtigung dann nicht vor, wenn das Foto nicht von dem Grundstück aus gemacht wird. Der Bundesgerichtshof beruft sich hier auf den schon oben angesprochenen § 59 UrhG. Der ist zwar eigentlich nicht einschlägig, aber „die urheberechtliche Freistellung soll nicht eigentumsrechtlich unterlaufen werden können." Weiterhin erläutert der Bundesgerichtshof, dass „dieser Gesichtspunkt [...] aber nicht [greift], wenn das Gebäude oder der Garten - wie hier – nicht von allgemein zugänglichen Stellen, sondern von dem Grundstück aus, auf dem sie sich befinden, fotografiert werden (sollen). Dann hängt die Möglichkeit, das Gebäude oder den Garten zu fotografieren, entscheidend davon ab, ob der Grundstückseigentümer den Zugang zu seinen Grundstück eröffnet und unter welchen Bedingungen dies geschieht." Der Grundstückseigentümer „ist nicht gezwungen, den Zugang zu seiner Grundstück nur vollständig zu gestatten oder vollständig zu versagen. Er kann ihn auch eingeschränkt öffnen und sich etwa das Fotografierens eines Anwesens und die Verwertung solcher Fotografien vorbehalten." Dies ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und ein Grund, davon abzuweichen, besteht nicht. Dass die Parkanlage frei zugänglich ist, spielt keine Rolle - der Bundesgerichtshof führt hierzu aus: „Die Verwertungsbefugnis der Klägerin hängt auch nicht davon ab, ob sie [ ... ] jedermann freien Zutritt zu den von ihr verwalteten Parkanlagen gewährt und ob diese Parkanlagen lückenlos eingefriedet sind oder nicht. [...] der Grundstückseigentümer [kann] einer Verwertung von Abbildern seines Grundbesitzes zwar nicht entgegentreten, soweit sie von öffentlich zugänglichen oder anderen Stellen außerhalb des Grundstücks aus angefertigt wurden. In diesem Sinne öffentlich zugänglich sind die Parkanlagen der Klägerin aber nicht [...]. Der tatsächlich freie Zugang zu diesen Parkanlagen beruht auf einer Entscheidung der Klägerin, die sich jederzeit ändern kann.“Unsere Rechtsabteilung hat sich eingehend mit dem Urteil auseinandergesetzt und unter den Fachkollegen der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Schlösserverwaltungen intensiv diskutiert, weil sie die hohe Relevanz auch im Hinblick auf die Öffentlichkeit erkannte. Dieses Urteil, das zwar die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten in Berlin-Brandenburg betrifft, ist ihrer Ansicht nach direkt auch auf die Bayerische Schlösserverwaltung und damit auf die hier fraglichen Objekte anwendbar. Das Verbot des Fotografierens zu gewerblichen Zwecken beziehungsweise die Abhängigkeit von einer Genehmigung ist demnach zulässig.“ Soweit die juristische Argumentation. Wenn Sie noch Fragen dazu haben, können sich auch direkt mit unserer Rechtsabteilung in Verbindung setzen. Jetzt aber konkret zu Ihren Fragen:- In allen Objekten der Bayerischen Schlösserverwaltung gilt den Bedarf einer Fotogenehmigung für gewerbliche Foto- und Filmaufnahmen: Schlösser, Gärten, Parks und Seen inklusive. Über die genaue Grenze des jeweiligen staatlichen Grundstücks können Sie sich bei unseren Außenverwaltungen informieren. Aufnahmen von außerhalb des Grundstücks sind nicht genehmigungspflichtig.- Auf unsere Homepage www.schloesser.bayern.de finden Sie die komplette Liste der Objekten, die in der Zuständigkeit der Bayerischen Schlösserverwaltung fallen und für die eine Fotogenehmigung notwendig ist.- Nachdem der letzte Urteil die vorherige Rechtsprechung sowie unsere ständige Praxis im Grunde nur bestätigt, ändert sich dabei nichts. Auch die Verwertung von Fotos, die davor entstanden sind, bedurfte und bedarf der Genehmigung der Bayerischen Schlösserverwaltung.- Jede Veröffentlichung und Veräußerung von Aufnahmen ist prinzipiell genehmigungspflichtig. Je nach Verwendung fallen unterschiedliche Gebühren an. Kostenfrei sind generell nur die nichtkommerzielle Tourismuswerbung sowie die aktuelle Presseberichterstattung. Die Preise in der angehängten Liste sind bis Ende des Jahres gültig. Ab 2015 wird eine neue Preisliste in Kraft treten, die gerade bearbeitet wird und dann auf unserer Homepage zu finden sein wird.- Weitere Informationen zum Fotowesen und das Antragsformular für die Fotogenehmigung finden Sie unter: http://www.schloesser.bayern.de/deutsch ... /index.htm Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung. Nächste Antwortmail:selbstverständlich dürfen Sie mein Schreiben in Ihrem Foto-Forum veröffentlichen. Das hilft uns vielleicht auch bei der allgemeinen Aufklärung eines rechtlichen Standpunktes, der vielen leider nicht bewusst ist.Sofern Sie einen See z.B. von einer städtischen Seepromenade oder von einem angrenzenden privaten Grundstück fotografieren, liegt dies nicht in unserer Zuständigkeit (Panoramafreiheit). Wie ich Ihnen aber schon geschrieben habe, Informationen zu den genauen Grenzen des jeweiligen Grundstücks erhalten Sie bei unseren Außenverwaltungen: http://www.schloesser.bayern.de/deutsch ... org_av.htm. Mir liegen diese Informationen leider nicht vor. Mir ist leider bewusst, dass sich viele es mit unseren Bedingungen schwer tun (oft auch nur mit dem Prinzip). Ich kann Ihnen aber versichern, dass wir täglich Fotogenehmigungen ausstellen und dabei stets versuchen das Prozedere so unkompliziert wie möglich zu gestalten. Die Antragstellung ist einfach und kostenlos und wir sind generell in der Lage nach kurzer Zeit eine verbindliche Auskunft zu erteilen.
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Re:Fotografierverbot für Denkmäler und anderes

enigma » Antwort #162 am:

Demnach obliegt mir als Fotograf also die Pflicht, im Voraus zu ermitteln, wo in der freien Landschaft die unsichtbare Grenze des Grundstücks der Bayerischen Schloss- und Seenverwaltung liegt. Nun denn.Wie gesagt, die Rechtsauffassung wird hier aus anderer Sicht beleuchtet:"Schutzgüter in der Filmkulisse"
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Re:Fotografierverbot für Denkmäler und anderes

zwerggarten » Antwort #163 am:

konkret nach einer (nicht-gewerblichen) "veröffentlichung" von fotos in einem gartenforum im internet hattest du offenbar nicht nachgefragt? ich dachte eigentlich, das wäre für die allermeisten hier von allergrößtem interesse...
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Re:Fotografierverbot für Denkmäler und anderes

enigma » Antwort #164 am:

Dazu habe ich eine Anfrage gestellt, aber bislang keine Antwort bekommen.Was ich an der oben geschilderten Vorgehensweise bemerkenswert finde:Ich soll also herausfinden, ob ich mich in der freien Landschaft, in der kein Schild o. Ä. steht, gerade auf dem Gelände der Bayerischen Schlösser- und Seenverwaltung befinde und folglich eine Genehmigung beantragen muss, wenn ich Fotos machen möchte oder gemacht habe.Ah ja.
Wenn man also denjenigen weiß, der die Genehmigungen erteilt (Behörde oder Einzelperson), nimmt man sich ein paar der schönsten bisher gefertigten Bilder (große exquisite Abzüge mit ©-Angabe versteht sich) und redet mit demjenigen. Erklärt die Absichten, bittet darum, wann immer fotografieren zu dürfen (aufgrund des Wetters z.B.)... schenkt ihm die Abzüge, ist gern bereit noch mehr zu zeigen oder auch zu überlassen, Nutzungen freizugeben und, und, und... und vielleicht bekommt man sogar einen Auftrag, weiter zu fotografieren, dokumentieren etc.
Na, dann lies nochmal in dem Link nach, wie die Verwaltung das konkret handhabt: 50 Euro für ein einzelnes Foto, plus 105 Euro Reproduktionsgebühr, ein Belegexemplar des Buches und des Fotos, außerdem ist die Fotografie der Bayerischen Schlösser- und Seenverwaltung unentgeltlich und unbegrenzt zur freien Nutzung in deren eigenen Publikationen zur Verfügung zu stellen.
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